IMI-Aktuell 2019/583

EU: System kollektiver Sicherheit

von: 10. Oktober 2019

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Das Bundesverfassungsgericht beschreibt heute in einer Pressemitteilung zum „Organstreitverfahren gegen den ‚Anti-IS-Einsatz‘“, dass es sich seiner Auffassung nach bei der EU um ein System kollektiver Sicherheit handelt. Das ist insofern von erheblicher Tragweite, da dieses Urteil es ermöglichen könnte, dass die Bundeswehr künftig auf dieser Grundlage allein mit einer „Ermächtigung“ eines EU-Beschlusses auch ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates eingesetzt werden könnte: „Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht dahingehend zu verstehen, dass die Europäische Union grundsätzlich nicht als System im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG eingeordnet werden kann. Vielmehr ist es zumindest vertretbar, die Europäische Union als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anzusehen.“ UPDATE: Bei Augengeradeaus heißt es zu dem Urteil: „Die Karlsruher Richter machten aber in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich klar, dass auch die EU mit ihrer Beistandsverpflichtung ein solches System gegenseitiger kollektiver Sicherheit sein könne – mit anderen Worten: Entsprechende EU-Beschlüsse könnten als Basis auch für Kampfeinsätze der Bundeswehr dienen.“ (jw) (jw)