Dokumentation / in: Frankfurter Rundschau, 13.02.2003

Eine deutsche Beteiligung am Krieg gegen Irak ist rechtswidrig

Das Völkerrecht und die Verfassung sprechen gegen einen Waffengang am Golf / Offener Brief Freiburger Juristen an die Bundesregierung und das Parlament

von: Kai Ambos, Jörg Arnold, Konstantin Thun, Udo Kauß / Frankfurter Rundschau / Dokumentation | Veröffentlicht am: 2. März 2003

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Eine Gruppe Freiburger Juristen, unter ihnen Kai Ambos und Jörg Arnold vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht sowie die Rechtsanwälte Konstantin Thun und Udo Kauß, haben sich mit einem offenen Brief an den Bundeskanzler und den Bundestagspräsidenten gewandt. Darin zeigen sie die rechtlichen Konsequenzen einer deutschen Beteiligung an einem Krieg gegen Irak auf und fordern die Ausschöpfung aller friedlichen Maßnahmen. Unterzeichnet wurde die Erklärung schon nach einem Tag von mehr als 50 Rechtsanwälten, Richtern und Rechtswissenschaftlern.

Die US-Regierung hat unterschiedliche Begründungsversuche für einen Krieg gegen Irak geliefert. Im Kern geht es dabei um einen Angriffskrieg, dessen Bezeichnung als „Präventivkrieg“ nichts an seiner Völkerrechtswidrigkeit ändert. Jeder Angriffskrieg verstößt gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta. Eine Gewaltanwendung zur Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta kommt nur in Betracht, wenn es um die Abwehr eines gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden militärischen Angriffs geht. Es muss die konkrete Gefahr eines Angriffs gegeben sein. Eine Rechtfertigung auf Grund Kapitel VII der UN-Charta würde die vorherige Feststellung des UN-Sicherheitsrats voraussetzen, dass Irak den Weltfrieden durch Produktion von Massenvernichtungswaffen bedroht und friedliche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Eine UN-Sicherheitsratsresolution, die, ohne eine solche Feststellung zu treffen bzw. ohne von der Ultima-ratio-Funktion militärischer Maßnahmen auszugehen, die Anwendung militärischer Gewalt gegen Irak zulassen würde, verstieße ihrerseits gegen die UN-Charta und wäre damit völkerrechtswidrig (Art. 39 i.V.m. Art. 41, 42 UN-Charta). Was eine deutsche Beteiligung an einem Krieg gegen Irak angeht, sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden.

1. Möglichkeit: Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der USA
Eine aktive Beteiligung Deutschlands an einem völkerrechtswidrigen Angriff gegen Irak verstieße nicht nur gegen Art. 26 Grundgesetz (GG), sondern würde auch eine Strafbarkeit der Verantwortlichen wegen Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB) nach sich ziehen. Die Bundesrepublik hat sich zuletzt, u. a. gegenüber den USA, in Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages erneut zum Verbot des Angriffskriegs bekannt, indem erklärt wurde, „von deutschem Boden (werde) nur Frieden ausgehen“.

Was eine Beteiligung eines Angriffskrieges im Rahmen der Nato betrifft, etwa die Gewährung von Überflugrechten, so besitzt die Bundesrepublik seit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag (Art. 7 Abs. 2) wieder die volle Souveränität und damit auch die volle Hoheitsgewalt über den deutschen Luftraum. Die sich aus Art. 57 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut von 1994 ergebenden genehmigungsfreien Bewegungsrechte für Nato-Truppen zur Erfüllung von Nato-Aufgaben überschreiten verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen: Im Falle eines völkerrechtswidrigen – auch gegen Wortlaut und Zweck des Nato-Vertrages verstoßenden – Krieges ist die Bundesrepublik nicht nur berechtigt, sondern verfassungsrechtlich sogar verpflichtet, den USA und ihren Verbündeten die Nutzung des deutschen Luftraumes zu untersagen.

Auch die weitere Möglichkeit des Einsatzes in Deutschland stationierter US-amerikanischer Soldaten, der Nutzung von Kommandoeinrichtungen oder die Verlegung von in Deutschland gelagertem Kriegsmaterial an den Persischen Golf überschreitet rechtliche Grenzen: Nach Art. II des Nato-Truppenstatuts sind die in einem Mitgliedsland stationierten Truppen verpflichtet, das Recht des Aufenthaltsstaates zu achten und sich jeder „mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten“. Die maßgebliche Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates Bundesrepublik Deutschland bildet dabei das GG und insbesondere das darin verankerte Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges. Art. 26 GG verbietet daher nicht nur den Organen der Bundesrepublik, sondern auch den in Deutschland stationierten Nato-Truppen die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Krieg. Die Bundesregierung ist daher schon nach deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, eine Einbeziehung der in Deutschland stationierten Nato-Truppen in einen solchen Krieg zu verhindern.

Das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges bezieht sich auch auf weitere Unterstützungshandlungen, wie die Bereitstellung von Patriot-Abwehrraketen und Awacs-Aufklärungsflugzeugen, jedenfalls sofern sie sich als Beihilfe zu einem Angriffskrieg erweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat erst jüngst ausgeschlossen, dass sich die Bundesrepublik in ein gegenseitiges kollektives System militärischer Sicherheit einordnen darf, welches nicht der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet (BVerfGE 104, 151 ff., 212 f.).

2. Möglichkeit: Beteiligung an einem vom UN-Sicherheitsrat mandatierten, aber gleichwohl völkerrechtswidrigen Krieg
Auch ein vom UN-Sicherheitsrat mandatierter und damit formell wirksamer, aber materiell völkerrechtswidriger Militäreinsatz überschreitet die aufgezeigten rechtlichen Grenzen: Vor der Ermächtigung zur Gewaltanwendung gemäß Art. 42 UN-Charta muss der Sicherheitsrat eine Friedensgefährdung im Sinne von Art. 39 UN-Charta feststellen. Obwohl die Anforderungen insoweit in jüngerer Zeit zunehmend verringert wurden, so besitzt der Sicherheitsrat doch nach Art. 24 UN-Charta eine rechtlich gebundene Feststellungskompetenz; ökonomisch motivierte Militärschläge oder gar Vergeltungsakte sind danach unzulässig. In jedem Fall ändert eine (materielle) Kompetenzüberschreitung des Sicherheitsrates weder das geltende Recht der UN-Charta noch entfällt dadurch das Verbot eines Angriffskrieges gemäß Art. 26 GG. Der Bundesrepublik wäre es daher nicht nur untersagt, sich an einem solchen Krieg zu beteiligen, sie wäre als nichtständiges Mitglied im Sicherheitsrat auch dazu verpflichtet, einem durch politischen Druck herbeigeführten UN-Mandat die Stimme zu verweigern.

3. Möglichkeit: Beteiligung an einem völkerrechtmäßigen Krieg
Sollte der Sicherheitsrat schwere Verstöße Iraks gegen Resolution 1441 (2002) feststellen und darin eine Friedensgefährdung im Sinne von Art. 39 UN-Charta sehen, ist er befugt, die Staatengemeinschaft zur Anwendung militärischer Maßnahmen zu ermächtigen. Eine solche, auch materiellrechtlich wirksame Gewaltanwendung stellt jedenfalls keinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg dar, dessen Unterstützung oder Duldung der Bundesrepublik nach Art. 26 GG untersagt wäre.

Eine andere Frage ist, ob die Bundesrepublik in einem solchen Fall zur Unterstützung verpflichtet ist. Die UN-Charta sieht die Heranziehung regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen ausdrücklich vor (Art. 53 Abs. 1). Ob die Nato als klassisches Verteidigungsbündnis darunter fällt, ist umstritten. Eindeutig ist jedoch, dass die Nato-Bündnispflichten – aus Art. 3 des Nato-Vertrages, dem Truppenstatut mit Zusatzabkommen und den bilateralen Beistands-Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik und den USA von 1955 und 1982 – auf den ureigenen Zweck der Nato, die kollektive Selbstverteidigung, zugeschnitten sind. Die Erweiterung der Nato-Aufgaben auf Maßnahmen der Friedenssicherung und Konfliktbewältigung durch einen erweiterten Sicherheitsbegriff – auf Grund des neuen strategischen Konzepts vom April 1999 – können den Vertragszweck und die vertraglichen Pflichten der Mitgliedsstaaten nicht ändern, denn dabei handelt es sich nur um – gleichsam „untervertragliches“ – soft law, das den Nato-Vertrag nicht inhaltlich abändert (BVerfGE 104, 151 ff., 199 ff.). Dies gilt erst recht für die neue US-amerikanische Doktrin der „präventiven Verteidigung“, die bisher nur eine unilaterale Regierungserklärung darstellt, aus der sich keinesfalls multilaterale Beistandspflichten ergeben können. Somit bestehen auch im Falle eines völkerrechtmäßigen Einsatzes der Nato zur Durchführung militärischer Maßnahmen gemäß Art. 42 UN-Charta keine Mitwirkungs- oder Duldungspflichten der Bundesrepublik. Insbesondere behält sie kraft ihrer völkerrechtlichen Souveränität die Möglichkeit, militärischen Bewegungen von Nato-Verbänden im deutschen Luftraum nach Art. 57 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut die Genehmigung zu untersagen. „Freundschaftliche Pflichten“ bestehen aus völkerrechtlicher Sicht nicht. Auch die Beistandsklauseln der UN-Charta (Art. 49) fordern keine militärische Beteiligung Deutschlands an einem vom Sicherheitsrat erklärten Krieg.

Im Ergebnis begründet somit selbst ein rechtmäßiges Mandat des UN-Sicherheitsrates keine völkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik zur Beteiligung an einem Krieg gegen Irak. Unabhängig von der politischen Beurteilung des Geschehens ist damit die Ablehnung einer Kriegsbeteiligung unter allen denkbaren Möglichkeiten rechtlich zulässig, bei einem völkerrechtswidrigen Krieg sogar geboten. Die Bundesregierung und der Bundestag werden aufgefordert, gemäß der UN-Charta alle gewaltfreien Maßnahmen zu entwickeln und zu unterstützen, die der Wahrung des Friedens dienen.

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