IMI-Analyse 2013/10

Ausweitung der Kampfzone

Der zunehmende Einsatz von Kampfdrohnen verändert die Kriegsführung

von: Wolfgang Kaleck | Veröffentlicht am: 9. April 2013

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Dieser Beitrag entstammt der Broschüre „Entdemokratisierung und Krieg – Kriegerische Demokratie“, die als Dokumentation des 15. Kongress der Informationsstelle Militarisierung (IMI) unter dem gleichnamigen Titel entstanden ist. Für weitere Informationen zur Broschüre, bitte hier klicken.

 

Das Thema Drohnen hat Konjunktur. Nicht ganz zu Unrecht: Die neue Technologie der unbemannten Luftfahrzeuge setzt sich auf den globalen Märkten durch, Dutzende von milliardenschweren Drohnenprogrammen sind weltweit geplant. Sowohl staatliche als auch private Akteure setzen Drohnen ein, unter anderem zur Überwachung von Industrieanlagen, Fußballstadien, Demonstrationen und Staatsgrenzen.

Im Zentrum der Diskussion stehen vor allem die Kampfdrohnen. Drei Staaten – die USA, Großbritannien und Israel – setzen sie derzeit ein. Allein in Pakistan haben die USA seit 2004 mehrere hundert Drohnenangriffe durchgeführt. Die Rede ist von 3.000 bis 4.000 Todesopfern, davon eine größere Anzahl von ZivilistInnen. Nachzuprüfen sind diese Zahlen schwer, auch wenn die Studie „Living Under Drones“ der Universitäten Stanford und New York vom September 2012 eine seriöse Faktengrundlage darstellt.

Im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet Waziristan wurden auch zwei deutsche Staatsbürger durch Drohnen getötet: Am 4. Oktober 2010 wurde der aus Wuppertal kommende Bünyamin E. gemeinsam mit weiteren drei bis fünf Personen auf einem Gehöft in Nordwaziristan von Raketen getroffen und getötet. Samir H. aus Aachen wurde am 9. März 2012 zusammen mit etwa zwölf bis 14 anderen Menschen getötet, die auf einem Pick-Up in der Nähe der Stadt Makeen unterwegs waren.
Der mit dem vermehrten Drohneneinsatz einhergehende Automatisierungsschub und dessen Einfluss auf die Kriegsführung werden vor allem mit vier grundsätzlichen Argumenten kritisiert: Zum einen verändere der Kampfdrohneneinsatz die Methoden und die Ethik der Kriegsführung, so unter anderem der Berliner Kulturwissenschaftler Byung-Chul Han (Die Zeit, 15. November 2012). Han bezieht sich dabei auf Clausewitz und dessen Konzept des Kriegs als geordnetem, regelgeleitetem Zweikampf und als Politik mit anderen Mitteln. Demgegenüber vernichte die regellose Tötung nach heutigem Muster, der gegenseitige „Terror und Mord jenseits der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts“, den Raum des Politischen. Der militärische Feind werde zum Verbrecher deklariert, dem es nicht mehr möglich sei, seinen Angreifer zu töten, was Han als Ausdruck totaler Asymmetrie wertet. Waffen seien überdies nie ethisch neutral, sondern bestimmten das Denken und Verhalten.

Aus diesem Grund fordert auch FAZ-Autor Frank Rieger, dass die „Debatte um die Bewaffnung von Robotern, um Nutzen und Grenzen von maschineller Autonomie und ihre ethischen Implikationen“ geführt werden muss, „bevor diese vermeintlichen Sachzwänge mit absehbarem Ausgang die Grundfesten moralischen und humanistischen Handelns erodieren“ (FAZ, 20. September 2012). Die Medienwissenschaftlerin Jutta Weber wiederum nimmt die „Playstation-Mentalität“ ins Visier. Als eindrucksvolles Beispiel führt sie den Begriff »Bug Splat« an – übersetzt „Käfer zerklatschen“ –, den US-Behörden für die erfolgreiche Tötung von mutmaßlichen Militanten durch Drohneneinsatz verwenden.

Die Kriegsführung mit Drohnen trägt außerdem zur weiteren Auflösung der Grenzen zwischen Militär, Geheimdiensten und Polizei, zwischen Krieg, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei. So sind nicht etwa die US-Militärs federführend beim massiven Einsatz von Drohnen in Pakistan, sondern der Auslandsgeheimdienst CIA. Rechtlich spiegelt sich diese Auflösung traditioneller Grenzen darin wider, dass die USA seit den Angriffen vom 11. September 2001 für sich in Anspruch nehmen, in einem zeitlich und geografisch unbegrenzten Krieg gegen al-Qaida jederzeit und überall Angriffe durchführen zu können – also auch in Weltregionen, in denen derzeit keine bewaffneten Konflikte herrschen.

Nach Peter Singer von der Brookings Institution unterminieren Drohnen darüber hinaus die Demokratie. (The New York Times, 21. Januar 2012) Diese Technologie beseitige die letzten politischen Barrieren für Krieg, auch weil „we don’t have to send someone’s son or daughter into harm’s way“ [1]. Der US-Kongress habe beispielsweise die massiven Drohneneinsätze in Libyen 2011 nicht debattiert, weil die Notwendigkeit parlamentarischer Kontrolle an dem Einsatz von eigenen Militärs anknüpfe. Damit werde die wichtigste Entscheidung in einer Demokratie, nämlich in den Krieg zu ziehen, am Parlament vorbei gefällt.
Da die Steuerung des Drohnenkrieges zumeist in den Händen der Geheimdienste liegt, sind die darüber erhältlichen Informationen und Fakten spärlich und gefiltert. Eine Kontrolle durch demokratische Öffentlichkeit kann auf diese Weise nicht erfolgen – wobei deren Interesse schon dadurch geringer ist als bei herkömmlichen Kriegen, dass keine eigenen Opfer zu beklagen sind.

Soweit einige bedenkenswerte fundamentale Kritiken an den zunehmend automatisiert ablaufenden Kriegen. Diesen wird nachzugehen sein, auch wenn man mit einiger Berechtigung die neue Dimension von Drohnen etwa im Unterschied zu Bomber- und Raketeneinsätzen in Frage stellen kann. Außerdem ließen sowohl die parlamentarische als auch die juristische Kontrolle von Kriegseinsätzen schon in der Vergangenheit arg zu wünschen übrig.

Juristisch haben gezielte Tötungen von – mutmaßlichen – Terroristen ebenfalls zu heftigen Debatten geführt. Grundsätzlich ist der Einsatz von Drohnen wie der von Raketen zu „gezielten Tötungen“ zwar nach dem Humanitären Völkerrecht, der einschlägigen Rechtsmaterie, nicht verboten. Anders als in den USA wird in der europäischen Diskussion Wert auf die Erfüllung der Voraussetzungen für den Einsatz im Einzelfall gelegt. So finden sich nur wenige europäische RechtswissenschaftlerInnen, die die Tötung von Terrorismusverdächtigen außerhalb von bewaffneten Konflikten für gerechtfertigt halten.

Es muss also schon eine Notwehr- oder Nothilfesituation vorliegen – also eine unmittelbare Gefahr für erhebliche Rechtsgüter –, um sie zu begründen. Weder das eine noch das andere war beispielsweise bei den Tötungen islamistischer Extremisten in Jemen der Fall – einmal ganz abgesehen von der ebenfalls für die Völkerrechtmäßigkeit relevanten Frage, ob der betroffene Staat, hier der Jemen, dem Einsatz und der damit einhergehenden Souveränitätsverletzung zugestimmt hat.
Selbst bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts sind bei Drohneneinsätzen die Genfer Konventionen zu beachten, insbesondere das Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Danach dürfen sich Angriffe nur gegen legitime militärische Ziele richten und dürfen zudem nicht unverhältnismäßig sein, gemessen am erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil.

In der Logik der Konventionen sind ZivilistInnen, selbst schwerster Straftaten verdächtige ZivilistInnen, keine legitimen Ziele, sondern nur Kämpfer, die zu einer Konfliktpartei gehören und Kampfhandlungen durchführen. An der Tatsache, dass Kollateralschäden nur dann verboten sind, wenn sie in keinem Verhältnis zu den militärischen Vorteilen stehen, zeigt sich im Übrigen die Reformbedürftigkeit des Genfer Konventionen von 1949.

Das geltende Recht ist zu unbestimmt und schützt ZivilistInnen nur unzureichend. Das führt in Situationen wie der in Afghanistan und Pakistan dazu, dass die Zivilbevölkerung, zu deren Schutz humanitäre Einsätze vorgeblich geführt werden, erheblich unter diesen leidet und dadurch der Zulauf zu den Aufständischen gefördert wird.

Ein düsteres Szenario – doch es regt sich Widerstand

Grundsätzlich mögen also Drohneneinsätze nach geltendem Recht nicht verboten sein. Im Einzelfall liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass viele der in jüngster Vergangenheit stattgefundenen Einsätze gegen das Humanitäre Völkerrecht und nationales Strafrecht verstießen. Doch wer überprüft das? Wo sitzen die StaatsanwältInnen und RichterInnen, die zweifelhafte Einsätze unter die Lupe nehmen? Zumindest nicht in den USA – also dort, von wo aus die zahlenmäßig meisten Drohnenattacken befohlen werden. Selbst im Fall des US-Staatsbürgers al Awlaki, der über seine Anwälte juristischen Schutz vor dem bereits gegen ihn angeordneten Angriff suchte, weigerten sich US-Gerichte, diesen zu gewähren – mit der Folge, dass al Awlaki wenige Monate später in Jemen getötet wurde und kurz darauf auch sein minderjähriger Sohn.

In Deutschland laufen immerhin zwei Ermittlungsverfahren wegen der beiden in Waziristan getöteten Bürger. Im Fall Bünyamin E. erklärte sich die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe für zuständig, nach einer umfangreichen – auch gutachterlichen – Auseinandersetzung über die Vorfrage, ob in diesem Teil Pakistans ein bewaffneter Konflikt herrscht. Nach Bejahung dieser Frage haben die BundesanwältInnen nunmehr zu ermitteln, ob die Tötung von Bünyamin E. gerechtfertigt ist, also unter anderem, ob er als bewaffneter Kämpfer anzusehen ist oder ob bei dem Angriff wissentlich unverhältnismäßige Kollateralschäden verursacht wurden. Auch wird zu untersuchen sein, ob die CIA und nicht das US-Militär die Angriffe durchführte und schon damit die Genfer Konventionen verletzt sind. Dann käme das normale Strafrecht zur Anwendung.

Leicht werden diese Ermittlungen nicht, denn weder können die Karlsruher die Lage vor Ort untersuchen, noch werden sie von US-Behörden detaillierten Einblick in die Abläufe von Planung, Anordnung und Durchführung des Angriffs bekommen. Es bleibt zudem abzuwarten, wie die StaatsanwältInnen und die Bundesregierung ihre Ansprüche auf Sachverhaltsaufklärung gegenüber den USA durchzusetzen gedenken. Denn in der Vergangenheit wurden sowohl bei Folteranzeigen gegen US-Regierungsangehörige (Rumsfeld und andere) als auch im Fall des von der CIA entführten Khaled El Masri aus politischer Rücksicht Ermittlungen entweder gar nicht aufgenommen oder zu späteren Zeitpunkten eingestellt.

Auf den ersten Blick ein düsteres Szenario, was sich da abzeichnet: Der Einsatz von Drohnen scheint die Kriegsführung finanziell und politisch zu erleichtern; die wirksamsten Ansatzpunkte der Antikriegsbewegung der letzten Dekaden scheinen außer Kraft gesetzt; es gibt keine kritische, durch eigene Opfer und Augenzeugenberichte von SoldatInnen und BerichterstatterInnen aufgewühlte Öffentlichkeit. Faktenwissen über die tatsächlichen Abläufe ist kaum vorhanden; es gibt keine parlamentarische Debatten und Kontrollen. Die Möglichkeiten zur juristischen Aufarbeitung werden dadurch zusätzlich erschwert.

Auf der anderen Seite ist die Geschichte des Kampfeinsatzes von Drohnen noch jung. Bereits jetzt wehren sich die Opfer in den betroffenen Regionen mit Großdemonstrationen und parlamentarischen Initiativen. Zudem liegen trotz der Geheimhaltung zahlreiche wesentliche Fakten vor, insbesondere gut recherchierte Zeitungsartikel, Berichte von UN-Stellen und Nichtregierungsorganisationen. Und nicht zuletzt hat eine umfangreiche Debatte über die Folgen der neuen Technologie begonnen.

Wolfgang Kaleck ist Rechtsanwalt. Der Text basiert auf seinem Vortrag beim IMI-Kongress „Entdemokratisierung und Krieg“ im November 2012.

Anmerkung:
[1] „Wir müssen niemandes Sohn oder Tochter in Gefahr bringen.“