Dokumentation: Kurzmemorandum aus Marburg:

von: 9. Oktober 2001

Drucken

Hier finden sich ähnliche Artikel

Angekündigte Militärschläge der USA und ihrer Verbündeten ohne rechtliche Grundlage

1. Terroristische Aktionen zu verhindern, die von einem Staatsgebiet ausgehen und Ziele in einem anderen Staat erreichen wollen, ist eine zwingende völkerrechtliche Verpflichtung aller Staaten. Die UN-Generalversammlung hat dies in vielen Resolutionen bestätigt. So heißt es etwa in der 1970 verabschiedeten UN-Resolution über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit, dass jeder Staat verpflichtet ist, keine organisierten Aktivitäten auf seinem Staatsgebiet zu dulden, die terroristische Aktivitäten auf dem Staatsgebiet eines anderen Staat zum Ziel haben.

2. Selbstverteidigung setzt nach Art. 51 UN-Charta einen „bewaffneten Angriff“ auf einen UN-Mitgliedsstaat voraus. Zwar ist allgemein anerkannt, dass nicht nur direkte militärische Handlungen der Streitkräfte eines anderen Staates einen solchen „bewaffneten Angriff“ darstellen können. Auch gewalttätige Aktionen nichtstaatlicher Angreifer können dann als „bewaffneter Angriff“ im Sinne von Art. 51 UN-Charta gewertet werden, wenn diese von einem fremden Staat entsandt werden oder in dessen Auftrag oder unter dessen wesentlicher Beteiligung tätig werden. Der Internationale Gerichtshof hat freilich ausdrücklich entschieden, dass die bloße Unterstützung solcher nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistischer Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (vgl. ICJ-Reports 1986, Seite 14 (104), §195).

3. Ob im Falle eines terroristischen Anschlags die vorstehend dargelegten Vorraussetzungen nach Art. 51 UN-Charta vorliegen, bedarf einer genauen und sorgfältigen Prüfung der Fakten- und Beweislage. Keinesfalls darf auf der Grundlage bloßer Behauptungen oder gar unüberprüfbarer Mutmaßungen angenommen oder unterstellt werden, die Terroranschläge seien von nichtstaatlichen Angreifern verübt worden, die von einem ausländischen Staat entsandt oder in dessen Auftrag oder mit dessen wesentlicher Beteiligung tätig geworden seien.

4. Eine bewaffnete Verteidigungsmaßnahme setzt nach Art. 51 UN-Charta des weiteren voraus, dass dies zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich ist (vgl. dazu u.a. ICJ-Reports 1986, Seite 14 (103, 122), §§194, 237). Denn das Selbstverteidigungsrecht ist auf das Ziel der Abwehr eines bewaffneten Angriffs beschränkt. Es rechtfertigt keine Vergeltungs-, Bestrafungs- oder Lynch-Aktionen.

5. Wer sich angesichts der Terroranschläge von New York und Washington gegenüber den mutmaßlichen Tätern und Hintermännern – zu Recht – auf die Menschenrechte, die freiheitliche Demokratie, das Erbe der europäischen Aufklärung und die Kultur der ganzen zivilisierten Welt beruft, muss sich vor „double standards“ hüten. Er darf insbesondere auch nicht selbst etwa Art. 11 der „Universellen Erklärung der Menschenrechte“ von 1948 und die darin verankerten rechtsstaatlichen Grundsätze missachten: „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat Anspruch darauf, so lange als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

6. Die Resolution 1368 des UN-Sicherheitsrats vom 12. September 2001 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der UN-Sicherheitsrat hat darin förmlich festgestellt, dass die terroristischen Anschläge in New York und Washington eine „Bedrohung des internationalen Friedens und Sicherheit“ im Sinne des Art. 39 UN-Charta darstellen. Zudem hat er ausdrücklich auf die Ziele und Prinzipien der UN-Charta wie das in Art. 51 UN-Charta verankerte „inhärente Recht zu individueller oder kollektiver Selbstverteidigung in Übereinstimmung mit der UN-Charta“ hingewiesen. Damit sind jedoch weder das Vorliegen der in Art. 51 UN-Charta normierten Voraussetzungen im konkreten Fall fest- noch gar einzelne Staaten von den Anforderungen des Art. 51 „freigestellt“. Vielmehr hat der Sicherheitsrat bekräftigt, dass das Selbst-verteidigungsrecht nur in Übereinstimmung mit der UN-Charta ausgeübt werden darf. Außerdem hat er allen Staaten den Weg gewiesen, den sie jetzt zu gehen haben: „To work together urgently to bring to justice the perpetrators, organizers and sponsors of those terrorist attacks“. Von einer Ermächtigung einzelner oder mehrere Staaten zu einem militärischen Vergeltungs- oder Bestrafungsaktion ist gerade nicht die Rede. Ebenso wenig hat er Einzelstaaten oder Militärbündnissen wie der NATO einen Freibrief für militärische Aktionen jenseits der Anforderungen des Art. 51 UN-Charta und des allgemeinen Gewaltverzichts (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta) ausgestellt. Ganz im Gegenteil hat er im letzten Absatz seiner Resolution ausdrücklich bekräftigt, dass er selbst mit der Angelegenheit (weiter) befasst bleiben will. Er hat damit seine in Art. 24 sowie auch in Art.51 UN-Charta explizit normierte Hauptverantwortlichkeit für die Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit und des Friedens unterstrichen und nicht etwa in Frage gestellt.

7. Wir sehen mit großer Sorge, dass der NATO-Rat mit deutscher Zustimmung am 12. September festgestellt hat, dass die terroristischen Anschläge vom Vortag als Handlungen im Sinn des Art. 5 des NATO-Vertrags zu gelten haben, die den Bündnisfall dann auslösen, „if it is determined that this attack was directed from abroad against the United States“. Wir stellen demgegenüber fest: Im Hinblick auf die dargelegten Anforderungen des Art. 51 UN-Charta und die Geltung des strikten Gewaltanwendungsverbots nach Art. 2 Nr.4 UN-Charta reicht es zur Rechtfertigung von Militärschlägen der USA und ihrer Verbündeten nicht aus, dass die Terroranschläge „vom Ausland aus gegen die Vereinigten Staaten verübt“ wurden. Denn die Feststellung des NATO-Bündnisfalles nach Art. 5 NATO-Vertrag wie auch die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Beistandshandlungen stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der UN-Charta und dem geltenden übrigen Völkerrecht. Art. 7 NATO-Vertrag stellt dies selbst ausdrücklich klar.

8. Die deutschen Vertreter im NATO-Rat sind an Vorgaben des Grundgesetzes und des geltenden Völkerrechts strikt gebunden (Art. 20 Abs.3 und 25 GG). Diese Bindung muss sich gerade auch in ihrem Abstimmungsverhalten im NATO-Rat niederschlagen.

9. Verblendete Terroristen kann man schwerlich durch Gegenterror abschrecken. Ihnen gilt der Verlust des eigenen Lebens offenbar wenig. Vielmehr müssen die Verantwortlichen für Terroranschläge – wie andere Verbrecher auch – ermittelt und vor die zuständigen Gerichte gestellt werden. Nach Art. 10 der „Universellen Erklärung der Menschenrechte“ von 1948, der in allen rechtsstaatlichen Verfassungen der zivilisierten Welt verankert ist, hat „jedermann in voller Gleichberechtigung Anspruch darauf, dass über … jede gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.“ Nicht Krieg und Selbstjustiz, sondern konsequente Strafverfolgung sowie die Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus sind das Gebot der Stunde.

IALANA International Association of Lawyers Against Nuclear Arms – Deutsche Sektion- Wilhelm-Roser-Str. 25; D 35037 Marburg; Tel. 06421-2 30 27; Fax 06421-1 58 28