IMI-Analyse 2011/032 - in AUSDRUCK (August 2011)
Die „Responsibility to Protect“
Kriegslegitimation unter Missbrauch der Menschenrechte?
von: Michael Haid | Veröffentlicht am: 8. August 2011
https://www.imi-online.de/download/08aug2011_haid.pdf
„Militärische Gewaltausübung wird in der internationalen Praxis regelmäßig mit der Rechtsbehauptung legitimiert, es liege eine Ausnahme vom Gewaltverbot, ein Fall gerechtfertigter Gewalt vor. Darum gehören diese Rechtfertigungsgründe zu den umstrittensten Problemen des Völkerrechts. (…) Die rechtlichen Rechtfertigungsgründe für militärische Gewalt sind ein regelmäßig in Bezug genommenes Mittel geworden, solche Gewalt auch politisch zu rechtfertigen. Deshalb sind solche Rechtfertigungen in einem kritischen Licht zu sehen.“[1]
Einleitung
Die »Responsibility to Protect« (R2P, Schutzverantwortung), die den Gewalteinsatz bei schweren Menschenrechtsverletzungen zu legitimieren versucht, hat wieder Hochkonjunktur, nachdem das Interesse an ihr ab Mitte des vergangenen Jahrzehnts abzunehmen schien. Dies betrifft schon länger die Debatte in wissenschaftlichen Fachbeiträgen über die Möglichkeiten ihrer Implementierung,[2] trifft aber auch auf die Alltagsmedien und insbesondere die Politik zu. Mitentscheidend hierfür war die Resolution 1973 (2011) des UN-Sicherheitsrats, welche den Einsatz militärischer Mittel gegen das libysche Regime unter Berufung auf die R2P autorisierte. Sie wurde von UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon als „historic decision“[3] (historische Entscheidung) bezeichnet. In dasselbe Horn blies die Berichterstatterin des Europäischen Parlaments für Libyen, die der Resolution eine „historical dimension“[4] (historische Dimension) zusprach. Und tatsächlich, die Interventionen in Libyen (und der Elfenbeinküste) sind gefährliche Präzedenzfälle (siehe Kasten), denn sie haben die R2P aus ihrem „’Dornröschenschlaf‘ geweckt.“[5]
Tatsächlich droht die R2P derzeit eine sehr ernst zu nehmende Legitimationsfigur für Kriegseinsätze zu werden, die ihre Durchführbarkeit erheblich erleichtert. Mutmaßlich könnte sie die bestimmende Kriegsbegründung für den UN-Sicherheitsrat im Rahmen des Systems Kollektiver Sicherheit nach Kapitel VII der UN-Charta werden. Daneben besteht die Gefahr, dass interventionswillige Staatsführungen, wenn ein Mandat des UN-Sicherheitsrats unerreichbar erscheint, unter Bezugnahme auf die R2P auch ohne Rückgriff auf die UN-Autorisierung, Krieg führen werden. Damit würde die Schutzverantwortung zu einem Recht oder gar zu einer Verpflichtung zur Intervention erhoben und neben die Ausnahmen vom Kriegsverbot der UN-Charta gestellt (Maßnahmen der Kollektiven Sicherheit nach Artikel 39 ff. und der Selbstverteidigung nach Artikel 51 UN-Charta). Eine solche Entwicklung ist keinesfalls fern liegend. Als das Zustandekommen der Libyen-Resolution noch nicht absehbar war, plädierte bereits eine Analyse des »Instituts für Strategische Studien« der EU (EUISS) für ein Rahmenwerk zur Umsetzung der R2P und forderte bei einer Untätigkeit des UN-Sicherheitsrats gegenüber Libyen, eine Koalition der Willigen müsse auch ohne UN-Mandat die Initiative ergreifen.[6]
Ein Artikel auf »Zeit Online« unterstreicht die Bedeutung dieser Legitimationsfigur für die Zukunft, zeigt aber zugleich bereits einige Problematiken auf, die nachfolgend tiefer gehend thematisiert werden: „Das Konzept der responsibility to protect, auf das sich der UN-Sicherheitsrat in der Resolution zu Libyen berufen hat, ist die einschneidendste Zäsur in der internationalen Politik seit dem Fall der Mauer. Es definiert das Prinzip staatlicher Souveränität neu und setzt diesem deutliche Grenzen. Wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bevölkerung vor schlimmsten Verbrechen zu schützen, dann kann die internationale Gemeinschaft militärisch intervenieren. (…) Diese Zäsur ist noch nirgendwo völkerrechtlich verankert. (…) Böser formuliert: Das Prinzip ist so schwammig und dehnbar wie eben auch die politisch-militärischen Machtverhältnisse, in deren Rahmen es diskutiert und angewandt wird.“[7]
Der nachfolgende Beitrag liefert zunächst einen kurzen Überblick über die Rechtfertigungsversuche, Kriege als Ausnahmen vom generellen Gewaltverbot der UN-Charta zu führen. Auf dieser Grundlage informiert er in Grundzügen weiterhin über die Entwicklung, den Inhalt und den derzeitigen Stand der Implementierung der R2P. Abschließend werden kritische Anmerkungen zur Schutzverantwortung präsentiert, deren stichwortartige Nennung über ihren Inhalt Auskunft geben dürften: (1) keine völkerrechtliche Verpflichtung oder Berechtigung zur Kriegsführung, (2) Suspendierung der staatlichen Souveränität, (3) Selektivität & Machtmissbrauch, (4) Missbrauch der Menschenrechte als Kriegslegitimation.
Die Genese einer Kriegslegitimation
Die bisherige Praxis lässt den Schluss zu, dass das Gewaltverbot der UN kriegswillige Staatsführungen nicht von ihrem Tun abhalten kann und wenn doch, dann sicherlich nur in einem sehr begrenzten Maße. Als parallele Begleiterscheinung ist allerdings ebenso festzuhalten, dass dieselben Regierungen trotzdem versuchen, ihre Gewaltanwendung mit diversen Rechtfertigungen zu flankieren,[8] um eine größtmögliche Akzeptanz und Anhängerschaft zu gewinnen. Seit den 1990er Jahren ist eine Entwicklung zu beobachten, welche die beiden klar gefassten Ausnahmen vom Gewaltverbot in der UN-Charta durch die folgenden Rechtfertigungen der an Militärinterventionen interessierten Staaten auflöst.[9] Einerseits wird versucht, das (individuelle und kollektive) Selbstverteidigungsrecht, welches einen bewaffneten, noch anhaltenden, einen bestimmten Intensitätsgrad erreichenden Angriff eines anderen Staates voraussetzt,[10] mit einer präventiven und sogar einer präemptiven Komponente[11] auszuweiten. Andererseits findet eine Mandatierung zur Gewaltanwendung durch den UN-Sicherheitsrat häufig auf Grundlage der Bedrohung des Friedens (Artikel 39 UN-Charta) statt, die seit 1991 eine ständige begriffliche Erweiterung erfahren hat.[12] Dies führt sowohl zu Mandatierungen aufgrund von innerstaatlichen Konfliktsituationen, die durch die Buchstaben der UN-Charta nicht gedeckt sind,[13] als auch dazu, dass seit Jahren für Afghanistan eine UN-Mandatierung erfolgt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.[14] Weiterhin findet im Kontext des »Kriegs gegen den Terrorismus« eine Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts auch auf substaatliche Akteure Anwendung, welche die UN-Charta nach ihrem Wortlaut nur auf Staaten zulässt.
Spätestens mit dem NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999, der als »humanitäre Intervention« gerechtfertigt wurde, fand eine sogar außerhalb der Ausnahmen der UN-Charta sich befindende Rechtfertigungskonstruktion Eingang in die jüngsten Kriegsbegründungen. Unter diesem völkerrechtswidrigen Konstrukt wird die Anwendung bewaffneter Gewalt zur angeblichen Verhinderung oder Beseitigung massiver Menschenrechtsverletzungen in einem fremden Staat verstanden. Als Erscheinungsformen gibt es (1) die unilaterale, (2) die gemeinsame Intervention durch ein Staatenbündnis und (3) die kollektive Intervention durch die UN. Handelt es sich um eine UN-mandatierte Intervention, liegt streng genommen keine »humanitäre Intervention«, sondern eine rechtfertigende Maßnahme nach Kapitel VII der UN-Charta vor.[15]
Die Schutzverantwortung ist im Kontext dieser Rechtfertigungsversuche zu sehen.[16] Zu ihrem besseren Verständnis soll im Folgenden kurz auf ihre Entstehungsgeschichte eingegangen werden. Auf Anregung des damaligen UN-Generalsekretärs Kofi Annan gründete die kanadische Regierung die »Internationale Kommission über Intervention und Staatssouveränität« (ICISS), die das Konzept der R2P ausarbeitete und in ihrem Bericht im Dezember 2001 der Öffentlichkeit vorstellte.[17] Die von Annan mit der Ausarbeitung von Vorschlägen zur UN-Reform betraute »Hochrangige Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel« entwickelte die R2P weiter und nahm sie in ihren Abschlussbericht auf.[18] Dadurch bildete sie einen Teil der vom UN-Generalsekretär eingebrachten Vorlage für den Milleniumsgipfel 2005 zur Reform der Vereinten Nationen.[19] Wegen diverser staatlicher Vorbehalte einigten sich schließlich die UN-Mitgliedstaaten darauf, eine im Vergleich zu den Vorgängerempfehlungen abgeschwächte Version im Anhang der Abschlusserklärung des Gipfels vom September 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuerkennen.[20] Etwas später nahm auch der UN-Sicherheitsrat durch eine Erwähnung in einer Resolution darauf Bezug.[21] Inhaltlich war die Entwicklung der Schutzverantwortung damit abgeschlossen.
Die Anerkennung der R2P auf dem Milleniumsgipfel beinhaltete im Wesentlichen eine „Neudefinition des Souveränitätsbegriffes“.[22] Obwohl oberflächlich betrachtet dieser Vorgang unverfänglich klingt, bedeutet er eine epochale Zäsur. Grundlegende Elemente der staatlichen Souveränität hatten sich bereits seit dem Westfälischen Frieden von 1648 herausgebildet. Zur inneren Souveränität zählt das Gewaltmonopol des Staates über sein Territorium. Die äußere Souveränität beinhaltet die Völkerrechtsunmittelbarkeit und Unabhängigkeit von anderen Staaten. Konkrete Rechtsfolgen davon sind die Rechtsgleichheit der Staaten, das Interventionsverbot, der Anspruch auf Achtung der territorialen Integrität und das Gewaltverbot.[23] Diese Elemente werden durch die R2P in Frage gestellt. Sie weist zunächst dem jeweiligen Einzelstaat die Pflicht zu, das Wohlergehen und die Sicherheit seiner Bevölkerung selbst zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz seiner Bevölkerung vor folgenden, abschließend genannten Verbrechen: a) Völkermord, b) Kriegsverbrechen, c) ethnische Säuberungen, d) Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sollte ein Staat hierzu offensichtlich nicht fähig oder willens sein, so sei die internationale Staatengemeinschaft bzw. die Vereinten Nationen berechtigt, diese Verantwortung wahrzunehmen und – nach vorheriger Erschöpfung der in Kapitel VI und VIII der UN-Charta vorgesehenen friedlichen Maßnahmen – gegebenenfalls auch militärisch zu intervenieren, wenn hierfür ein entsprechendes Mandat nach Kapitel VII der UN-Charta vom UN-Sicherheitsrat vorliegt.[24]
Der beschriebene Gehalt der R2P stellt eine Kompromissformel dar, welche auf dem UN-Milleniumsgipfel ausgehandelt wurde. Denn bestimmte Einzelstaaten und Staatengruppen äußerten mit teilweise unterschiedlichen Argumentationen und Interessen gegenüber den viel weiter gehenden Vorschlägen der Berichte der ICISS und der Hochrangigen Gruppe grundsätzliche Vorbehalte. Deshalb blieben Überlegungen dieser Berichte, bei einem Untätigbleiben des UN-Sicherheitsrats alternativ das Einschreiten einer Koalition der Willigen auch ohne Mandat für legal zu erklären oder die UN-Generalversammlung oder eine Regionalorganisation wie die NATO dafür anzurufen, schlussendlich außen vor. Ebenso wurde die in den Berichten erwähnte Erweiterung der Tatbestände zum Eingreifen auf Staatszerfall, Bürgerkriege, Hungersnöte, HIV/AIDS etc. abgelehnt.[25]
Seit dem Milleniumsgipfel zeichnet der UN-Generalsekretär für die Implementierung der R2P verantwortlich. Bis zur Bezugnahme des UN-Sicherheitsrats in den Resolutionen für Libyen und der Republik Cote d´Ivoire dieses Frühjahr konnte von einer Umsetzung allenfalls auf institutioneller Ebene gesprochen werden, während gleichzeitig auch wachsender Widerstand von Mitgliedstaaten in praktischer Hinsicht zu verzeichnen ist: „Seit dem Milleniumsgipfel 2005 hat es einige Schritte vorwärts und genauso einige Rückschritte für die Responsibility to Protect und die Vereinten Nationen gegeben. Während Fortschritte auf der Ebene des UN-Sekretariats gemacht wurden, hat es dennoch wachsenden Widerstand von Mitgliedstaaten gegeben, die R2P für bestimmte Situationen in einigen Ländern anzuwenden.“[26]
Die wichtigste institutionelle Veränderung ist die Schaffung der Stelle eines R2P-Sonderberaters im Februar 2008 im Rang eines UN-Untergeneralsekretärs (besetzt mit dem New Yorker Politik-Professor Edward Luck).[27] Dieser Posten blieb allerdings nicht unumstritten. Letztes Jahr lehnte der fünfte Ausschuss der Vereinten Nationen die Finanzierung des Büros des Sonderberaters ab.[28] Weiterhin veröffentlichte der UN-Generalsekretär im Januar 2009 einen Bericht, in dem Strategien für die Implementierung der R2P in einem Drei-Säulen-Modell vorgeschlagen wurden.[29] Der Bericht wurde der UN-Generalversammlung im Juli 2009 vorgelegt[30] und zunächst nicht formell angenommen.[31] Er bildete aber die Grundlage für finanzielle Verhandlungen, die schließlich zur Budgetierung eines gemeinsamen Büros zur Prävention von Völkermord und der Responsibility to Protect der beiden Sonderberater Edward Luck und Francis Deng führten.[32]
Auf der praktischen Ebene wurde erstmals von der französischen Regierung der schlussendlich vergebliche Versuch unternommen, ein UN-Sicherheitsratsmandat unter Bezugnahme auf die R2P zu erlangen. Es handelte sich damals um einen militärisch zu erzwingenden Zugang für Hilfsmaßnahmen für die von einem Tropensturm Anfang Mai 2008 heimgesuchte Bevölkerung von Myanmar (Burma), welche die burmesische Militärregierung verweigerte und der bis zu 101.000 Menschen das Leben kostete. Vor allem China lehnte das Mandat unter Hinweis darauf ab, dass durch Naturkatastrophen der Weltfrieden oder die internationale Sicherheit nicht gefährdet seien und entschied sich dafür, die staatliche Souveränität Burmas zu wahren.[33] Auch hinsichtlich der immer wiederkehrenden Naturkatstrophen in Haiti wurden ähnliche Maßnahmen diskutiert, aber letztlich mit der Feststellung unterlassen, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der R2P Naturkatastrophen tatbestandlich nicht beinhalten.[34]
Dies ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen unternahm die französische Regierung den Versuch, ein Eingreifen auf fremdem Staatsterritorium aufgrund einer Naturkatastrophe zu legitimieren, obwohl der Milleniumsgipfel dies tatbestandlich ausgeschlossen hatte. Die erste Anwendung der R2P wäre somit gleichzeitig auch ihre erste Übertretung geworden. Zum anderen sieht die Konzeption der R2P vor, das Begehen von groß angelegten Verbrechen durch das Handeln von Staatsführungen und ihren Organen zu verhindern. Hingegen beinhaltet die Schutzverantwortung nicht, eine Intervention aufgrund eines Unterlassens nicht ausreichend erscheinender Hilfsmaßnahmen aufgrund einer nicht durch menschliches Handeln verursachten Naturkatastrophe zu legitimieren. Auch hier scheint es um die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die Schaffung eines Präzedenzfalls gegangen zu sein.
Die Schutzverantwortung als Kriegslegitimation
Um die Bedeutung der R2P im heutigen Kontext verstehen zu können, ist ein Blick zurück in die Geschichte der Kriegsbegründungen notwendig. Seit der Antike ist es üblich, Kriege zu legitimieren, um Akzeptanz für die Kriegsführung zu erreichen. Bis zu welchem Grade die jeweiligen Kriegsakteure dabei überzeugen konnten, war nicht zuletzt für Beginn, Dauer, Ausweitung und Beendigung des Kriegs entscheidend. Schon römische Theoretiker unterschieden zwischen gerechten Kriegen (»bellum iustum«) – damals ein Krieg zur Verteidigung oder wegen des unbestimmten Begriffs eines erlittenen Unrechts – und ungerechten Kriegen. In der späteren Weiterentwicklung christlicher Theoretiker fanden Aspekte des gerechten Grundes, der gerechten Absicht und der gerechten Sache (zum Beispiel »Heilige Kriege«) Eingang in die Rechtfertigung von Kriegen. Im 16. Jahrhundert entstand schließlich das Konzept des »gerechten Kriegs« aus humanitären Motiven.[35]
Heute wird ideengeschichtlich – in Abkehr vom »freien Kriegsführungsrecht« der Staatsführungen (seit Ende des Dreißigjährigen Kriegs 1648 bis zum Ersten Weltkrieg) – vom »gebändigten« (bis zum Zweiten Weltkrieg) und seit dem modernen Kriegsverhütungsrecht der UN-Charta ab 1945 gar vom »geächteten Krieg« gesprochen.[36] Die Methode, Kriege mit der Verfolgung von höherwertigen Idealen zu legitimieren, um sie führbar und für einen gewissen Adressatenkreis akzeptabel bis hin zu unterstützenswert zu machen, gleichzeitig aber die Überzeugungskraft der gegnerischen Meinung zu entwerten, ist aber nach wie vor aktuell.[37] Die Wirkung dieser Methode lässt sich in etwa wie folgt beschreiben: wird zur Erreichung von höherwertigen Idealen – religiöse, ethische oder demokratische Werte oder eben der Schutz von Menschenrechten – Krieg als notwendig und alternativlos postuliert, so findet die Debatte auf einer anderen Ebene statt, welche von den tatsächlichen Gründen zur Kriegsführung ablenken (siehe unten). Dabei besteht die Gefahr, dass die möglichen Folgen vernachlässigt werden oder gar gänzlich unbeachtet bleiben. Häufig sehen sich Kritiker einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt, da eine anti-interventionistische Position mit einer Ablehnung dieser Ideale und einer Billigung ihrer Verletzung gleichgesetzt wird. Das Perfide an dieser Argumentation liegt darin, dass eine Kriegsablehnung mit einer Befürwortung menschenrechtsverachtender Regime gleichgesetzt und dadurch diffamiert zu werden droht.
Der R2P liegen ebensolche Gedanken zugrunde und sie steht insofern in einer unheilvollen Tradition: „Die Idee des »gerechten Kriegs« wirkt bis in die Gegenwart fort, auch wenn die Diskussion nicht mehr unter diesem Begriff geführt wird. Der Sache nach sind aber ebenso Kriege, die dem Schutz der Menschenrechte der Bürger anderer Staaten dienen sollen – so genannte »humanitäre Interventionen« – nichts anderes.“[38]
Weder eine Verpflichtung, noch eine Berechtigung zur Kriegsführung
Das von R2P-Befürwortern verwendete Argument zur zeitweiligen Suspendierung der Souveränität von Staaten, deren Regierungen Menschenrechtsverbrechen begehen, ist, dass diese Staatsführer das ihnen von der UN-Charta gewährte Nichteinmischungsverbot missbrauchen würden. Ihre Souveränität beinhalte eine Verantwortung, ihre Bevölkerung vor Verbrechen zu schützen. Würden sie dieser Verantwortung nicht nachkommen können oder wollen, so ginge sie auf die internationale Gemeinschaft über, welche repräsentiert durch den UN-Sicherheitsrat dann eine Berechtigung hätte – manche Befürworter sprechen gar von einer Verpflichtung[39] (siehe unten) – militärisch zu intervenieren.[40]
Ein großer Streitpunkt ist, ob die R2P eine Berechtigung oder gar eine Verpflichtung zum militärischen Eingreifen bereitstelle. Teilweise wird in der juristischen Literatur die Schutzverantwortung als „aufkeimende Rechtspflicht“[41] bezeichnet, welche bereits als „ein ‚Recht im Werden‘ und noch nicht als völkerrechtlich voll wirksames Prinzip“[42] zu betrachten sei. Anne-Marie Slaughter, Professorin für Völkerrecht der Universität Princeton und bis Februar 2011 Leiterin der Planungsabteilung des US-Außenministeriums, schätzt die R2P wie folgt ein: „Die Doktrin der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect) formuliert eher eine Rechtfertigung als eine Verpflichtung (…) Werden sie [der Schutzverantwortung nicht nachkommende Staatsführungen, Anm. M.H.] dieser Verantwortung nicht gerecht, so ist die internationale Gemeinschaft zum Eingreifen berechtigt, nicht jedoch verpflichtet.“[43]
Deshalb ist zur Klarstellung festzuhalten: Die R2P an sich bietet weder eine völkerrechtliche Berechtigung, noch eine Verpflichtung zu einem militärischen Eingreifen. Sie ist ein von internationalen Expertengremien entwickeltes Konzept, dessen Existenz von der UN-Generalversammlung im Anhang einer Resolution zwar anerkannt wurde, aber trotzdem keinerlei rechtliche Bindungswirkung entfaltet: „Die „Responsibility to Protect„, wie sie im Abschlussdokument des Weltgipfels ihren Niederschlag gefunden hat, begründet aus sich heraus keine völkerrechtlichen Rechte oder Pflichten, weder für einzelne Staaten noch für die internationale Gemeinschaft.“[44] Selbst für eine gewohnheitsrechtliche Geltung bedürfte es als zwingende Voraussetzungen einer nachweisbaren Staatenpraxis (allgemeine, einheitliche und dauernde Übung),[45] die von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung (opinio juris) getragen wird.[46] Davon ist derzeit schon allein angesichts der selektiven Anwendung (siehe unten) keinesfalls auszugehen.
Die Bedeutung der R2P liegt demzufolge nicht in einer Erweiterung der Legalität militärischer Gewalt nach der UN-Charta, auch wenn interessierte Kreise aus Politik, Völkerrecht und Medien immer wieder versuchen genau dies zu suggerieren. Aus rein rechtlicher Sicht hätte es den Rückgriff auf die R2P in den Resolutionen für Libyen und der Republik Cote d´Ivoire nicht bedurft. Denn die Schutzverantwortung erweitert weder die Kompetenzen des UN-Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta, noch stellt sie eine völkerrechtsgemäße Rechtfertigung für »humanitäre Interventionen« dar. Sie ist lediglich als Begründung angeführt worden, ein Mandat nach Kapitel VII der UN-Charta zu erlassen.
Hinsichtlich einer Verpflichtung zum Eingreifen verfolgt eine Meinung sogar die Überlegung, das eventuelle Veto eines UN-Sicherheitsratsmitglieds in einem Fall der Schutzverantwortung für „theoretisch illegal“[47] zu erachten. Die Möglichkeit, der Schutzverantwortung eine eigenständige Bedeutung insofern beizumessen, als dass sie eine rechtliche Pflicht der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats festschreiben könne, den Rat bei schweren Menschenrechtsverletzungen nicht durch ein Veto an der Verabschiedung eines Mandats zu hindern, erscheint jedoch nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern auch unter politischen Gesichtspunkten unrealistisch. Die Betonung der Schutzverantwortung gegenüber Libyen ist somit in erster Linie symbolischer Natur, deren Bedeutung in der Erzeugung von moralischem Druck gegenüber ablehnend eingestellten Staaten liegt.[48] Die Bedeutung der R2P ergibt sich folglich nicht aus ihrer rechtserweiternden, sondern aus ihrem legitimitätsstiftenden Charakter.
Die Suspendierung staatlicher Souveränität
Ein weiterer wichtiger Kritikpunkt stellt die Missachtung des Souveränitätsprinzips dar. Auch wenn im vorherigen Abschnitt hierauf bereits Bezug genommen wurde, ist an dieser Stelle nochmals aufgrund seiner Bedeutung zu betonen, dass dieser Grundsatz ein wesentliches Strukturmerkmal des internationalen Systems ist, der ausweislich der Gründungsintention der UN der Kriegsverhütung dient: „Primäres Anliegen der Gründer der Vereinten Nationen war zunächst die Vermeidung weiterer Kriege. Insofern betont die Charta der Vereinten Nationen die ’souveräne Gleichheit‘ aller Staaten (Art. 2 Ziff. 1 UN-Charta) und verbietet sogar der Weltorganisation selbst die Einmischung in die inneren Angelegenheiten ihrer Mitglieder (Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta), als auch bezüglich der Behandlung von Inländern durch ihren eigenen Staat. Eine ausdrückliche Ausnahme hiervon zugunsten des Menschenrechtsschutzes scheint es somit prima facie [dem ersten Anschein nach, Anm. d. Autors] nicht zu geben. Das Rechtsinstitut der unilateralen, also einzelstaatlichen ‚humanitären Intervention‘, das die Großmächte unter Geltung des klassischen Völkerrechts im 19. Jahrhundert für sich in Anspruch nahmen, findet im allgemeinen Völkerrecht der Gegenwart daher keine Stütze und würde den Strukturprinzipien der Vereinten Nationen widersprechen.“[49] Der Gedanke der Kriegsverhütung als Sinn und Zweck des Grundsatzes der Souveränität und der Nichteinmischung in die innerstaatlichen Angelegenheiten droht durch die R2P entwertet zu werden. Zudem wurde der Bedeutungsgehalt der Souveränität im Widerspruch zum Wortlaut der UN-Charta uminterpretiert. Zu einer völkerrechtlichen Geltung bedürfte es hingegen einer entsprechenden Neufassung der UN-Charta. Berichte von Expertengremien und Anhänge in Resolutionen der UN-Versammlung besitzen eine solche Autorität keinesfalls. Im Grundsatz bedeutet dies zugleich eine Missachtung des Nichteinmischungsgebots in die inneren Angelegenheiten des jeweiligen Staates und damit eine zumindest zeitweilige Suspendierung des Souveränitätsprinzips, das jedem Staat durch die UN-Charta völkerrechtlich garantiert ist.
Selektivität & Machtmissbrauch
Weiterhin ist Kritik unter dem Gesichtspunkt der Selektivität (doppelte Standards) und des Machtmissbrauchs unumgänglich. Der Einsatz militärischer Mittel zum Schutz von Menschenrechten weist als empirischen Befund eine hohe Selektivität auf, was vor dem Hintergrund der Universalität der Menschenrechte äußerst problematisch ist.[50] Es wird dabei zu allererst nach den Kriterien der politischen Opportunität und Interessenlage entschieden.[51] Ein aktueller Beleg ist in der jeweiligen Politik gegenüber den arabischen Staaten zu sehen, in denen seit Beginn dieses Jahres 2011 Proteste für Demokratie und Menschenrechte stattfinden. Sie werden teilweise mit militärischen Gewaltmaßnahmen niedergeschlagen, die mutmaßlich Straftatbestände im Sinne des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs darstellen. Die Anwendung doppelter Standards[52] wird insbesondere deutlich, wenn man das Verhalten des UN-Sicherheitsrats hinsichtlich der Intervention in Libyen mit demjenigen gegenüber Bahrain und Saudi-Arabien vergleicht.[53]
Zu den Überlegungen bezüglich der Selektivität und des Machtmissbrauchs ist zu ergänzen, dass zwar im Konzept der R2P vage Bedingungen formuliert wurden, wann eine Situation eine Intervention auslösen soll. Dennoch sind die Bestimmungen, wann die Schutzverantwortung auf die internationale Gemeinschaft übergehe, völlig konturenlos.[54] De facto steht deshalb diese Entscheidung aber allein den intervenierenden Staatsführungen im UN-Sicherheitsrat zu, da sie nach ihren eigenen Kriterien und Interessen beschließen, wann eine Notwendigkeit zum Eingreifen aus humanitären Gründen bestehe, wann alle friedlichen Mittel ausgeschöpft seien, wann Krieg als ultima ratio, als letztes Mittel, gerechtfertigt sei und wann eine Regierung ihrer Bevölkerung den menschenrechtlichen Schutz versagt habe und wann dies nicht der Fall sei. Folglich handelt es sich um intransparente und willkürliche Entscheidungskriterien.
Weiterhin ist eine vorauszusetzende Neutralität der intervenierenden Staaten gegenüber den jeweiligen Konfliktparteien und eine strikte Befolgung der Vorgaben des sie ermächtigenden UN-Mandats gelinde ausgedrückt zu bezweifeln. So wird beispielsweise die Resolution 1973 in mehrfacher Hinsicht gebrochen. Insbesondere autorisiert sie nicht einen Regierungswechsel, gezielte Tötungsversuche an al-Gaddafi, seinen Familienangehörigen und Mitgliedern seiner Führungselite, die Bombardierung von nicht rein militärischen Zielen (fraglich ist schon die Erlaubnis zur Beschießungen militärischer Einheiten und Objekte, die nicht unmittelbar dem Schutz von Zivilisten dienen), ebenso wenig wie Waffenlieferungen, Militärberatung und die finanzielle Unterstützung der bewaffneten Opposition.
Von Akteuren und Objekten der Schutzverantwortung
Von ihrer Konzeption her ist die R2P von vornherein relativ angelegt, da sie nur für eine bestimmte Staatengruppe gilt: Starke Staaten (d.h. mit einem funktionierenden Gewaltmonopol) sind Akteure, für die sie Interventionsmöglichkeiten eröffnet, während sie für schwache Staaten die Gefahr beinhaltet als Objekt degradiert, zum Ziel einer Intervention zu werden.[55] Dies dürfte auch die wesentlichste Begründung dafür sein, dass die politischen Führungen schwächerer Staaten der R2P skeptisch gegenüberstehen, da sie befürchten, dieses Konzept werde als ein Werkzeug der Großmächte benutzt, in ihre inneren Angelegenheiten einzugreifen.[56]
Weiterhin sind faktisch nur wenige Einzelstaaten und militärische Regionalorganisationen aufgrund ihres Militärpotentials überhaupt dazu in der Lage, umfangreicher angelegte Militäroperationen durchzuführen und über einen gewissen Zeitraum aufrecht zu erhalten. Die Mehrzahl der Staaten verfügt über diese Fähigkeiten nicht und kann folglich ausschließlich, wie erwähnt, Objekt einer Intervention sein. Eine solche Lage könnte bei manchen der sich bedroht fühlenden Staatsführungen oder lokalen politischen Autoritäten als Abwehrmaßnahmen zu Aufrüstungen (und damit einem Entzug von Mitteln des sozialen und wirtschaftlichen Sektors) oder Repressionen im Innern führen. Letztendlich ist eine Konfliktförderung und Eskalation von Gewalt dadurch nicht auszuschließen.
Missbrauch der Funktion des Menschenrechtsschutzes
Unter dem Gesichtspunkt des Menschenrechtsschutzes als Legitimitätsstiftung zur Kriegsführung sind Militärinterventionen häufig schwer vermittelbar. Vor allem wenn sie von den eigenen Grenzen weit entfernt stattfinden und die Bevölkerung des intervenierenden Staates keinen unmittelbaren Bezug zur angeblichen Notwendigkeit eines militärischen Einschreitens herstellen kann. Dadurch ergibt sich für jede Regierung eine Einschränkung ihrer außenpolitischen Handlungsoptionen. Eine wissenschaftliche Analyse humanitärer Interventionen seit dem 19. Jahrhundert betont, dass die „zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe (…) nur selten den tatsächlichen Motiven [entsprachen]; es gab zwar in manchen Fällen humanitäre Beweggründe, daneben aber stets auch wirtschaftliche, innen- oder außenpolitische Interessen, die regelmäßig überwogen haben dürften. (…) Auch bis in die jüngste Gegenwart hinein werden zur Rechtfertigung militärischer Interventionen immer wieder ‚Gefahren für Leib und Leben‘ von (eigenen oder fremden) Staatsbürgern herangezogen.“[57]
Eine als altruistisch erscheinende Berufung auf die R2P könnte den zum militärischen Eingreifen entschlossenen Staatsführungen eine größere Legitimation verleihen und dabei gleichzeitig einerseits den Druck mindern, diplomatische Konfliktlösungsmöglichkeiten zu suchen, sowie andererseits eine anti-interventionistische Argumentation delegitimieren: „Die Responsibility to Protect spricht vermutlich jedes Bomben davon frei, ein Kriegsakt zu sein. (…) Responsibility to Protect, so müssen wir annehmen, ist also weniger eine Doktrin als ein rhetorischer Deckmantel, ein weiterer undurchsichtiger Euphemismus, der weniger aufgrund moralischer Erwägungen ins Feld geführt wird, als für geopolitische Interessen.“[58]
Als letzter Punkt bleibt noch anzuführen, dass unzweifelhaft die Wahrung der Menschenrechte eines der Hauptziele der Vereinten Nationen ist.[59] Ihrer Funktion nach dienen sie ursprünglich als Abwehrrechte gegen staatliche Gewalt und Willkür. Aus diesem Grundsatz eine prinzipielle Ermächtigung für andere Staaten abzuleiten, ihre Verletzung mit militärischer Gewalt zu ahnden, widerspricht dem Wortlaut wie dem Sinn und Zweck der UN-Charta und verkehrt die Bedeutung der Menschenrechte in ihr Gegenteil. Keines der Menschenrechtsregime sieht in ihren Statuten eine solche Ermächtigung zur Gewaltanwendung vor.
Kasten: Die Präzedenzfälle – Libyen und Republik Cote d’Ivoire
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat sich mit der Resolution 1973 (2011) erstmalig auf die R2P bezogen, um militärische Zwangsmaßnahmen auf Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta gegen die Regierung in Libyen unter Muammar al-Gaddafi zu autorisieren,[60] und damit einen Präzedenzfall geschaffen.[61] Die Koalition unter Führung der NATO strebt einen militärisch erzwungenen Regierungswechsel zugunsten der bewaffneten Opposition an. Der Aufstand in Libyen nahm, im Gegensatz zu Tunesien und Ägypten, von Anfang an die Form einer bewaffneten Erhebung an, woraufhin al-Gaddafi seinen Repressionsapparat gewaltsam einsetzte.[62] Es ist wichtig, diesen Unterschied zu betonen, da in der Resolution selbst wie auch medial vom Schutz der Zivilbevölkerung gesprochen wird. Diese Bezeichnung ist irreführend, da es sich um bewaffnete, organisierte Formationen handelt, die in eine Vielzahl von unterschiedlichen Gruppierungen mit jeweils eigenen Interessen zerfallen.[63] Die internationale Menschenrechtsorganisation »Human Rights Watch« wirft inzwischen diesen Rebellengruppen vor, Gewalt gegen Zivilisten auszuüben sowie Plünderungen und Brandstiftungen an Häusern, Wohnungen, Krankenhäusern und Geschäften begangen zu haben.[64] Derzeit kursierende Analysen internationaler Forschungsinstitute, die Einschätzungen für die Zukunft Libyens anbieten, meinen, dass es ein instabiles Bürgerkriegsland bleiben und Krieg und Gewalt auf absehbare Zeit hinaus zum Alltag der libyschen Bevölkerung gehören werden.[65] Diese Entwicklung wurde von der NATO billigend in Kauf genommen, denn die „Tendenz zu einem längerfristigen Bürgerkrieg ist durch die Intervention stärker geworden. Vorher hätte man noch darüber nachdenken können, Dialogprozesse zwischen den verschiedenen Gruppen anzustoßen. Jetzt, wo ein Teil der Opposition fremde Truppen ins Land eingeladen hat, wird eine solche Verständigung natürlich viel, viel schwieriger. Die Entschlossenheit der Aufständischen im Osten ist durch die vermeintliche Unterstützung der ausländischen Mächte gestiegen.“[66]
Nur wenige Tage nach der Libyen-Resolution berief sich der UN-Sicherheitsrat erneut auf die R2P und verabschiedete die Resolution 1975 (2011) zur Anwendung militärischer Zwangsmaßnahmen in der Republik Cote d’Ivoire.[67] Auf Grundlage dieses Mandats wurde nach umstrittenen Präsidentschaftswahlen[68] der seit 2005 kommissarisch amtierende Amtsinhaber Laurent Gbagbo am 11. April 2011 von bewaffneten Einheiten seines Herausforderers Alassane Outtara mit Unterstützung von Truppen der UN-Operation (UNOCI) und französischem Militär nach tagelangen Gefechten inhaftiert. Faktisch wurde damit Outtara die Regierungsgewalt verschafft und es wurde einseitig für eine Bürgerkriegspartei gewaltsam interveniert.[69] Dies geschah ungeachtet der – von beiden Seiten zu verantwortenden – zahlreichen Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung und an den (vermeintlichen und tatsächlichen) Anhängern des jeweils gegnerischen Lagers.[70] Die R2P wurde ihrem Anspruch nach jedoch dafür geschaffen, Menschenrechte zu schützen und nicht denjenigen die Regierungsgewalt zu überantworten, die sie verletzen. Beispielhaft für die Instrumentalisierung des Menschenrechtsschutzes ist folgende Aussage des Büroleiters der »Friedrich-Ebert-Stiftung« in Abidjan, der größten Stadt des Landes, zur Zeit des erzwungenen Machtwechsels: „Denn hinter dem Engagement der Franzosen stecken offensichtlich auch wirtschaftliche Interessen. Mit Ouattara unterstützen die Franzosen einen Mann, der genauso blutrünstig ist wie Gbagbo. (…) Aber Ouattara spaltet das Land genauso wie sein Widersacher, er steht ihm in Brutalität in nichts nach. (…) Die konstruktivste Rolle in dem Konflikt haben bislang islamische und christliche Würdenträger gespielt. Sie haben großen Rückhalt in der Bevölkerung und könnten einen nationalen Rat anführen, der das Land wieder zur Ruhe bringt, die Infrastruktur aufbaut. (…) Entscheidend ist aber: Gbagbo, Ouattara und Bédié – die Erben des Staatsgründers Houphouet Boigny – müssten sich vollkommen zurückziehen.“[71]
Die Beispiele Libyens und der Republik Cote d’Ivoire illustrieren treffend, wie unter dem Vorwand des Menschenrechtsschutzes außen- und innenpolitische sowie wirtschaftliche Zwecke mit militärischen Mitteln von den intervenierenden Staatsführungen verfolgt werden.[72] Die Folgen dieser Einsätze für die Bevölkerung vor Ort, gar eine Verbesserung der Menschenrechtslage, spielen dabei offenbar keine Rolle.
ANMERKUNGEN
[1] Bothe, Michael: Friedenssicherung und Kriegsrecht, in: Graf Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, 4. Aufl., Berlin, 2007, Rn. 18.
[2] Vgl. beispielsweise Domestici-Met, Marie-José: Humanitarian Action – A Scope for the Responsibility to Protect: Part II: Responsibility to Protect – A Legal Device Ready for Use?, in: Goettingen Journal of International Law 2 (2010) 3, S. 951-980; Hamilton, Rebecca J.: The Responsibility to Protect: From Document to Doctrine – But what of Implementation?, in: Harvard Human Rights Journal, Volume 19, 2006, S. 289- 297.
[3] Ki-Moon, Ban: Statement by the Secretary-General on Libya, New York, 17 March 2011.
[4] Gomes, Ana: Was Eufor Libya an April fool’s joke?, in: EUobserver, 13. Juli 2011.
[5] Vgl. Kettemann, Matthias C.: UN-Sicherheitsrat beruft sich in Libyen-Resolutionen erstmals auf die Responsibility to Protect, Bofaxe Nr. 377D, 30. März 2011.
[6] Vgl. Peral, Luis: Implementing R2P in Libya – How to overcome the inaction of the un security counsel, European Union Institute for Security Studies, Analysis, March 2011, S. 4.
[7] Böhm, Andrea: Frei zu morden, in: Zeit Online, 15. Juni 2011.
[8] Vgl. Bothe, Michael: An der Grenze der Steuerungsfähigkeit des Rechts: Kann und soll es militärischer Gewalt Schranken setzen?, in: Becker, Peter/Braun, Rainer/Deiseroth, Dieter (Hrsg.): Frieden durch Recht?, Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2010, S. 63-70, S. 64.
[9] Mit einigen, auch der nachfolgend aufgeführten Beispiele vgl. Nußberger, Angelika: Das Völkerrecht. Geschichte – Institutionen – Perspektiven, München 2009, S. 66.
[10] Vgl. Hobe, Stephan: Einführung in das Völkerrecht, 9. Aufl., Tübingen u. a., 2008, S. 332 ff..
[11] Von »präventiver Selbstverteidigung« wird bei einem unmittelbar bevorstehenden, bewaffneten Angriff gesprochen, der allerdings eine hohe Missbrauchsgefahr wegen des Tatbestandsmerkmals der Unmittelbarkeit aufweist. Vgl. Peters, Anne: Völkerrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 2008, Kapitel 11, Rn. 31. Um eine »präemptive Selbstverteidigung« – bspw. gegen angebliche Massenvernichtungswaffen des Irak beim Angriff der USA 2003 – handelt es sich bei einem vorbeugenden Angriff, um einem nicht unmittelbar bevorstehenden, bewaffneten Angriff zuvor zukommen. Beide Rechtfertigungen gelten völkerrechtlich als unzulässig, da eine „solche Ausweitung des Selbstverteidigungsrechts (…) die Konturen des Gewaltverbots bis zur Unkenntlichkeit verschwimmen [ließe] und (…) seine Geltung letztlich untergraben [würde].“ Bothe, in: Graf Vitzthum, ebd., Rn. 19. Zur Problematik der »antizipatorischen Selbstverteidigung« vgl. Hobe, ebd., S. 337 f..
[12] Vgl. Peters, ebd., Kapitel 12 Rn. 58 ff..
[13] Vgl. zu Inhalt und Kritik Bothe, in: Graf Vitzthum, ebd., Rn. 24.
[14] Vgl. Deiseroth, Dieter: Jenseits des Rechts. Deutschlands „Kampfeinsatz“ am Hindukusch, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 12/2009, S. 45-54.
[15] Vgl. Deiseroth, Dieter: „Humanitäre Intervention“ und Völkerrecht, in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft Nr. 42/1999, S. 3084-3088, S. 3084.
[16] Weitere, aber hier nicht behandelte Rechtfertigungen sind die Intervention auf Einladung, die Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Territorium oder der Notstand, vgl. Peters, ebd., Kapitel 11 Rn. 51 f., 58 ff..
[17] Vgl. Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignity: The Responsibility to Protect, December 2001.
[18] Vgl. United Nations: Report of the Secretary-General’s High-level Panel on Threats, Challenges and Changes: A more secure world: Our shared responsibility, 2004.
[19] Vgl. General Assembly of the United Nations: Report of the Secretary-General: In larger freedom: towards developement, security and human rights for all, A/59/2005, 21 March 2005.
[20] Vgl. Generalversammlung der Vereinten Nationen: Ergebnis des Weltgipfels 2005, Resolution 60/1 vom 16. September 2005, Ziffer 138 und 139.
[21] Vgl. United Nations: Security Council, S/RES/1674 (2006), 28 April 2006.
[22] Köngeter, Matthias: Responsibility to Protect (Schutzverantwortung), Wissenschaftlicher Dienst, Deutscher Bundestag, Aktueller Begriff Nr. 28/08, 29. Mai 2008, S. 2.
[23] Vgl. Peters, ebd., Kapitel 2, Rn. 21 f..
[24] Vgl. Ki-Moon, Ban: Cyril Foster Lecture 2011 on „Human Protection and the 21st Century United Nations“, Oxford University, 2 February 2011; Generalversammlung der Vereinten Nationen: Ergebnis des Weltgipfels 2005, Resolution 60/1 vom 16. September 2005, Ziffer 138 und 139.
[25] Vgl. Schaller, Christian: Die völkerrechtliche Dimension der „Responsibility to Protect“, SWP-Aktuell 46, Juni 2008, S. 4 ff.; Ki-Moon, Ban: On ‚Responsible Sovereignty: International Cooperation for a Changed World, Secretary General, SG/SM/11701, Berlin, 15 July 2008.
[26] The International Coalition for the Responsibility to Protect: Key Developments on the Responsibility to Protect at the United Nations 2005-2011, 22 June 2011.
[27] Vgl. Köngeter, ebd., S. 2.
[28] Vgl. Cohn, Marjorie: The Responsibility to Protect – The Cases of Libya and Ivory Coast, in: Global Research, May 16, 2011.
[29] Vgl. Generalversammlung der Vereinte Nationen: Umsetzung der Schutzverantwortung – Bericht des Generalsekretärs, A/63/677, 12. Januar 2009. Für eine Zusammenfassung des Berichts vgl. International Coalition for the Responsibility to Protect (ICRtoP): Summary of the Report of the Secretary-General on „Implementing the Responsibility to Protect“, 16 February 2009.
[30] Für eine detailreichere Behandlung der konzeptionellen Entwicklung der R2P vgl. Payandeh, Mehrdad: With Great Power Comes Great Responsibility? The Concept of the Responsibility to Protect within the Process of International Lawmaking, in: The Yale Journal of International Law, Volume 35, 2010, S. 469-516, S. 472-480.
[31] Vgl. Mortimer, Edward/ Berger, Axel: Eine Doktrin gegen Souveränitäts-Apologeten, in: Zeit Online, 22. März 2011.
[32] Vgl. Global Centre for the Responsibility to Protect. ACABQ and Fifth Committee negotiations on the Joint Office, January 2011, http://www.globalr2p.org.
[33] Vgl. Elsener, Roman: Frankreich will Burma Hilfe aufzwingen. Aussenminister Kouchner pocht auf Verantwortung für Bevölkerungsschutz, in: NZZ Online, 19. Mai 2008.
[34] Vgl. Peters, Anne: Es gibt kein Recht auf Unterstützung. Völkerrechtliche Probleme der Katastrophenhilfe nach dem Erdbeben in Haiti, in: NZZ Online, 23. Januar 2010.
[35] Vgl. Thumfahrt, Johannes: Die Idee des gerechten Krieges, in: Zeit Online, 1. April 2011.
[36] Für eine ausführlichere Darstellung der Ideengeschichte des Kriegs von der Antike bis zur Gegenwart vgl. Nußberger, ebd., S. 57 ff.; Ipsen, Knut: Regelungsbericht, Geschichte und Funktion des Völkerrechts, in: ders.: Völkerrecht, 5. Aufl., München, 2004, § 2 Rn. 39 ff. und Fischer, Horst: Friedenssicherung und friedliche Streitbeilegung, in: Ipsen, ebd., § 59 Rn. 1 ff.; Graf Vitzthum, Wolfgang: Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, in: ders., Völkerrecht, 4. Aufl., Berlin, 2007, Rn. 88 ff..
[37] „Unheilvolle Lehren vom ‚gerechten‘ oder ‚Heiligen‘ Krieg sind bis in die Gegenwart hin zu verzeichnen oder kommen bisweilen von Neuem auf. Mit geltendem Völkerrecht sind sie unvereinbar.“ Fischer, ebd., in: Ipsen, ebd., § 59 Rn. 51.
[38] Nußberger, ebd., S. 61.
[39] „Entscheidend ist hier die Verschiebung des Fokus von einem Recht zu einer Pflicht zum Eingreifen. Allerdings soll nach dem geltenden Recht die Schutzverantwortung nur bei Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wirken. Sie wurde nicht für Naturkatastrophen konzipiert.“ Vgl. Peters NZZ Online, ebd..
[40] Vgl. Slaughter, Anne Marie: Hilfe für die Wehrlosen, in: Zeit Online, 7. April 2011; Mortimer/Berger, Axel, ebd..
[41] Herdegen, Matthias: Völkerrecht, 8. Aufl., München, 2009, § 41 Rn. 25.
[42] Hobe, ebd., S. 357.
[43] Vgl. Slaughter, ebd..
[44] Vgl. Schaller, ebd., S. 6.
[45] Vgl. Peters, ebd., Kapitel 6, Rn. 2 ff..
[46] Vgl. Hobe, ebd., S. 191.
[47] Peters, ebd., Kapitel 11, Rn. 57a.
[48] Vgl. Geiß, Robin/Kashgar, Maral: UN-Maßnahmen gegen Libyen. Eine völkerrechtliche Betrachtung, in: Vereinte Nationen, 3/2011, S. 99-104, S. 100 f..
[49] Hobe, ebd., S. 423.
[50] Vgl. Varwick, Johannes: Humanitäre Intervention und die Schutzverantwortung (‚Responsibility to Protect‘): Kämpfen für die Menschenrechte?, in: Kieler Analysen zur Sicherheitspolitik Nr. 25, Januar 2009, S. 13.
[51] Als empirischer Beleg hierfür kann der NATO-Krieg gegen Jugoslawien 1999 herangezogen werden. Damals wurde der völkerrechtswidrige Luftkrieg mit dem Schutz der kosovarischen Bevölkerung begründet, während nach Beendigung der Luftangriffe die gewaltsame Vertreibung von 250.000 Angehörigen der serbischen Minderheit im Kosovo von der NATO stillschweigend geduldet wurde.
[52] Zur Klarstellung ist an dieser Stelle zu betonen, dass weitere Militärinterventionen im arabischen Raum keinesfalls befürwortet werden. Es soll lediglich die unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Staaten zur Unterstützung der obigen Feststellung hervorgehoben werden.
[53] Die doppelten Standards beim Einsatz militärischer Macht zum Schutz von Zivilisten illustriert besonders gut ein Bericht der „Asia Times“. Nach Informationen dieser Zeitung hätten vor der Intervention in Libyen die USA mit Saudi-Arabien einen Handel abgeschlossen, demzufolge die Saudis in Bahrain intervenieren würden, um die demokratischen Proteste niederschlagen zu helfen, und im Gegenzug sollte die Regierung von Saudi-Arabien die Unterstützung der Arabischen Liga für eine Flugverbotszone über Libyen sichern helfen. Die Unterstützung der Arabischen Liga für eine Flugverbotszone neutralisierte die Opposition von Russland und China gegenüber der Resolution 1973 im UN-Sicherheitsrat. Dadurch wurde der Weg für die Intervention geebnet, vgl. Cohn, ebd..
[54] Vgl. Geiß/Kashgar, ebd., S. 101
[55] Vgl. dazu und zu weiteren falschen Annahmen der R2P hinsichtlich der nationalen Außen- und Militärpolitik, ihrer Triebfedern und der Probleme ihrer praktischen Umsetzung Marischka, Christoph: Illusionen der Allmacht. Praktische Anmerkungen zur „Verantwortung zum Schutz“, in: Ausdruck – Das IMI-Magazin, Dezember 2008, S. 18-22.
[56] Diese Befürchtung wird vom UN-Generalsekretär zwar nicht geteilt, aber durchaus als für schwache Staatsführungen zentrales Problem wahrgenommen und als solches benannt. Vgl. Ki-Moon, Ban: Cyril Foster Lecture 2011 on „Human Protection and the 21st Century United Nations“, Oxford University, 2 February 2011.
[57] Deiseroth, ebd., S. 3084 f..
[58] Murphy. Rex: Libya is war, no matter the rethoric, in: National Post (Online), 25 June, 2011.
[59] Vgl. nur die Präambel und Art. 1 Ziff. 3 der UN-Charta.
[60] Vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, S/RES/1973, 17. März 2011, Ziffer 4; Kettemann, Matthias C.: UN-Sicherheitsrat beruft sich in Libyen-Resolutionen erstmals auf die Responsibility to Protect, Bofaxe Nr. 377D, 30. März 2011; Geiß, Robin/Kashgar, Maral: UN-Maßnahmen gegen Libyen. Eine völkerrechtliche Betrachtung, in: Vereinte Nationen, 3/2011, S. 99-104, S. 99.
[61] Vgl. Nassauer, Otfried: Präzedenzfall Libyen. Schutz der Bevölkerung im UN-Auftrag oder Interventionskonzept zur Sicherung eigener Interessen?, Streitkräfte und Strategien – NDR Info, 9. April 2011.
[62] Vgl. Mbeki, Thabo: Die Kolonialisten kehren zurück, in: Zeit Online, 9. Juni 2011.
[63] Vergleiche zur unübersichtlichen Zusammensetzung der bewaffneten Opposition folgende Aussage von Jochen Hippler, Dozent am Institut für Entwicklung und Frieden an der Universität Duisburg: “Vereinfacht gesagt: Wir haben prodemokratische Kräfte, aber auch Sezessionisten, denen Gaddafi nicht wichtig ist, solange der Osten unabhängig wird. Dann haben wir noch die Stämme, Mafiaorganisationen, die das gegenwärtige Chaos ausnützen und religiös-extremistische Organisationen, die ihr eigenes Süppchen kochen wollen. Jede dieser Strömungen ist für sich noch einmal mehr oder weniger stark unterteilt. Manche Gaddafi-Feinde kämpfen im Moment gegen Aufständische, weil sie gegen eine Spaltung des Landes sind. In so einer konfusen und chaotischen Situation scheinen mir die Luftangriffe keine allzu gute Idee zu sein.“ Hippler, Jochen: Interview mit Manuela Honsig-Erlenburg „Militärintervention spielt Gaddafi in die Hände“, in: Der Standard (Online), 22. März 2011.
[64] Vgl. Krieg in Libyen. Menschenrechtler werfen Rebellen Gewalt gegen Zivilisten vor, in: Spiegel Online, 13. Juli 2011.
[65] Vgl. Bajoria, Jayshree: Escalation and Uncertainty in Libya, Analysis Brief, Council on Foreign Relations, April 21, 2011.
[66] Hippler, ebd..
[67] Vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, S/RES/1975, 30. März 2011.
[68] Für eine ausgiebige Schilderung des Ablaufs der Wahlen vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Präsidentschaftswahlen_in_der_Elfenbeinküste_2010 (abgerufen am 19. Juli 2011).
[69] Vgl. zu den Vorgängen während der Präsidentschaftswahl Marischka, Christoph: Cote d’Ivoire. Bilanz eines angekündigten Bürgerkrieges, in: Ausdruck – Das IMI-Magazin, Nr. 3/2011, S. 25-26.
[70] Für die von beiden Seiten begangenen, von »Amnesty International« als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichneten Gewalttaten vgl. den Bericht von Amnesty International: ‚They looked at his identity card and shot him dead‘. Six months of post-electoral violence in Cote d’Ivoire, London, 2011.
[71] Hettmann, Jens-Uwe: Interview mit Anna Reimann „Outtara ist genauso blutrünstig wie sein Widersacher“, in: Spiegel Online, 8. April 2011.
[72] Vgl. Henken, Lühr: Krieg gegen Libyen – Ursachen, Motive und Folgen, IMI-Analyse, Nr. 25/2011; Crome, Erhard: Der libysche Krieg des Westens. Ein Zwischenstand, Rosa-Luxemburg-Stiftung (Hrsg.), Berlin, Mai 2011, S. 33 ff.