IMI-Aktuell 2018/377

Hackbacks: Rechtsgutachten

von: 27. Juni 2018

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Kürzlich wurde darüber berichtet, dass die Bundeswehr plane, eine bislang 100 Soldaten starke Truppe zur Durchführung von Cyber-Gegenschlägen – „Hackbacks“ – auf 300 zu erweitern (siehe IMI-Aktuell 2018/357). Zumindest theoretisch können derlei Fähigkeiten natürlich auch rein offensiv ohne zuvor erfolgten Angriff eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund beauftragte die Linke den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages damit zu prüfen, inwieweit auch „Hackbacks“ dem Verbot eines Angriffskrieges aus Artikel 26 des Grundgesetzes unterliegen. Die Antwort der Ausarbeitung „Verfassungsmäßigkeit von sog. „Hackbacks“ im Ausland“ fällt eindeutig aus: „Auch Cyberangriffe müssen grundsätzlich im Einklang mit dem in Art. 26 Abs. 1 GG verankerten Verbot friedensstörender Handlungen stehen.“ Weiter wird betont, Geheimdienste seien nicht zu Cyberangriffen befugt: „Kampfhandlungen im Rahmen internationaler Konflikte dürfen jedoch auch im Bereich der Cybermaßnahmen nach der derzeitigen Rechtslage nur durch Kombattanten, also Mitglieder der Streitkräfte, ausgeführt werden. Folglich ist nur die Bundeswehr zu entsprechenden Cybermaßnahmen befugt.“ (jw)