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CONSTITUTION WATCH: EU-Verfassungsvertrag – Nr. 4 – 16.04.2005

Die Behauptung: Mit EU-Verfassungsvertrag soziale Union möglich

von: Tobias Pflüger | Veröffentlicht am: 16. April 2005

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Franz Müntefering (SPD-Vorsitzender) betonte in seiner Rede zum neuen Grundsatzprogramm der SPD laut Süddeutscher Zeitung vom 13. April 2005 im Rahmen seiner Kapitalismuskritik, „die EU müsse sich entscheiden, ob sie dem Markt 'Schneisen schlagen' wolle, die auch die sozialstaatlichen Aufgaben berührten, oder ob sie im Sinne der EU-Verfassung gemeinsam mit den Nationalstaaten eine 'demokratische und soziale Union' bilden wolle.“

Der Verfassungsvertrag

Die Behauptung von Franz Müntefering, dass im Sinne der EU-Verfassung eine soziale Union zu bilden sei, ist durch den Verfassungsvertrag nicht zu substantiieren. Im Gegenteil: Neoliberale Wirtschaftspolitik soll im neuen EU-Vertrag Verfassungsrang erhalten und wird mit klaren Vorgaben versehen. „Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“, heißt es in Artikel III-178. So soll die „Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik (…) vorrangig das Ziel der Prei

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sstabilität verfolgen (…)“ (Art. III-177). Eine rigorose Stabilitätspolitik erhält damit trotz enormer Arbeitslosigkeit und wachsender sozialer Spaltung in der EU Priorität. Zugleich hat die „Beschäftigungspolitik im Einklang mit den (…) Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union“ zu stehen (Art. III-204) und ist damit dem Grundsatz einer „offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ untergeordnet. Auch sind die Artikel der Grundrechtecharta zu Arbeit und Sozialschutz schlicht unzureichend. Statt eines Rechts auf Arbeit wird nur „das Recht zu arbeiten“ proklamiert (Art. II-75). Das ursprünglich vorgesehene europäische Streikrecht wird nunmehr von nationalem Recht abhängig gemacht. Damit werden legale grenzüberschreitende Streiks praktisch unmöglich gemacht (Art. II-88). Das „Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit“ (Art. II-94) wird vom „Unionsrecht und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ abhängig gemacht. Alles insgesamt also keine Grundlage für eine soziale Union.

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