Dokumentation - in: "Zeitschrift für Entwicklungspolitik" (Heft 5/6/2004)

Der Gott der EU-Verfassung


von: Ulrich Duchrow / Dokumentation / Zeitschrift für Entwicklungspolitik | Veröffentlicht am: 2. Juni 2004

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„Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas … sind die Hohen Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: …“ – so heißt es u.a. in der Präambel zu dem im Juli 2003 vom Europäischen Konvent abgeschlossenen Entwurf der „Verfassung für Europa“. Verschiedenen Staaten ist das nicht genug. Sie fordern die Erwähnung des „christlichen Erbes“. Der Vorsitzende der Kommission der EU-Bischofskonferenzen (COMECE), Bischof Josef Homeyer, der vormalige Ratsvorsitzende der EKD, Präses Kock, sowie die CDU/CSU plädierten darüber hinaus für einen ausdrücklichen Bezug auf „Gott“ in der Verfassung.[1]

Wie immer man diese Diskussion beurteilen mag, interessant wäre es gewesen, wenn die Kirchen sich auch einmal gefragt hätten, welcher Gott denn inhaltlich in dem vorliegenden Entwurf der Verfassung angebetet wird. Auch die europäischen Kreuzzüge beriefen sich auf Gott. Auch Herr George W. Bush, auch Herr Osama Bin Laden führen Gott im Munde und meinen damit imperialen Staats- und anti-imperialen Gegenterror. Und der europäische Verfassungsentwurf?

Er beginnt zunächst mit hehren Grundsätzen und Zielen. Unter den genannten „Werten“ finden sich Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität (I.2). Unter den Zielen fällt bereits auf, dass nach den allgemeinen Zielen, Frieden, Werte und Wohlergehen zu fördern (I.3.1), als oberstes konkretes Ziel „Freiheit … ohne Binnengrenzen“ und ein Binnenmarkt „mit freiem unverfälschten Wettbewerb“ angegeben wird (I.3.2). Als Grundlage für die Entwicklung Europas wird dann zwar noch von der „sozialen Marktwirtschaft“ gesprochen, aber qualifiziert als „wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (I.3.3).

Die dann folgende Zielbestimmung im internationalen Bereich beginnt lapidar mit dem Satz: „In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen“ (I.4.4). Auch will sie beitragen zu „Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung etc.“, aber gekoppelt mit „freiem und gerechtem Handel“. Innerhalb der Union werden „der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit“ garantiert. Was dies alles konkret bedeutet, wird an den weiteren Teilen des Entwurfs zu prüfen sein.

Immerhin ist es nach harten Kämpfen im Konvent gelungen, als Teil II der Verfassung die Charta der Grundrechte der Union zu integrieren. Zu ihnen gehören die Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, bürgerliche und justizielle Rechte. Ohne in alle Einzelheiten gehen zu können, sind doch einige Beobachtungen angebracht.

Als neues Grundrecht wird die unternehmerische Freiheit eingeführt (Art.II.16). Die Brisanz dieser Neuerung wird aber erst deutlich, wenn man sie zusammensieht mit dem Artikel zum Eigentumsrecht (II,17). Im deutschen Grundgesetz [2] heißt es in einem ersten Abschnitt (Art. 14.1): „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ Hier wird also Eigentum von vornherein nicht absolut gesetzt, sondern im Blick darauf relativiert, was vom Gesetzgeber als Inhalt und Grenzen bestimmt wird.

Unternehmerische Freiheit

Im EU-Verfassungsentwurf dagegen steht ohne wenn und aber: „Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.“ Im Grundgesetz folgt dann Art. 14.2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“. Daraus wird in der EU-Verfassung (II.17.1): „Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

Wenn man auf diesen Unterschied aufmerksam macht, so geht es nicht um belanglose Spitzfindigkeiten, sondern um eine fundamentale Verschiebung der Gewichte weg von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die der Gesetzgeber die Pflicht hat durchzusetzen („soll“!) hin zur grundsätzlichen Herrschaft des Eigentums, dessen Nutzung der Gesetzgeber allenfalls in Richtung auf Gemeinwohl beeinflussen kann – wenn denn die politischen Kräfteverhältnisse dazu ausreichen, um ihn dazu zu zwingen. Für die internationalen Beziehungen wird dann noch eins draufgesetzt, indem ausdrücklich hinzugefügt wird: „Geistiges Eigentum wird geschützt“ (II.17.2). Damit bekommen die TRIPS-Abkommen der WTO mit ihren verheerenden Folgen für die Grundversorgung der Völker, z.B. mit Saatgut und Medikamenten, in Europa Verfassungsrang!

Solidarität

Unter den Grundrechten findet sich auch die Solidarität. Im Teil I der Verfassung war dieses Stichwort nur allgemein in den Werten und Zielen aufgetaucht und konkret im Zusammenhang der Terrorismusbekämpfung (I.42). Nun wird es als soziales Grundrecht angesprochen und kommentiert (II.27-38). Dabei ist zunächst festzustellen, dass ein wichtiges soziales Recht fehlt: das garantierte Recht auf Rente. Der Zugang zu allen anderen sozialen Rechten und Diensten wird unter einen Vorbehalt gestellt: „… nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“. Was das konkret bedeutet, zeigt sich in Teil III, der Darlegung der Politikbereiche.

Die internen Politikbereiche (Titel III) führt an – was anderes wäre zu erwarten? – der Binnenmarkt. Dabei werden entfaltet: 1. Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr, 2. freier Warenverkehr, 3. freier Kapital- und Zahlungsverkehr, 4. die Wettbewerbsregeln, 5. die steuerlichen und 6. die Rechtsvorschriften.

Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr

Zu 1: Ausländische Arbeitnehmer von außerhalb der Union sind von der Freizügigkeit ausgenommen (III.25). Damit bleibt das Problem ausgeklammert, dass Kapital global mobil sein darf, nicht aber die Menschen, die Opfer jener Mobilität sind. Was mögliche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs von Anbietern innerhalb der Union betrifft, so sind sie „verboten“ (III.29). Dieses Verbot kann durch Gesetze auf Anbieter aus Drittländern ausgedehnt werden. Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen soll „im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt“ werden (III.31).

Im Thema der Dienstleistungen liegt ein massives Problem verborgen, das sowohl die soziale Zukunft Europas wie auch der Entwicklungsländer betrifft. Es hängt zusammen mit den GATS-Verhandlungen im Rahmen der WTO. Hier hat die EU von allen Ländern die Liberalisierung (und damit Privatisierung) auch in den „sensiblen“ Bereichen der Grundversorgung gefordert (Wasser, Energie, Bildung, Gesundheit, Transport etc.), im Blick auf das Angebot der eigenen Liberalisierung aber diese Bereiche (zunächst) angesichts des wachsenden öffentlichen Drucks ausgeklammert.

Die Wirkungen auf die Entwicklungsländer sind bekanntlich verheerend (im bekanntesten Beispiel von Cochabamba/Bolivien kam es zu bürgerkriegsartigen Zuständen, weil die Armen das privatisierte Trinkwasser nicht mehr zahlen konnten und wollten).

Aber auch in Europa selbst würde die weitere Liberalisierung und Privatisierung der grundlegenden Dienstleistungen, die die EU offenbar anstrebt und die bereits im Verfassungsentwurf enthalten ist, die Tendenz zu einer Spaltung der Gesellschaft in zwei Klassen verschärfen. Kaufkräftige könnten sich dann die Grundversorgung leisten, Nicht-Kaufkräftige nicht.

Waren- und Zahlungsverkehr – Wettbewerb

Zu 2: Im Abschnitt über freien Warenverkehr stecken mindestens zwei Probleme. Einmal kann der Warenverkehr aus Drittländern beschränkt werden (III.36.2) – ein bekannter gravierender Nachteil für die Agrarprodukte der Entwicklungsländer. Zum anderen lässt sich ein Druck auf öffentliche Einrichtungen in Richtung Privatisierung feststellen: „Die Mitgliedsländer formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedsstaaten ausgeschlossen ist“ (III.44).

Zu 3: Im Kapital- und Zahlungsverkehr sind Beschränkungen nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen ihnen und dritten Ländern verboten. Damit wären nun endgültig politische Instrumente, z.B. gegen spekulative Angriffe auf die Währung, ausgeschlossen.

Zu 4: Der Abschnitt über Wettbewerbsregeln verbietet in Artikel III.55 ausdrücklich, dass Staaten im allgemeinen Interesse öffentliche Unternehmen besonders fördern können: „Die Mitgliedsstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Verfassung und insbesondere deren Artikel I.4.2 (gegen die Diskriminierung von ausländischen Firmen) und den Artikeln III.55 bis III.58 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“

Nach III.56 „sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar“.

Hierbei handelt es sich faktisch um einen Anschlag auf das innerhalb der EU besonders in Deutschland ausgeprägte Prinzip der „öffentlichen Daseinsvorsorge“ etwa in Form von Subventionen für das staatliche Bildungswesen, öffentliche Medien etc. Dieser Aspekt steht in unmittelbarem Zusammenhang mit GATS und der von der EU unterstützten Liberalisierung des Handels mit (bis heute öffentlichen) Dienstleistungen.

Zu 5: Nur die indirekten Steuern sollen harmonisiert werden (III.62), nicht jedoch die direkten Steuern wie z.B. die Unternehmenssteuern. Gerade aber hier müsste auf EU-Ebene das Steuerdumping der Konzerne gestoppt werden, einer der Hauptgründe für die Überschuldung der öffentlichen Haushalte.

Insgesamt wird also der Binnenmarkt nicht nur als oberster Politikbereich behandelt, sondern in ihm steht das private, nicht das soziale und öffentliche Interesse an oberster Stelle.

Privatwirtschaftliches Interesse an erster Stelle

Dieser Trend wird noch einmal verschärft in dem zweithöchsten Politikbereich, der Wirtschafts- und Währungspolitik. Art. III.69.1 stellt fest, dass sie nur einem einzigen Grundsatz verpflichtet ist, dem „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“. Damit ist die Katze aus dem Sack. Kein Wort mehr von „sozialer“ Marktwirtschaft. Diese gehört in die Lyrik der allgemeinen „Werte und Ziele“.

III.69.2 setzt noch eins drauf durch die „Geld- und Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen“. Was das alles impliziert, wird in den folgenden Artikeln in aller wünschenswerten Deutlichkeit ausgeführt. Dazu gehört u.a. erneut das Verbot, öffentliche Einrichtungen besonders zu fördern (III.74).

Damit soll nun eine reine „freie“ Marktwirtschaft mit monetaristischer Geldpolitik für Europa in der Verfassung festgeschrieben werden. Neoliberalismus als Verfassungsgut. Das ist es, was auf uns zukommt, wenn diese Verfassung in Kraft treten sollte.

Beschäftigung und Sozialpolitik neoliberalen Vorstellungen unterworfen

Nachdem Binnenmarkt sowie Wirtschafts- und Geldpolitik mit gewichtigen eigenen Kapiteln an erster Stelle behandelt wurden, wendet sich nun der Verfassungsentwurf allem übrigen unter der verräterischen Bezeichnung „Die Politik in anderen Einzelbereichen“ zu.

Das erste „Andere“ ist Beschäftigung. Gleich im Einleitungsartikel III.97 werden wir belehrt, wozu in der EU eine Beschäftigungspolitik dient: „Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten … insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren.“ Das heißt im Klartext, Arbeitende und Arbeitsmärkte werden ausschließlich im Blick auf die Anpassung an die (neoliberal globalisierte) „offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ gefördert. Dabei wird „das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus … berücksichtigt“ (III.99.2).

Wie tröstlich angesichts der Tatsache, dass die Durchführungsmaßnahmen der Wirtschaftsliberalisierung und der monetaristischen Geldpolitik in den vorrangigen Kapiteln der Verfassung alle mit Verboten und Sanktionen eisernes Gesetz sind!

Das zweite „Andere“ ist die Sozialpolitik. Auch sie wird komplett der neoliberal-monetaristischen Wirtschafts- und Geldpolitik untergeordnet. Denn die Union und Mitgliedsstaaten – so wird in Art. III.103 festgestellt – tragen bei der Verfolgung der Sozialpolitik „der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung“. Damit kann sowohl Lohndumping wie das Entlassen der Kapitalseite aus den pari

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tätischen Verpflichtungen der solidarischen Sozialsysteme begründet werden.

Geradezu zynisch mutet es an, wenn im gleichen Artikel festgestellt wird, dass das Wirken des Binnenmarktes die Abstimmungen der Sozialordnungen der verschiedenen Mitgliedsstaaten „begünstigen“ wird. Denn in der Realität heißt dies, dass sie alle dem Globalisierungsdruck des Sozialabbaus unterworfen werden.

Für den „Europäischen Sozialfonds“ wird darüber hinaus die Flexibilisierung der Menschen im Interesse der Wirtschaft als Ziel angegeben, nämlich „die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern“ (Art. III.113).

Beim Abschnitt über die Landwirtschaft (III.121ff.) sucht man vergeblich nach Hinweisen auf Verträglichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Ökologie und „Dritte Welt“. Als oberstes Ziel wird nach wie vor angegeben: „die Produktivität … durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern“ (III.123).

Aus den übrigen „anderen“ Politikbereichen noch eine Bemerkung zu 5., Umwelt (Art. III.129ff.), und 10., Energie (Art. III.157). Franz Alt hat darauf aufmerksam gemacht, dass über ein Zusatzprotokoll zum Euratom-Vertrag nun auch die Atomenergie als privilegierte Energiequelle Verfassungsgut werden soll.[3] Obwohl nur noch vier EU-Staaten langfristig auf Atomstrom setzen, wurde im Verfassungsentwurf die Chance nicht genutzt, für die Zukunft die erneuerbaren Energien zu privilegieren.

Das auswärtige Handeln der Union (Titel V des III. Teils der Verfassung) hat mehrere Unterkapitel. Auch hier ist deren Hierarchie nicht uninteressant: 1. Allgemein anwendbare Bestimmungen, 2. Außen- und Sicherheitspolitik, 3. Handelspolitik, 4. Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe usw.

Umwandlung der EU in eine Militärmacht

Zu 1: Die angeführten Grundsätze sind insgesamt zu begrüßen. Sie reichen von Demokratie über Menschrechte und Solidarität bis zur Anerkennung des Völkerrechts gemäß den Grundsätzen der UN-Charta. Auch gegen die Ziele wie die Förderung von Sicherheit, Demokratie, Völkerrecht, Frieden usw. lässt sich nichts einwenden. Ausdrücklich heißt es dann unter Ziel d): „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen“ (III.193.2).

Wie aber verhält sich dazu Ziel e):“ die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den allmählichen Abbau von Beschränkungen des internationalen Handels“? Was, wenn die Ziele d) und e) in Widerspruch zueinander treten? Und was bedeutet in diesem Zusammenhang Ziel h), „eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht“? Analysieren wir zur Beantwortung dieser Fragen die einzelnen Politikbereiche.

Zu 2: Gleich Abschnitt 1, Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik gibt einen ersten Hinweis. Schon in Teil I hieß es unter Zuständigkeiten der Union: „Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen“ (Art. I.40).

Im Klartext: Die Verfassung soll einen Aufruf an die Mitgliedsstaaten zur permanenten Aufrüstung enthalten und gemeinsam soll ein Amt für Aufrüstung geschaffen werden, obwohl unter dessen Aufgaben auch Abrüstung genannt wird. Wozu soll die Umwandlung der EU in eine Militärmacht dienen? Dazu heißt es in Art. III.210.1: „Die in Art. I.40.1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus“.

Die EU soll also per Verfassung in eine weltweit operierende militärische Interventionsmacht umgewandelt werden. Was das bedeutet, kann man unschwer an den Strategieentwicklungen und faktischen Kriegen des vergangenen Jahrzehnts ablesen. Die NATO hat sich bereits das Recht der Selbstmandatierung genommen. Auch Angriffskriege wie gegen das ehemalige Jugoslawien und Afghanistan wären nun in Europa verfassungsmäßig legitimiert. So wird man sich wahrscheinlich auch bald der Präventivkriegsstrategie der USA anschließen.

Entwicklungspolitik, die Armut schafft

Damit wird das deutsche Grundgesetz endgültig ausgehebelt. Es erlaubt nur Verteidigungskriege und enthält das Friedensgebot. Freilich hat es sich die deutsche Öffentlichkeit seit den neuen Richtlinien des Verteidigungsministeriums im Jahr 1992 gefallen lassen, auch die weltweite Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Interessen und die „Aufrechterhaltung des freien Welthandels“ als Legitimation für militärisches Eingreifen zuzulassen. Aber mit der EU-Verfassung erhielte das Brechen des Grundgesetzes nachträglich und für alle voraussehbare Zukunft seine volle Rechtfertigung.

Bei Kapitel 3, Gemeinsame Handelspolitik, überrascht es kaum, dass noch einmal ein umfassendes Bekenntnis zur Liberalisierung abgelegt wird: „Durch die Schaffung einer Zollunion zwischen den Mitgliedsstaaten beabsichtigt die Union, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zoll- und anderer Schranken beizutragen“ (III.216). Im Artikel III.217 werden dann ausdrücklich Dienstleistungen, inklusive der kulturellen und audiovisuellen, eingeschlossen.

Wie kommt in dem allen die in Kapitel 4 nur sehr kurz behandelte „Entwicklungszusammenarbeit“ zu stehen? Zwar wird hier als Hauptziel „die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut“ festgestellt (III.218). Die Erreichung dieses Hauptziels kann aber nur scheitern, wenn man die zwei fundamentalen Widersprüche ins Auge fasst, die ihm im Rahmen dieser Verfassung entgegenstehen. Der erste besteht in der überragenden, die ganze Verfassung durchziehenden Priorität der Liberalisierung. Denn die Entwicklung von schwächeren Ländern im Rahmen der Weltwirtschaft kann nur mit Hilfe von Schutzmaßnahmen der eigenen Wirtschaft gelingen.

Das ist eine Binsenweisheit, die in der Geschichte des Kapitalismus hundertfach belegt werden kann. Der zweite Widerspruch besteht darin, dass die Entwicklungszusammenarbeit im gleichen Artikel III.218 ausdrücklich an die Politik der zuständigen internationalen Organisationen gebunden wird, d.h. u.a. an IWF, Weltbank und WTO. Auch hier ist empirisch feststellbar, dass deren Politik Armut schafft, statt sie zu beseitigen.

Rückfall hinter das deutsche Grundgesetz

Wirft man zum Schluss noch einen Blick auf die Artikel zur Arbeitsweise der Union (III.232ff.), so stellt man zwar eine vorsichtige Aufwertung des Europäischen Parlaments fest, aber von einer eindeutig demokratisch-parlamentarischen Ordnung kann im Verfassungsentwurf keine Rede sein. Weder darf das Parlament den Kommissionspräsidenten wählen, noch hat es das Recht zu eigenen Gesetzesinitiativen. Die Verfassung besiegelt auf absehbare Zeit das massive Demokratiedefizit der Europäischen Union.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Verfassungsentwurf auf keine Weise dem Standard des deutschen Grundgesetzes entspricht. Weder ist die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ausdrücklich erwähnt, noch das Sozialstaatsgebot, noch die Beschränkung des Militärs auf Verteidigung, noch das Friedensgebot, um nur einige entscheidende Punkte zu nennen. Auf seiner Basis hätte man eine europäische Verfassung entwickeln können, die – angesichts der immer völkerrechtswidriger und unverantwortlicher handelnden US-Regierungen und angesichts der Übermacht der Finanzmärkte über demokratisch gewählte Regierungen (nach dem früheren Präsidenten der Bundesbank, Tietmeyer, sollen die Finanzmärkte als Fünfte Gewalt die Regierungen kontrollieren) – die Vision eines Europa der sozialen und internationalen Gerechtigkeit, des Friedens und der Nachhaltigkeit in Rechtsformen fasst. Konkrete Vorschläge in dieser Richtung lagen dem Konvent vor.[4]

Welcher Gott wird stattdessen in dem Entwurf der EU-Verfassung angebetet, welcher Gott soll uns in Zukunft regieren? Es ist der Gott der Neoliberalen. Es ist der Gott der Konzerne, der Gott der militärischen Stärke zur Durchsetzung der eigenen Interessen. Es ist der Gott der Starken im absoluten Wettbewerb. Es ist nicht der Gott, für den das Leben aller Menschen und darum das Leben der Armen zuerst wichtig ist. Es ist nicht der Gott des Friedens auf der Basis der Gerechtigkeit. Es ist nicht der Gott, der die Schöpfung liebt und sie darum in all ihrer Vielfalt und Schönheit erhalten will.

Im Gegenteil: Wie es im Klartext eines der Väter des Neoliberalismus, Friedrich von Hayek, heißt, können Menschen, die nicht den Kriterien des Eigentums und Vertrags als Grundelementen des konkurrenzgesteuerten Markts (zur Kapitalakkumulation) genügen, geopfert werden: „Eine freie (Markt-)Gesellschaft benötigt moralische Regeln, die sich letztendlich darauf zusammenfassen lassen, dass sie Leben erhalten: nicht die Erhaltung aller Leben, weil es notwendig sein kann, individuelles Leben zu opfern, um eine größere Zahl von anderen Leben zu erhalten.

Deshalb sind die einzig wirklichen moralischen Regeln diejenigen, die zum ‘Lebenskalkül’ führen: das Privateigentum und der Vertrag.“[5] Genau dies aber tut die EU-Verfassung, sie opfert die Menschen dem Götzen der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, deren zentrales Ziel die Vermehrung des Eigentums der Kapitaleigner ist.

Götze Marktwirtschaft

Um diese Gottesfrage hätten sich die europäischen Kirchen kümmern sollen. Dabei hätte ihnen der ökumenische Prozess zu den Fragen der Globalisierung helfen können. In dem Brief an die Kirchen in Westeuropa von 2002 in diesem Zusammenhang heißt es: „Kirchen, die an dem ökumenischen Prozess … teilgenommen haben, bekräftigten, dass die Ideologie des Neoliberalismus unvereinbar ist mit der Vision der oikoumene, der Einheit der Kirche und der ganzen bewohnten Erde. Weitreichende und wachsende Ungerechtigkeit, Ausschluss und Zerstörung sind der Gegensatz zum Teilen und zur Solidarität, die unabdingbar dazugehören, wenn wir Leib Christi sein wollen. Was hier auf dem Spiel steht, ist die Qualität kirchlicher Gemeinschaft, die Zukunft des Gemeinwohls der Gesellschaft sowie die Glaubwürdigkeit des Bekenntnisses der Kirchen und ihrer Verkündigung Gottes, der mit den Armen und für die Armen da ist. Um der Integrität ihrer Gemeinschaft und ihres Zeugnisses willen, sind Kirchen aufgerufen, gegen die neoliberale Wirtschaftslehre und -praxis aufzutreten und Gott zu folgen.“[6]

Praktisch würde das für die Kirchen heißen, gemeinsam mit Attac und dem Europäischen Sozialforum zu fordern, dass der vorliegende neoliberale EU-Verfassungsentwurf einer Volksabstimmung unterworfen wird, und dann dafür zu arbeiten, dass eine Mehrheit mit Nein dagegen stimmt.

Anmerkungen
[1] Vgl. zu dieser Diskussion EKD, Europa-Informationen Nr. 99, Nov./Dez. 2003.
[2] Dazu vgl. U. Duchrow/F.J. Hinkelammert, Leben ist mehr als Kapital. Alternativen zur globalen Diktatur des Eigentums, Oberursel 2002, S. 97ff.
[3] In: Publik-Forum, 16/2003, S. 21.
[4] Vgl. die vorzüglichen Eingaben der Europaabgeordneten Sylvia-Yvonne Kaufmann im Europäischen Konvent, „Ein Verfassungsvertrag für ein soziales Europa“ (Conv 190/1/02 Rev.1, 15.07.2002) und „Anforderungen an den Verfassungsvertrag für eine friedensfähige Europäische Union“ (Conv 681/03, Contrib 303, 19.05.2003).
[5] In einem Interview im Mercurio, Santiago de Chile, vom 19.4.81. Vgl. Duchrow/Hinkelammert, aaO.
[6] Vgl. epd-Dokumentation 43a/2002, S. 9.

Der Autor ist Professor für systematische Theologie an der Universität Heidelberg und Mitarbeiter von Kairos Europa.

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