IMI-Standpunkt 2012/006
Soldaten über dem Gesetz? Zur geplanten Sonderstaatsanwaltschaft in Kempten
von: Michael Haid | Veröffentlicht am: 7. Februar 2012
Aus einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 25. Januar 2012 geht hervor, dass zukünftig durch die Neuschaffung eines § 11a der Strafprozessordnung bundeseinheitlich nur noch die Staatsanwaltschaft am Amts- bzw. Landgericht im bayerischen Kempten zuständig sein soll, wenn Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben. Die Wahl fiel auf Kempten, da dort bereits eine diesbezügliche Schwerpunktstaatsanwaltschaft existiert, die aber bisher nur für Bayern zuständig war.[1] Nun soll ihre Zuständigkeit auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden.
Bislang war die Staatsanwaltschaft in Potsdam, dem Sitz des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr mit einer Art Erstzuständigkeit betraut. Zumeist wurden die Ermittlungen dann an die jeweiligen Staatsanwaltschaften des Heimatstandortes der Soldaten abgegeben. Das Interesse der Bundesregierung an der angestrebten Zuständigkeitskonzentration dürfte klar sein: In den vergangenen Jahren haben sich die Einsätze der Bundeswehr verschärft und dementsprechend nahmen die Strafbarkeitsvorwürfe an Häufigkeit zu; sich über Monate hinziehende Ermittlungen mit ungewissem Ausgang dürfte für die Nachwuchsgewinnung der Bundeswehr, sowie für die Bereitschaft der Soldaten, in die Auslandseinsätze zu gehen, belastend wirken. Eine hierfür extra eingerichtete Sonderstaatsanwaltschaft, so vermutlich das Kalkül des Bundesjustizministeriums, werde ihren Schwerpunkt auf eine rasche Erledigung der Ermittlungen legen und nur bei evidenten Verstößen Verfahren einleiten.
Nach Erkenntnissen der »Frankfurter Rundschau« gab es im Jahr 2011 26 Ermittlungsverfahren; das waren so viele wie in den Jahren 2002 bis 2006 zusammengenommen. Davon wurden in 15 Fällen Strafverfahren eingeleitet. Nach derzeitigem Stand hat das Bundesjustizministerium den Gesetzentwurf an die Bundesländer und die juristischen Fachverbände zur Kenntnis- und Stellungnahme verschickt; sollte es von dieser Seite keine Einwände geben, könnte der Gesetzentwurf schon im April diesen Jahres vom Bundestag verabschiedet werden.[2]
Das Bundesjustizministerium hatte schon im April 2010 einen im Wesentlichen identischen Gesetzesentwurf erstellt. Die einzige Änderung zum aktuellen Entwurf lag in der Wahl des Gerichtsstandortes: damals war es Leipzig. Gleich geblieben sind allerdings die damals wie heute vorgebrachten Argumente des Bundesjustizministeriums: Nach dem heutigen Gesetzentwurf führe die gegenwärtige Rechtslage zu unübersichtlichen und verfahrensverzögernden Zuständigkeitsverteilungen, die weder den Anforderungen an eine effiziente Strafverfolgung, noch den Besonderheiten der Verfahren im Auslandseinsatz gerecht würden. Deshalb müsse ein bundeseinheitlicher Gerichtsstand in Kempten geschaffen werden, um am dortigen Gericht eine besondere Sachkunde fördern zu können.[3]
Vor zwei Jahren sprachen sich die juristischen Fachverbände vehement gegen die Schaffung einer solchen Gerichtsbarkeit aus. So sah der »Deutsche Richterbund« keinen vom Bundesjustizministerium nachgewiesenen Bedarf für eine gerichtliche Sonderzuständigkeit. Der »Deutsche Anwaltverein« bezeichnete den damaligen Gesetzentwurf als unnötigen Aktivismus, der mehr schädliche als nützliche Folgen hätte. Auch die »Neue Richtervereinigung« stand dem Entwurf äußerst skeptisch gegenüber, da für sie im Vordergrund der Überlegungen nicht das Interesse des beschuldigten Soldaten an schneller Rechtssicherheit, sondern das Interesse der Opfer an einer unabhängigen und unvoreingenommenen Ermittlung stehen sollte.[4] Es bleibt zu hoffen, dass auch diesmal ähnlich deutliche Worte gefunden werden.
Anmerkungen
[1] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Entwurf eines Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr, 25. Januar 2012, http://www.bmj.de (6. Februar 2012), S. 3 und 7.
[2] Vgl. Markus Decker, Spezialisierte Ermittler. Justizministerium baut eine zentrale Staatsanwaltschaft für Bundeswehreinsätze im Ausland auf, Frankfurter Rundschau vom 30. Januar 2012.
[3] Bundesministerium der Justiz, aaO., S. 1 und 5.
[4] Vgl. ausführlicher Michael Haid, Kein Sonderrecht für Soldaten! Zivile Gerichtsbarkeit und Völkerstrafgesetzbuch (Teil II), IMI-Analyse, Nr. 22/2010.