Der bekannte Friedensaktivist Martin Singe hatte Anzeige gegen die Bundesregierung wegen Unterstützung des völkerrechtlichen Angriffskrieges der USA und Israels auf den Iran „durch zur Verfügungstellung des Luftraums und der Nutzungserlaubnis der US-Basen in Deutschland“ erstattet. Diese wurde nun zurückgewiesen, wie Singe in einer Presseerklärung mitteilt. Begründet wurde die Zurückweisung demnach u.a. damit, dass die Bundesregierung nicht von einer „offenkundigen Verletzung der UN-Charta“ ausgegangen sei. Die Pressemitteilung führt weiter aus:
„‚An der Zurückweisung dieser Verdachtsanzeige zeigt sich einmal mehr, dass die Forderung des Grundgesetzes in Artikel 26, friedensstörende Handlungen und insbesondere einen Angriffskrieg unter Strafe zu stellen, nicht eingelöst ist‘, so Anzeigeerstatter Martin Singe. Zunächst sollte dies durch den unzureichenden § 80 des Strafgesetzbuches gewährleistet werden. Dieser wurde dann aufgehoben und durch § 13 des Völkerstrafgesetzbuches ersetzt, mit dem das Offenkundigkeitskriterium und weitere Schwellenklauseln (Art, Schwere, Umfang) eingeführt wurden. In der damaligen Gesetzesbegründung betonte die Bundesregierung, dass die Schwellenklausel eine ‚Filterfunktion‘ erfülle, die die ‚Hürden für eine Rechtsverletzung bewusst hoch gesetzt‘ habe. So sollten z.B. die ‚humanitäre Intervention oder die präventive Selbstverteidigung‘ nicht miterfasst werden (BT-Drs. 18/8621). ‚Es bleibt skandalös, dass sich Deutschland trotz des Friedensgebotes im Grundgesetz an diesem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg mit Beihilfehandlungen beteiligt, ohne dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden‘, so der Anzeigeerstatter.“
