IMI-Analyse 2004/015 - in: AUSDRUCK - Das IMI-Magazin (Juni 2004)

Zivile Inspektionen und die Nukleare Teilhabe Deutschlands


von: Johannes Plotzki | Veröffentlicht am: 7. Juni 2004

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Bei den vergangenen sechs „Zivilen Inspektionen“ des Atomwaffenstandortes Büchel in Deutschland war die Nukleare Teilhabe Deutschlands jedes mal Kernpunkt in der Kritik der „zivilen InspekteurInnen“, die mit ihren „Entzäunungsaktionen“ auf die Lagerung von Atombomben auf dem Bundeswehr-Fliegerhorst und die dort stattfindenden Bundeswehrübungen für nukleare Einsätze aufmerksam machen wollten. Im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit rund um die „Zivilen Inspektionen“ stellten die AktivistInnen fest, dass noch längst nicht bei allen Friedensbewegten und auch nicht bei denjenigen, die zu sicherheitspolitisch relevanten Themen arbeiten, der Nuklearen Teilhabe Deutschlands ausreichend Beachtung geschenkt wird. Der folgende Beitrag behandelt die Nukleare Teilhabe mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle Deutschlands und die sich daraus ergebenden Widersprüche zum Völkerrecht.

Die zwei Säulen deutscher Atomwaffenpolitik

Im Glossar der Bundeswehr-Homepage wird erklärt, dass für Deutschland die „Nukleare Teilhabe ein wesentlicher Aspekt seiner Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ sei. Sie bedeute „zugleich Mitverantwortung und ggf. Mitentscheidung über zentrale Fragen der Bündnisverteidigung.“ Und weiter: „Nuklearwaffen sind ausschließlich politische Instrumente.“[1] Diese Sichtweise der Rolle von Atomwaffen wird von den meisten nicht-nuklearen europäischen NATO-Staaten geteilt. Eine zweite Funktion von Atomwaffen wird vor allem von US-amerikanischen Militärs gesehen: Atomwaffen als „letztlich militärische Mittel, als Waffen deren Einsatz im Krieg dem Erreichen (begrenzter) militärischer Ziele dient“.[2]
Die Nukleare Teilhabe der NATO-Staaten stützt sich auf einen politische und einen technischen Bereich. Für die politische Teilhabe steht der Allianz die Nukleare Planungsgruppe (NPG) als Instrument zur Verfügung. In ihr arbeiten die nuklearen Staaten mit, während die nicht-nuklearen Staaten lediglich ein Mitspracherecht besitzen. Im Jahr 1966, also noch vor Unterzeichnung und Inkrafttreten des Nichtverbreitungsvertrages (NVV), wurde die NPG eingerichtet, um für nicht-nukleare NATO-Staaten eine Möglichkeit zur Mitsprache zu schaffen. Waren anfänglich nur vier ständige Mitglieder (USA, GB, I und BRD) und vier weitere, im Rotationsverfahren wechselnde Mitglieder in der Planungsgruppe, so steht sie seit 1979 allen NATO-Mitgliedern offen und alle Mitglieder sind formal gleichberechtigt.
Die Aufgabe der NPG ist das Erörtern der Nuklearstrategie, die Planung der Stationierungs- und Einsatzmaßnahmen, sowie die Festlegung der Konsultationsmechanismen für Nuklearwaffeneinsätze.[3] Die NPG kommt regelmäßig auf Botschafter-Ebene zusammen. Zwei Mal im Jahr tagen in der Planungsgruppe die Verteidigungsminister. Zuletzt am 1. Dezember 2003 hob die Ministertagung die Wichtigkeit der nuklearen Teilhabe in einem vom Verteidigungsplanungsausschuss (DPC) und der NPG gemeinsam veröffentlichten Kommuniqué hervor: „Die in Europa stationierten und der NATO zur Verfügung stehenden Nuklearkräfte bilden weiterhin ein essentielles politisches und militärisches Bindeglied zwischen den europäischen und nordamerikanischen Mitgliedern der Allianz“.[4]
Die „der NATO zur Verfügung stehenden Nuklearkräfte“ stellen einen der Kernbestandteile der zweite Säule der nuklearen Teilhabe dar. Diese umfasst die technischen Fähigkeiten nicht-nuklearer Staaten, einen Nuklearwaffeneinsatz durchzuführen.
Fünf europäische nicht-nukleare Staaten verfügen über alle technischen Mittel, um US-amerikanische Atomwaffen während eines Krieges einsetzen zu können. In diesen NATO-Mitgliedsstaaten ohne eigene Atomwaffen sind 180 Atombomben der NATO in ständiger Einsatzbereitschaft: Belgien (Lagerkapazität bis zu 22 in Kleine Brogel), Deutschland (bis zu 22 in Büchel und bis zu 108 in Ramstein), Niederlande (bis zu 22 in Volkel), Italien (bis zu 22 in Ghedi Torre und bis zu 36 in Aviano) und Türkei (bis zu 50 in Incirlik).[5] Hinzu kommt Großbritannien. Hier können bis zu 66 der Atombomben im Ort Lakenheath vorgehalten und von den US-Streitkräften verwendet werden. Die Atombomben in Griechenland mussten wegen Protesten von dort abgezogen werden.[6]
Als Trägersysteme für den Einsatz der freifallenden Atombomben des Typs B-61 Modell 10 sind nicht nur US-Flugzeuge vorgesehen, sondern auch die der Luftwaffen der sechs genannten Staaten. Dadurch drückt sich die technische Seite der nuklearen Teilhabe aus: Wenn die NATO den Bündnisfall ausruft und in einen Krieg eintritt, würden diese Atombomben auch von den Piloten der nicht-nuklearen Staaten mit ihren eigenen Flugzeugen ins Ziel geflogen. Dabei handelt es sich um nuklearfähige Trägersysteme von speziell ausgerüsteten Kampflugzeugen, die sich gleichermaßen mit konventionellen und nuklearen Waffen bestücken lassen.
In Deutschland befinden sich auf dem Fliegerhorst des 33. Jagdbombergeschwaders der Luftwaffe in Büchel (Südeifel) insgesamt 11 der US-Atombomben, mit jeweils der 15-fachen Sprengkraft der Hiroschimabombe. Auf dem Fliegerhorst sind rund 1.700 Soldaten der Bundeswehr und 40 Tornado-Jets stationiert. Die Atombomben lagern in unterirdischen Hangars unter Aufsicht des 817th MUNSS (Munitions Support Squadron), einer Einheit der 52nd Tactical Fighter Wing der US-Luftstreitkräfte in Europa.[7]
Mittlerweile wird die Existenz der vermutlich 11 Atombomben auf dem Fliegerhorst Büchel nicht mehr geleugnet, und auch nicht wie noch vor ein paar Jahren unkommentiert belassen, sondern auch von offizieller Seite zugegeben, so beispielsweise der frühere Verteidigungsminister Rudolf Scharping in einer ARD-Sendung.

Nukleare Teilhabe im Widerspruch zu geltendem Recht

Auf die Frage ob die Drohung oder der Gebrauch von Nuklearwaffen unter allen Umständen vor dem Völkerrecht erlaubt ist, antwortete Prof. Norman Paech „eindeutig mit „nein“ (…). Sowohl der Einsatz wie auch die Produktion, Lagerung von und die Androhung mit Nuklearwaffen sind mit dem geltenden Völkerrecht nicht zu vereinbaren“.[8]
Nicht zuletzt das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) in Den Haag erklärte im Juli 1996, dass der Einsatz und bereits die Androhung eines Atombombeneinsatzes „grundsätzlich völkerrechtswidrig“ sei und gegen diejenigen Regeln des Völkerrechts verstoßen würde, die für bewaffnete Konflikte gelten, insbesondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Völkerrechts. Der IGH, von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1994 zu dem Rechtsgutachten beauftragt, begründete, dass Atomwaffen unter anderem deswegen illegal seien, weil sie gegen das Menschenrecht auf Leben verstoßen, sie gegen die Genozid-Konvention verstoßen, sie nicht zwischen Soldaten und Zivilisten unterscheiden und sie das Territorium neutraler Staaten verletzen.
Dem Rechtsgutachten des IGH war die jahrelange Vorarbeit von über 600 im „World Court Project“ zusammengeschlossenen Organisationen vorausgegangen, darunter die IPPNW, das IPB und die IALANA. „Die Atomwaffenstaaten versuchten vergeblich, die Behandlung der Frage durch den IGH zu verhindern. Dabei schreckten sie auch nicht vor der Androhung wirtschaftlicher Sanktionen gegen jene Staaten zurück, die das Guta

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chten des IGH anfordern wollten“,[9] so Roland Blach, Koordinator der DFG-VK Baden-Württemberg, in einem Kommentar zum Entstehungsprozess des IGH-Gutachtens.
Mit dem Rechtsgutachten bestätigte das welthöchste Gericht alle bisherigen Verträge und Vereinbarungen, die sich mit der Legalität bzw. Illegalität von Atombomben beschäftigt hatten. So verstößt die Bundesregierung gegen Art. II des Nichtverbreitungsvertrags (NVV), der die Bundesrepublik verpflichtet, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemanden unmittelbar oder mittelbar anzunehmen. Die Artikel I und II des Vertragswerkes aus dem Jahre 1968, das 1975 in Kraft trat, legen fest, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, „Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben“ (Art. I) und auch „die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen.“ (Art. II).[10] Die Nukleare Teilhabe der Bundeswehr stellt ohne Zweifel eine mittelbare Verfügungsgewalt über Kernwaffen dar. Denn in dem Moment, wo die Atombomben sich an Bord der Tornados der Bundeswehr befinden, geht die Verfügungsgewalt auf einen nicht-nuklearen Staat über.
Die Mehrheit der NVV-Vertragsparteien betrachtet die Nukleare Teilhabe als Vertragsverletzung und über 100 neutrale und nicht-paktgebundenen Staaten haben 1998 und
1999 die NATO-Staaten aufgefordert, die Nukleare Teilhabe aufzugeben.[11]
Trotzdem hält auch die jetzige Bundesregierung an der nuklearen Teilhabe fest. Schon die Regierung unter Bundeskanzler Kohl erachtete es nicht für notwendig aufgrund des IGH-Rechtsgutachtens die Teilhabepolitik zu überdenken, obwohl Art. 25 GG ausdrücklich darauf hinweist, dass „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (…)Bestandteil des Bundesrechtes“ sind, den Bundesgesetzen vorgehen und „Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes“ erzeugen. Auch das Bundesverfassungsgericht betonte am 8. November 1952 die Rechtsverbindlichkeit solcher Gutachten.
Gegenüber der ARD erklärte im Februar 2001 der damalige Verteidigungsminister Rudolf Scharping, dass sich die Bundesregierung auch zukünftig mit einem Tornado-Geschwader am Nuklearwaffen-Kontingent der NATO beteiligen wolle. Die Bundeswehr beabsichtige außerdem die Tornado-Jagdbomber voraussichtlich bis zum Jahr 2020 als Atomwaffenträger bei zu behalten. Als einziger Stationierungsort für die unter US-amerikanischer Kontrolle stehenden B-61-Atombomben sei weiterhin das Jagdbombergeschwader 33 in Büchel in der Eifel vorgesehen.[12]

Zivilen Widerstand fördern, nukleare Teilhabe beenden

Am Fliegerhorst Büchel durchtrennten oder überwanden bisher sechsmal Aktionsgruppen der Zaun, um auf dem Militärgelände als „ehrenamtliche Waffeninspekteure“ die dort lagernden Atomwaffen aufzuspüren. Jedes mal wurden im Nachhinein die auf dem Fliegerhorst von Militär und Polizei festgenommenen wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung angeklagt und verurteilt.
In den Verteidigungsreden machten die Angeklagten meistens die Nukleare Teilhabe Deutschlands zum zentralen Thema ihrer Kritik. Zuletzt im vergangenen Jahr legten drei der Angeklagten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Verurteilung ein. Dr. Wolfgang Sternstein, einer der Beschwerdeführer zur Ablehnung der Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht: „Das Bundesverfassungsgericht konnte sich jedoch nicht dazu durchringen seine Rechtsprechung aus den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts im Lichte des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofes zu revidieren.“[13]
Dabei stünde die Mehrheit der bundesdeutschen Bevölkerung hinter einer Abschaffung der Atomwaffen in Deutschland, wie eine repräsentative Umfrage des Forsa-Institutes im Jahr 1998 ergab. Demnach stimmten 93 Prozent der Befragten der Forderung zu: „Atomwaffen sind grundsätzlich völkerrechtswidrige Waffen und sollten weder produziert noch gehortet werden dürfen“ und 87 Prozent der Befragten stimmten der Auffassung zu: „Die Bundesregierung sollte dafür sorgen, dass die auf deutschem Boden gelagerten Atomwaffen umgehend beseitigt werden“.[14]
Es ist mehr als überfällig, dass die Bundesregierung in dieser Frage endlich internationales Recht respektiert und dem Wunsch der überwältigenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung nachkommt, indem sie die nukleare Teilhabe aufkündigt.

Anmerkungen:

[1] Zitat der Homepage der Bundeswehr entnommen: http://www.bundeswehr-karriere.de/ [Zugriff: 13.5.04]
[2] Ottfried Nassauer: Nur eine Frage der Verfügungsgewalt? – Die neue NATO-Strategie, der Nichtverbreitungsvertrag und die Nukleare Teilhabe. BITS Research Report 2000.2, März 2000, Berlin, S. 10
[3] Vgl. Otfried Nassauer, Markus Nitschke: Die NATO, Europa und das Ende der technischen nuklearen Teilhabe. BITS Policy Note 00.7, Dezember 2000, Berlin
[4] DPC/NPG-Kommuniqué, NATO Press Release (2003), http://www.nato.int/docu/pr/2003/p03-147d.htm [Zugriff: 4.5.04]
[5] Xanthe Hall: Atomwaffenstarrende Welt – Die Gefahr eines Atomkrieges wächst. In: W&F Dossier 46, April 2004, S. 4-6.; Martin Butscher, Otfried Nassauer & Stephen Young: Nuclear Futures – Western European options for nuclear risk reduction. BASIC-BITS Research Report 98.5, 1998, Berlin; Einen guten Überblick über die US-Atomwaffen in Nordamerika und Europa gibt der Report: Taking Stock Worldwide Nuclear Deployments 1998 des National Resources Defence Council: http://www.nrdc.org/nuclear/tkstock/download.asp
[6] Dazu Marion Küpker in ihrem Redebeitrag am 1. September 2002, auf dem Antikriegstag in Gronau:
„Als Erfolg können wir bis heute vermerken, dass die USA ihre Atomwaffen stillschweigend aus Griechenland abziehen musste, da es dort zu heftige Proteste an den Militärbasen gegen die Kriegspolitik in Jugoslawien gab.“ Quelle: http://www.friedenskooperative.de/themen/akt02-50.htm [Zugriff: 6.5.04]
[7] Vgl. National Resources Defence Council 1998 aaO.
[8] Draft Memorial in support of the Application by the General Assembly of the United Nations for an Advisory Opinion by the International Court of Justice on the Legality of the Use of Nuclear Weapons under International Law prepared by Professor Dr. Norman Paech in cooperation with The German Association of Democratic Lawyers and European Association of Lawyers for Democracy and Human Rights in the World. 1995. Hamburg
[9] Aus einem Beitrag in einem Workshop beim 10. Friedenspolitischen Ratschlag in Kassel am 6./7. Dez. 2003. http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/rat/2003/blach.html
[10] Der komplette Text des NVV in deutsch u.a. nachzulesen auf der Homepage vom Auswärtigen Amt:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/friedenspolitik/abruestung/nvv.pdf
[11] Vgl. Otfried Nassauer. BITS Research Report 2000.2, März 2000, Berlin
[12] PHOENIX-online, 10.02.01, http://www.phoenix.de/old/themen/topt/022001/01412/print.html [Zugriff: 4.5.04]
[13] Dr. Wolfgang Sternstein: Deutschland auf dem Weg in den Unrechtsstaat? – Zur deutschen Atomwaffenpolitik und -rechtssprechung. In: W&F Dossier Nr. 46. 2004. Bereits veröffentlicht am 28.11.03 auf: http://www.lebenshaus-alb.de/mt/archives/001987.html [Zugriff: 18.5.04]
[14] Vgl. ebenda, S. 19

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