IMI-Analyse 2026/13
Wie konnte das denn passieren?
Ein kritischer Blick auf die Debatte um die Ausreisegenehmigungen für Männer* von 17 bis 45 Jahren
von: Reza Schwarz | Veröffentlicht am: 8. Mai 2026
Am Karfreitag 2026, mitten in den als besinnlich geltenden Osterfeiertagen, sorgte eine Meldung der Frankfurter Rundschau online für einen regelrechten Massenaufschrei: “Neue Wehrpflicht-Regel: Männer brauchen Ausreisegenehmigung”.1
Der § 3 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) besagt in den Absätzen 2 und 3, dass männliche Personen im Alter von 17 bis 45 Jahren eine Genehmigung bei den zuständigen Karrierecentern der Bundeswehr einholen müssen, wenn sie beabsichtigen, die Bundesrepublik für länger als drei Monate zu verlassen.2 § 2 des Wehrpflichtgesetzes, welcher die Anwendung des Gesetzes regelt, besagt in den Absätzen 2 und 3, dass unter anderem der § 3 innerhalb und außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gilt. Also sozusagen: Ab sofort und immer, ohne die Feststellung, dass Deutschland ein konkreter Angriff droht oder tatsächlich aktiv angegriffen wird!3
Doch wie konnte es passieren, dass so eine bedeutende Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit monatelang übersehen wird und erst zufällig entdeckt wird? Genau diese Frage hat mich persönlich auch sehr beschäftigt und ich dachte für einen Moment lang “Wie konnte ich das trotz intensiver Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext übersehen?”.
Fragen über Fragen
Diese Ausgangsfrage stellte sich ebenfalls Deutschlands bekanntester Journalist für sicherheits- und verteidigungspolitische Entwicklungen, Thomas Wiegold, in seinem Blog „Augen geradeaus!“. Darüber hinaus merkte er kritisch an, dass das Bundesverteidigungsministerium in der Pflicht gewesen wäre, auch diesen Teil des Gesetzes gegenüber der Öffentlichkeit transparent zu kommunizieren und nicht nur beispielsweise die monetären Anreize eines freiwilligen Wehrdienstes in den Vordergrund zu stellen. Ebenfalls merkte er an, dass sich anhand von Äußerungen seitens des Ministeriums indirekt abgezeichnet hat, dass der Wehrüberwachung, also dass der Staat im Zweifelsfall wissen will, ob du dich irgendwo anders aufhältst und warum, um im “Ernstfall” auf dich zugreifen zu können, folgerichtig wieder eine fundamentale Bedeutung eingeräumt wird.4
In der Kommentarspalte in diesem Blogeintrag kommentieren Menschen, die sich als aktive Bundeswehrangehörige bezeichnen. Einer von Ihnen mit dem (Nick-)Namen Ronald sagt, dass er die Verwunderung über das vermeintliche Übersehen dieses hochkontroversen Paragraphen absolut teilt: “Jetzt stelle ich die Frage der Fragen – wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass man als Bundeswehrangehöriger oder Betreiber dieser Website mit dem starken Interesse über Sachverhalte zu berichten, genau in den ersten drei Paragraphen essentielle und wichtige Absätze überliest oder gar nicht begreift und somit nicht wahrnimmt, die dann doch sehr einschneidend sind und durch das BMVg noch nirgends großartig kommuniziert wurde? Warum erscheinen erst jetzt solche Berichte? Hätten die Medien nicht auch schon im Vorfeld darüber berichtet oder gar die ganzen Demo-Organisatoren sich für ihre Argumente besser eingelesen? Oder was ist mit der bestimmten Partei, die mitunter die Demos organisiert hatte – vor allem mit ihren Stories für unheimlich viel Unruhe gesorgt hatte.Ich habe eine andere Vermutung, so leid es mir tut. Dieser Passus stand so nicht drin.” Thomas Wiegold antwortete auf diesen Kommentar: “Oh weh, Verschwörungstheorien. Kann man mir glauben oder nicht, dass ich das tatsächlich übersehen habe, wie viele andere auch. Ich habe auch eine Vermutung warum: Im Gesetz zum neuen Wehrdienst steht dieser Paragraph ja eben nicht im Wortlaut drin – sondern nur der Verweis darauf. Das führte zumindest mich zu der Annahme: ah, da wurde nix geändert, also alles wie bisher…”.5
Eingeschlichen oder zu offensichtlich?
Tatsächlich handelt es sich bei diesem § 3 des Wehrpflichtgesetzes um einen Paragraphen, welcher schon immer Teil dieses Gesetzes war. Dieser wurde zum letzten Mal in “Prä-Zeitenwende Zeiten” im August 2019 geringfügig abgeändert: nicht mehr Kreiswehrersatzamt, sondern Karrierecenter der Bundeswehr, keine Wehrpflicht für Über-60-Jährige im Spannungs- UND Verteidigungsfall, sondern im Spannungs- ODER Verteidigungsfall.6
Doch wann wurde der Passus, der besagt, dass die aktuellen Ausreisegenehmigungen auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten, in das Gesetz eingefügt? In der Synopse (=Vergleich von alten und geltenden Rechtsnormen) zum Referentenentwurf vom 31. Juli 2025 ist noch aufgeführt, dass der § 3 erst im Spannungs- oder Verteidigungsfall greift oder wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags verabschiedet wird, falls die “verteidigungspolitische Lage” dies erfordert und sich bis dahin nicht genügend “freiwillige” Rekrut*innen gefunden haben. Also: Ausreisegenehmigung nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder per ausdrücklicher Rechtsverordnung gemäß § 2a mit Zustimmung des Bundestags außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls.7
In der Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses vom 3. Dezember 2025, also zwei Tage vor der Verabschiedung im Bundestag, wurden in den § 2 zwei neue Abschnitte eingefügt: § 3 und viele weitere gelten innerhalb (Absatz 2) und außerhalb (Absatz 3) des Spannungs- oder Verteidigungsfalls. Es gilt also wie im oberen Abschnitt des Textes bereits erwähnt: Ausreisegenehmigung ab sofort, auch ohne Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls! Ebenfalls wurde die kontrovers diskutierte “Wehrdienstlotterie” (Bedarfswehrpflicht nach § 2a per Rechtsverordnung) in das Gesetz übernommen.8
Weder Synopsen, noch Beschlussvorlagen bilden Gesetzestexte in Gänze ab, dennoch ist es durchaus problematisch, wenn oft auf einen Paragraphen wie § 3 verwiesen wird, dieser aber im Ausarbeitungsverfahren nicht konkret benannt wird. Vor allem für jüngere Menschen, die zum ersten Mal wieder mit dem Thema Wehrdienst in Berührung kommen, birgt das Tücken, weil sie eben nicht wirklich wissen, wie einige (Teil-)Aspekte in der Vergangenheit diesbezüglich gehandhabt wurden. Die deutlich ungemütlichere Frage ist jedoch, wie dieser neue Eingriff in Friedenszeiten Angehörigen der Oppositionsparteien innerhalb des Bundestags oder des Verteidigungsausschusses verborgen bleiben konnte? CORRECTIV versuchte alle Bundestagsfraktionen diesbezüglich per Mail zu kontaktieren und Einblicke in diese “Wehrdienstpanne” zu erhalten. Das Bundesverteidigungsministerium wollte sich zu solchen internen und vertraulichen Abläufen nicht äußern, die CDU-Fraktion hüllte sich ebenfalls vollständig in Schweigen. Aus der SPD als Regierungspartei kamen vereinzelte Äußerungen, deren Vertreter*innen jedoch anonym bleiben wollten. Beispielsweise heißt es: “Weder das Verteidigungsministerium noch die mit den Verhandlungen betrauten Parlamentarier im Bundestag hätten – bis auf Norbert Röttgen – die notwendige Erfahrung zur Arbeit an Gesetzestexten gehabt. „Daher wundert mich auch nicht, wie das kommen konnte“. Die LINKE kritisiert vor allem die mangelnde Kommunikation seitens des Verteidigungsministeriums, eine “handwerklich schlecht(e)” Machart des Gesetzes, sowie den nun eröffneten Raum für weitere Verschärfungen, die in Zukunft diesbezüglich gemacht werden können.9
Das BMVg im Rudermodus
Das Bundesverteidigungsministerium teilte über die Internetseite der Bundeswehr am darauffolgenden Dienstag mit, dass es aktuell keine Notwendigkeit für 17-45 Jährige Männer* gibt, sich vor einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt abzumelden. Diese Regelung sollte erst greifen, wenn “[…] sich die Sicherheitslage verschärfen und der Wehrdienst verpflichtend werden sollte. Für diesen Fall hat das Verteidigungsministerium mit dem Gesetz vorgesorgt.” Gemäß dieser Mitteilung gibt es auch keine Konsequenzen, welche im Gesetz festgelegt sind, falls man sich nicht abmeldet.10
In einem Social-Media Post des Verteidigungsministeriums wird diese Meldung auch nochmal aufgegriffen mit dem Titel “Auslandsreisen zukünftig nur mit Genehmigung? Nein! (Myths (and) Facts) Hier die Fakten”.11
Damit diese Ausreisebeschränkungen im Moment nicht praktisch umgesetzt werden müssen, hat das Bundesverteidigungsministerium am 9. April eine sogenannte Verwaltungsvorschrift erlassen, dass Genehmigungen als pauschal erteilt gelten, solange der Wehrdienst “freiwillig” ist bzw. im Moment das Einholen dieser Genehmigungen nicht notwendig sei. Dies wird unter anderem auch mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand, welcher gegenüber der gegenwärtigen Sicherheitslage nicht angemessen sei, begründet.12
Eine andere rechtliche Einschätzung hierzu wurde von dem Juristen Matthias Kneissl über Legal Tribune Online abgegeben: Die bloße Bereitstellung einer Verwaltungsvorschrift, ist – oh, Überraschung – nicht dazu in der Lage einen Fehler in der Gesetzgebung auszubügeln. Sie erzeugt viel mehr auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit gegenüber Bürger*innen, weil diese sich falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, sich nur eingeschränkt darauf berufen können.13
Was jedoch ein klein wenig abseits dieser Debatte darüber hinaus erwähnt werden sollte: Innerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gilt nach §24b, welcher das Aufenthaltsfeststellungsverfahren regelt, nach wie vor auch: Wenn der ständige Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht bestimmt werden kann, übermittelt das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr (Wehrersatzbehörde) personenbezogene Daten dem Bundesverwaltungsamt, welches wiederum diese Daten an das Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafZA), an das Auswärtige Amt sowie an Behörden von Grenzpolizeien übermittelt.14
Die Kernaufgabe eines kriegstüchtigen Staates, die die sogenannte Wehrüberwachung umfasst, spielt also nach wie vor logischerweise eine wichtige Rolle, welche an den entscheidenden Stellen im Gesetz verankert ist. Eine derart chaotisch und überstürzt anmutende Kommunikation, welche durchaus als intransparent und verwirrend bezeichnet werden kann, ist für das Verteidigungsministerium, wenn nicht sogar für die gesamte Bundesregierung ein “fettes Eigentor” und sät natürlich Misstrauen und erntet Spott.
Kreative Häme
Nach tagelangen hitzigen und viralen Diskussionen auf TikTok und Instagram von Privatpersonen, über politische Content Creator*innen, reichweitenstarke Anwält*innenbis hin zu “Auswanderungs-Influencer*innen”, kristallisierte sich auch die ein oder andere kreative Protestform heraus.15 Zum einen wurde eine Internetseite erstellt, auf welcher man Aufenthaltsmeldungen generieren kann, um die “Bundeswehr auf dem Laufenden zu halten”. Neben personenbezogenen Daten können der aktuelle Aufenthaltsort, Gründe für den Aufenthalt (z.B. Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge, Urlaub/Erholung oder sogar der Gang zur Tankstelle), weitere Umstände (z.B. Anreise mit dem KFZ/ÖPNV, in Begleitung, regelmäßig wiederkehrend etc.) sowie Rückfragen an die Behörde (z.B. “Benötige ich ein gesondertes Formular?” oder “Bitte um Eingangsbestätigung”) gemeldet werden.16
Auf TikTok gingen beispielsweise Beiträge von Content-Creatorn viral mit Texten wie “Wollte der Bundeswehr nur kurz bescheidgeben (,)dass ich jetzt zum Sport gehe(.) Hoffe das ist ok für euch”17
oder “Moin Wollte der Bundeswehr nur kurz sagen, dass ich jetzt wieder Wach bin. Bei Problemen jeder Art meldet euch also gerne bei mir! Hoffe ich war nicht zu lange schlafen”.18
1Elzer, Christoph: Neue Wehrpflicht-Regel: Männer brauchen Ausreise-Genehmigung – heftige Kritik am Gesetz, Frankfurter Rundschau, fr.de, 07.04.2026 (letzter Abruf 06.05.2026)
2Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Wehrpflichtgesetz (WPflG) – § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht, gesetze-im-internet.de (letzter Abruf 06.05.2026)
3Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Wehrpflichtgesetz (WPflG) – § 2 Anwendung dieses Gesetzes, gesetze-im-internet.de (letz[ter Abruf 06.05.2026)
4Wiegold, Thomas: (Noch) keine Wehrpflicht – aber Ausreise für (theoretisch) Wehrpflichtige nur mit Genehmigung (Update), Augen geradeaus!, augengeradeaus.net, 03.04.2026 (letzter Abruf 06.05.2026)
5Ebd. In der Kommentarsektion des Beitrags, augengradeaus.net, 04.04.2026 (letzter Abruf 06.05.2026)
6Synopse aller Änderungen des WPflG am 09.08.2019, buzer.de, 09.08.2019
7Bundesministerium der Verteidigung (BMVg): Synopse zum Referentenentwurf eines Wehrdienstmodernisierungsgesetzes (WDModG), bmvg.de, 27.08.2025
8Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss) – Drucksache 21/3076, dserver.bundestag.de, 03.12.2025
9Eckert, Till; Kaethner, Pamela & Müller, Elena: Sicherheit und Verteidigung: “Das lief keinen geregelten Gang”: Wie es zur Panne um das Wehrdienstgesetz kam, CORRECTIV, correctiv.org, 10.04.2026 (letzter Abruf 06.05.2026)
10Bundeswehr-Check: Auslandsaufenthalt nur mit Genehmigung der Bundeswehr? (Update 07.04.2026), bundeswehr.de via web.archive.org,, 07.04.2026
11Instagram-Accounts des Bundesverteidigungsministeriums “verteidigungsministerium”, des Bundesverteidigungsministers Boris Pistorius “boris.pistorius”, der Bundeswehr “bundeswehr” und Bundeswehr Karriere “bundeswehrkarriere”, Instagram-Karusell Post vom 07.04.2026, instagram.com
12Bundesministerium der Verteidigung (BMVg): Bekanntmachung über eine allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes, bundesanzeiger.de, 09.04.2026
13Kneissl, Matthias: Denn sie wissen nicht, was sie tun – Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte wehrfähiger Männer, Legal Tribune Online, lto.de, 07.04.2026
14Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Wehrpflichtgesetz (WpflG) – § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren, gesetze-im-internet.de, (letzter Abruf: 06.05.2026)
15TikTok-Account von Tim Hendrik Walter “herranwalt”, TikTok Reel vom 04.04.2026, tiktok.com
16Aufenthaltsmeldung: Halte die Bundeswehr auf dem Laufenden!, abwesenheit-melden.de, (letzter Abruf 06.05.2026)
17TikTok-Account von “linus.rmn”, Foto vom 08.04.2026, tiktok.com
18TikTok-Account von “linus.rmn”, Foto vom 09.04.2026, tiktok.com
