IMI-Aktuell 212

Wehrdienst: Ausreisebeschränkungen?

von: 4. April 2026

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Gestern, am 03.04.2026 berichtete zuerst die Frankfurter Rundschau online über einen bisher vollkommen unbeachteten Paragraphen im Wehrpflichtgesetz (WPflG): gemäß §3 Absatz 2 heißt es „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.“ Absatz 3 besagt, dass die Wehrpflicht mit der Vollendung des 45. Lebensjahrs endet. Demnach müssten alle jungen Menschen von 17-45 Jahren mit einem männlichen Geschlechtseintrag seit 01.01.2026, die z.B. ein Auslandssemester anstreben einen Antrag beim Karrierecenter der Bundeswehr stellen, bevor sie das Land länger als drei Monate verlassen, was einen massiven Eingriff in die Freizügigkeit darstellt. Ganz ohne die Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalls! Obwohl wir als IMI uns intensiv mit dem neuen Wehrdienst befassen und dementsprechend auch die Gesetzentwürfe und Synopsen durchgearbeitet haben, war diese drastische Veränderung bislang nirgendwo so explizit aufgeführt, dass sie ersichtlich war. Auch die Frage, wann dieser Passus genau in das Gesetz eingefügt wurde ist trotz einem Vergleich des letzten Gesetzentwurfes vom 03.12.2025 (zwei Tage vor der Verabschiedung im Bundestag) und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2025 nach der Einigung im Bundesrat, vorerst nicht zu beantworten.

Seit gestern berichten viele Medien über diesen Abschnitt des Gesetzestexts, viele Menschen innerhalb der sozialen Medien zeigen sich empört. (rs)