IMI-Aktuell 2026/327

Tramfahrer: Arbeitsgericht urteilt

von: 29. Mai 2026

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Wie die Süddeutsche Zeitung online bereits am 21.05.2026 berichtete, urteilte das Münchener Arbeitsgericht im Fall eines Tramfahrers, welcher gegen eine Ermahnung seines Arbeitgebers MVG (Münchener Verkehrsgesellschaft) vorgegangen ist, da er sich weigerte eine Tram mit Bundeswehrwerbung zu fahren. Die MVG reagierte mit einer Gegenklage, da diese aus organisatorischen Gründen, nicht umsetzen könne, dass der betroffene Fahrer niemals wieder diese Flecktarntram steuern muss. Das Gericht sah die Gewissensgründe des klagenden Fahrers, welche mit Artikel 4 des Grundgesetzes angeführt wurde (Gewissensfreiheit), nicht mehr wirklich tangiert. Weiter führte die MVG an, dass sie Bundeswehrwerbung auf ihren Fahrzeugen als Werbung, wie für jedes andere Unternehmen auch betrachte. Parteipolitische Werbung oder Werbung für Sekten lehne sie jedoch nach wie vor kategorisch ab. Da bleibt die Frage: Ist die Bundeswehr etwa keine (partei-)politische Institution obwohl sie abhängig von Regierungsparteien und dem Bundesverteidigungsministerium ist? (rs)