IMI-Aktuell 2026/446

Ramstein: „Exekutives Faustrecht“

von: 30. Juli 2026

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Artikel 26 des Grundgesetzes stellt Handlungen zur Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe. Dies gelte auch für ausländische Militärliegenschaften in Deutschland, die kein extraterritoriales Gebiet des Entsendestaates seien. Da von der US-Basis Ramstein der völkerrechtswidrige Angriffskrieg gegen den Iran geführt wird, sei auch dort nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Recht anwendbar, argumentiert Michael Riegner, Professor für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Erfurt im verfassungsblog. Er warnt daher vor der „schleichenden  Erosion des grundgesetzlichen Friedensgebots im Zuge des Iran-Krieges“. Per „exekutivem Faustrecht“ mache man sich durch Überflugrechte und logistische Unterstützung „zum Gehilfen völkerrechtswidriger Gewalt“, was „keine Frage diplomatischer Zweckmäßigkeit, sondern eine Verfassungsfrage“ sei. Daher bedürfe es dringend eines Parlamentsvorbehaltes für die Unterstützung alliierter Militäroperationen, daher müsse der Bundestag der „Bundesregierung ins Wort fallen – und sogar in den Arm, wenn diese Art. 26 GG verletzt.“ (jw)