IMI-Standpunkt 2010/001 - in AUSDRUCK (Februar 2010)

Ein Zivilkläuselchen – Zur Rüstungsforschung an der Universität Tübingen


von: Andreas Seifert | Veröffentlicht am: 26. Januar 2010

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http://imi-online.de/download/AS-Zivilklausel-AusdruckFeb2010.pdf

Verschwiegenheit über die Inhalte laufender Forschung gilt als Tugend an Universitäten – Verschwiegenheit über die Beschlüsse, die zentrale Gremien fassen ebenfalls. Hier nimmt es nicht Wunder, dass es die studentischen Fachschaften sind, die darauf verweisen müssen, dass der akademische Senat sich zu einer Änderung in seiner Grundordnung hat hinreißen lassen, die – möglicherweise – entscheidend werden kann, wozu die Universität forscht. Zwar ist die auf Druck der Studierenden zustande gekommene Entscheidung im Dezember 2009 in der Grundordnung der Universität Tübingen die „Friedlichkeit“ der eigenen Forschung festzuschreiben vordergründig keine große Sache: schließlich sind wir doch alle immer „friedlich“.

Umgekehrt hat die Diskussion um die Formulierung einer so genannten Zivilklausel eine lange Geschichte – auch an der Uni Tübingen. Bereits in den 1980er Jahren spitzte sich der Streit angesichts der Integration externer Forschungseinrichtungen in die Universität zu, die klassische Wehrforschung betrieben und mündete sogar in die Aussage eines baden-württembergischen Ministers, eine Zivilklausel sei prinzipiell „verfassungswidrig“, da sie das Recht auf Freiheit Forschung tangiere und überdies den Staat gefährde, indem sie ihn von der Nutzung von Forschungsergebnissen für die Verteidigung abhalten würde. Das sich mit dem Verfassungsargument eine Zivilklausel verbieten lässt, ist allerdings inzwischen schon durch ein juristisches Gutachten durch Erhard Denninger widerlegt.

Aber bewirkt die Existenz einer Zivilklausel tatsächlich, dass sich Hochschulen der Forschung für den Krieg enthalten oder ist es eine bloße Absichtserklärung ohne reale Folgen? Was besagt sie eigentlich? „Lehre, Forschung und Studium an der Universität [Tübingen] sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusst¬sein der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen.“ (Grundordnung der Universität Tübingen)

Der verwendete Begriff der „friedlichen Zwecke“ ist hier das Gummiband möglicher Interpretationen: es ist eben keine „Zivil“-Klausel, die von „militärisch“ relevanter Forschung abgrenzt. Was im Einzelnen „friedlich“ oder „un-friedlich“ ist, bleibt dem Betrachter überlassen. Das ist angesichts einer zusehenden Verwischung der Grenzen „ziviler“ und militärischer Sicherheit ein fataler Fehler. In dem Maße, in dem das Militär dazu herangezogen wird, zivile Konflikte mithilfe militärischer Gewalt zu „befrieden“ und militärische Intervention als Bestandteil „friedlicher Konfliktlösungen“ in der öffentlichen Diskussion als zusehends zwingend betrachtet werden, erscheint sogar die forschungsmäßige Zuarbeit für das Militär teilweise als „friedlich“! Der nächste Schritt muss also sein, zu diskutieren, was es denn eigentlich bedeutet, „friedliche Forschung und Lehre“ zu betreiben und wie man dies zu kontrollieren gedenkt.

Ein oftmals verwendeter Ansatz ist es dann, den Finanzier der konkreten Forschung zum Kriterium zu erheben. Ist es das Militär, vertreten durch das Bundesverteidigungsministerium, die NATO oder auch ein großes Rüstungsunternehmen, so sollte man auf eine militärische Nutzung der Forschungsergebnisse schließen können. Mitnichten, wird die Antwort vieler Universitätsverantwortlichen lauten: ist nicht die Erforschung der zivil-militärischen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Koordination „unterschiedlicher außenpolitischer Instrumente“ zu verbessern ein originär „friedliches“ Bestreben – auch dann, wenn es die Bundeswehr finanziert? Klares Ziel muss es aber sein, Militär von der Universität zu verweisen, egal unter welchem Deckmäntelchen es auftritt.

Sogar klassische „Wehrforschung“ ist mitunter nicht als solche zu erkennen, wenn die militärische Endnutzung sich als kleinteilige, an Spezialbereichen orientierte Forschungsfrage hinter regulärer Auftragsforschung eines X-beliebigen Zulieferers zur Kriegsindustrie verbirgt – hier noch nachvollziehbar für den Forschungsleiter einer Einrichtung, aber vielleicht nicht für den konkreten Forscher an seinen Geräten. Von „Außen“ ist eine solche Forschung kaum als militärisch relevant zu erkennen – höchstens daran, dass die Ergebnisse keiner wissenschaftlichen Community zugänglich gemacht werden. Der ungehinderte Austausch über Inhalte und Methoden der Forschung sind Kernpunkte jeder Forschung an der öffentlichen Einrichtung Universität: die Reduktion des Austausches über das Argument „geheimer“ Forschung muss verhindert werden.
Es sind aber nicht nur diese klassischen Fälle, in denen es schwer fällt, ein Kriterium zu finden. Gerade der häufig verwendete aber schwammige Begriff der „Sicherheit“ trägt zum weiteren verschwimmen möglicher Abgrenzungskriterien bei. Der „zivile“ Auftraggeber Europäische Union etwa räumt in seinem Forschungsrahmenprogramm der „Sicherheitsforschung“ besonderen Raum ein und betreibt die technische und inhaltliche Aufrüstung für den Kriegsfall. Die stillschweigenden Akzeptanz ziviler Zuarbeit zu militärischen Zielen gehört beendet.

In dem Umfang, in dem Forscher darauf angewiesen sind, dass Forschung extern, d.h. durch Drittmittel, finanziert wird, schwindet auch ihr persönlicher Einfluss auf deren Inhalte – das politisch intendierte Ausloben von Forschungsrahmen stellt eben auch einen Eingriff in die gern postulierte Forschungsfreiheit dar. In dem Umfang, in dem Forscher auf Drittmittel zurückgreifen, schwindet aber auch die Transparenz der Forschung an der Universität.

Was, so kann man da mit einiger Begründung fragen, soll denn dann noch eine „Zivilklausel“? Die Tübingen Formulierung wird als Instrument zur Verhinderung von militärischer Forschung kaum nützen – aber sie dient im besten Fall dazu, einen Prozess einzuleiten, der offen und öffentlich nach dem Ziel konkreter Projekte fragt. Auch mit dieser schwachen Formulierung können die Gremien der Universität dazu gezwungen werden, die an der Universität und den assoziierten Einrichtungen betriebenen Forschungsprojekte und Lehrmethoden dahingehend zu überprüfen, ob sie mit dem Grundsatz der Friedlichkeit vereinbar sind. Die Diskussion über die Inhalte der Forschung und ihre Friedfertigkeit darf dabei nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden, sondern sollte auch in die Öffentlichkeit getragen werden. Der allgemeinen Festlegung in der Grundordnung sollte in regelmäßigen Abständen die Berichterstattung zum Beispiel im Rechenschaftsbericht des Rektorats folgen, der „wehrrelevante“ und „militärisch-relevante“ Forschung ausweist.

Im Fazit bedeutet dies, dass die Formulierung einer „Zivilklausel“ nur der Anfang einer breiten Diskussion sein kann. Erst diese führt hoffentlich dazu, dass militärisch relevante Forschung und Lehre von der Hochschule wirklich verschwindet.

Weitere Texte zum Thema:
– Hochschulen forschen für den Krieg: https://www.imi-online.de/download/SN-Studie07-2009-Forschung.pdf
– Die Eroberung der Schulen -Wie die Bundeswehr in Bildungsstätten wirbt: https://www.imi-online.de/2010.php?id=2069
– Prof. Dr. Dr. h. c. Erhard Denninger, Zur Zulässigkeit einer so genannten „Zivilklausel” im Errichtungsgesetz für das geplante Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Gutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, Februar 2009, www.boeckler.de.