Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs II: Ein weiterer Schritt der Militarisierung


von: Tobias Pflüger | Veröffentlicht am: 31. Januar 2000

Drucken

Hier finden sich ähnliche Artikel

Politische Einschätzung des Urteils
mit Zitaten aus der Pressemitteilung des EuGH zum Urteil

Am 10.01.2000 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, das u.a. bewirken wird, daß ab 2001 auch Frauen in Kampfverbänden tätig werden können.

So wie es aussieht, wird das Urteil ziemlich einheitlich in der Presse, bei den Militärs, von Vertreter/innen von Parteien und anderen politischen Gruppierungen begrüßt. Recht unterschiedlich sind die Begründungen: Sie reichen von „Endlich gleichberechtigt“, über „Freude über neue Soldatinnen bei der Bundeswehr“ bis „Beginn des Endes der Wehrpflicht“. Ist dies eine neue Koalition aus Feministinnen, Militärs und Wehrpflichtgegner/innen?

A. Was war die Grundlage des EuGH-Urteils?

1. Eine Elektronikerin (Tanja Kreil) bewarb sich 1996 beim Elektronik-Instanzsetzungdienst der Bundeswehr, dies hätte eine Waffenausbildung mit eingeschlossen. Sie wurde abgelehnt, weil sie Frau ist.

2. Frau Kreil klagte mit Unterstützung des Bundeswehrverbandes beim Verwaltungsgericht Hannover.

3. Das Verwaltungsgericht Hannover legte die Klage dem Europäischen Gerichtshof vor, mit der Bitte zu überprüfen, ob Art. 12a des Grundgesetzes nicht der Gleichheit beim Zugang zur Beschäftigung (Richtlinie 76/207 aus dem Jahr 1976) widerspreche.

4. Am 11.01.2000 entschied der EuGH, daß grundsätzlich in Deutschland Frauen Waffendienst leisten können müssen.

B. Das EuGH-Urteil wird weitreichende Folgen haben:

1. Die Bundeswehr wird ab 2001 umfangreich Frauen in Kampfeinheiten zulassen. Dadurch hat die Bundeswehr ihr Problem mit fehlenden Personal in den Kampfeinheiten „gelöst“. Dies ist sehr bedauerlich, weil durch die Umsetzung der neuen NATO-Strategie gerade wieder neue Kampftruppen entstehen werden und dies derzeit an Nachwuchsproblemen krankt(e). So manchen jetzt jubelnden Frauen (und Männern) wird angesichts der Entwicklung der neuen NATO-Kampfeinheiten noch das Jubeln im Halse stecken bleiben!

2. Die Wehrpflicht in Deutschland steht ernsthaft zur Disposition. Doch die Wehrpflicht ist – trotz der zum Teil schlimmen Folgen für einzelne – nicht die Kernfrage der deutschen Militärpolitik. Die Kernfrage der deutschen Militärpolitik ist, ob Kampf- und Kriegseinsätze zugelassen werden sollen oder nicht. D.h. die wichtigsten Teile der Bundeswehr sind schon heute nicht die Hauptverteidigungskräfte (HVK) sondern die Krisenreaktionskräfte (KRK), die gleich nach dem NATO-Krieg gegen Jugoslawien wesentlich aufgestockt wurden. Diese Krisenreaktionskräfte waren schon länger quasi eine Berufsarmee in der Armee (ca. 80 % der KRK-Soldaten sind Berufs- und Zeitsoldaten). Wenn die Wehrpflicht fällt, fällt „nur“ die Rekrutierungsmöglichkeit bei den Wehrpflichtigen.

3. Die gesellschaftliche Militarisierung nimmt durch das Urteil weiter zu, da es inzwischen als „normal“ gilt, daß Krieg Mittel der (NATO-)Politik ist und daß Männer und nun auch Frauen Kriegsdienst (im alten Wortsinne) leisten. Der Waffendienst ist kein Privileg sondern ein Nachteil. Es ist bedauerlich, daß hier eine Frau (mit Hilfe des Bundeswehrverbandes!) erfolgreich den Zugang zu einen Nachteil erkämpft hat. Insofern ist das Urteil nichts anderes als der nächste Schritt einer allgemein als „normal“ empfundenen Militarisierung. Mit dieser „Normalität“ sollten wir uns aber nicht abfinden!

Anhang: Die spezifischen Inhalte des EuGH-Urteils (Achtung mit juristischen Zitaten!)

1. In einer sogenannten „Gemeinschaftsrichtlinie 76/207“ aus dem Jahr 1976 ist geregelt, daß „die Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“ verbietet. Außerdem ist dort geregelt, daß es nicht „dem Befugnis der Mitgliedstaaten entgegensteht, solche beruflichen Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Auch Vorschriften zum Schutz der Frau insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft steht sie nicht entgegen“.

2. Im Urteil weist der EuGH daraufhin, daß „es Sache der Mitgliedstaaten ist, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer öffentlichen (inneren und äußeren) Sicherheit zu treffen und über die Organisation ihrer Streitkräfte zu entscheiden“.

„Derartige Entscheidungen sind deswegen aber nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entzogen, der angesichts seiner allgemeinen Geltung auch im öffentlich-rechtlichen Bereich (und damit bei den Streitkräften) anwendbar sei.“

3. Im EuGH-Urteil heißt es weiter, daß Ausnahmen für „solche beruflichen Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare
Voraussetzung darstellt“, als Ausnahmen eng auszulegen seien: „Die Ausnahmen im Sinne der Richtlinie können nur spezifische Tätigkeiten betreffen.“

Konkret meint der EuGH, „daß das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Ausübung darstellen könne bei Aufsehern und Chefaufsehern in Haftanstalten und bei Tätigkeiten der Polizei, die bei schweren inneren Unruhen ausgeübt werden“.

Er bezieht sich dabei auf frühere Urteile „Johnston von 1986 zur Lage in Nordirland“ – oder bei dem Dienst in speziellen Kampfeinheiten der Streitkräfte – „Urteil Sirdar von 1999 zu den britischen Royal Marines“.

4. Auf Deutschland angewandt heißt das: Frauen haben nach dem EuGH-Urteil auch weiterhin keinen Zugang zu speziellen Kampfeinheiten, wie etwa dem Kommando Spezialkräfte (KSK).

5. Weiter Originalton EuGH: „Der Ausschluß von Frauen vom Dienst mit der Waffe gilt nun aber für nahezu alle militärischen Verwendungen in der Bundeswehr“. Das EuGH schreibt, daß dies „keine Ausnahmemaßnahme darstelle, die durch die spezifische Art der betreffenden Beschäftigungen oder die besonderen Bedingungen ihrer Ausübung gerechtfertigt wäre. Die Tatsache, daß die Angehörigen der Streitkräfte zum Einsatz von Waffen verpflichtet sein könnten, rechtfertige für sich allein nicht den Ausschluß von Frauen vom Dienst mit der Waffe. Wie die deutsche Regierung erklärt habe, gebe es auch in den Diensten der Bundeswehr, zu denen Frauen Zugang hätten, eine Ausbildung an der Waffe, damit die Angehörigen dieser Dienste sich ggf. selbst verteidigen und Nothilfe leisten könnten.“

Also dadurch daß es schon Frauen bei der Bundeswehr gab, ist nach Ansicht des EuGH ein Ausschluß vom Waffendienst nicht mehr hinnehmbar.

6. Zur sogenannten „Richtlinienbestimmung zum Schutz der Frau“ (was es alles gibt?!?) insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft meint der EuGH: „Frauen können nicht mit der Begründung von einer Beschäftigung ausgeschlossen werden“, mit der Begründung, „daß sie im Verhältnis zu Männern stärker gegen Gefahren geschützt werden müssen, die Männer und Frauen in gleicher Weise betreffen.“

Soweit das Juristen-Europäisch. Alles Gute!

Tobias Pflüger ist Politologe, Vorstand der Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. und Redaktionsmitglied der Zeitschrift „Wissenschaft und Frieden“