IMI-Analyse 2026/18
Eingeständnis der Überheblichkeit
In der Straße von Hormus sollte sich die Bundeswehr durch Minenräumung beteiligen. Doch die Posse wäre völkerrechtswidrig ohne Ok des Iran.
von: Pablo Flock | Veröffentlicht am: 13. Juli 2026
Während US-Präsident Donald Trump zusammen mit Israel seinen völlig verheerenden und illegalen Angriffskrieg im Frühjahr gegen den Iran begann, forderte er die NATO-Verbündeten immer wieder auf, sich an der „Befreiung“ der für alle Welt wichtigen Wasserstraße zu beteiligen. Bundeskanzler Friedrich Merz machte sich zwar 2025 noch möglicherweise wegen der Billigung eines Angriffskriegs straffällig, als er die israelischen Angriffe auf Iran als „Drecksarbeit“, „die für uns alle“ gemacht werde, bezeichnete. In diesem Jahr gelang ihm jedoch der Spagat zwischen transatlantischen Interessen und Völkerrecht besser, indem er die Situation als „Dilemma“ bezeichnete und so alles, was er an der iranischen Außenpolitik anprangerungswürdig fand, zur Unterstützung der USA und Israels in die Waagschale werfen konnte, ohne deren Handeln direkt zu billigen.
Anstalten, sich aktiv an den Angriffen zu beteiligen, kamen jedoch nicht wirklich von Deutschland – obwohl durchaus auch noch geprüft werden muss, inwieweit US-Basen in Deutschland für die völkerrechtswidrigen Angriffe der USA und Israels verwendet wurden und ob dies (völker-)strafrechtlich relevant sein könnte.
Europäischer Einsatz in Hormus – eine Drohung?
Was Deutschland mit den führenden europäischen Großmächten jedoch anbot – um Trump überhaupt etwas entgegenzukommen oder auch nur überhaupt handlungsfähig zu erscheinen, war eine internationale Mission zur Sicherung der Schifffahrt in der Meerenge von Hormus, bei dem die vom Iran mutmaßlich im Meer verteilten Minen geräumt werden sollten. Da rund 20% des weltweiten Erdöl- und -Gashandels von führenden Exporteuren, den Golfstaaten und Iran, durch dieses maritime Nadelöhr passieren müssen, ist eine reibungslose Durchschiffung für nahezu alle Länder weltweit essentiell – besonders wegen den Auswirkungen auf die Energiepreise. Der Einsatz wurde somit immer als „rein defensiv“ beschrieben und sollte in jedem Fall erst nach Ende der Kampfhandlungen beginnen. Als Motivation nannte Verteidigungsminister Boris Pistorius auch zu Beginn schon, dass man nicht zusehen könne, „wie Meeresengen für die nächsten Jahre zu Mauttrassen“ würden.
Medienwirksam suchte Deutschland sogleich seine Bereitschaft und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren und schickte Anfang Mai die Marineschiffe Fulda und Mosel, ein Minensuchboot und ein Versorgungsboot, in Richtung des Indischen Ozeans. Mittlerweile haben diese den Suezkanal passiert und fahren vielleicht schon von dem dortigen französischen Marinehafen in Dschibouti in Richtung Hormus. Zusätzlich bekam das noch etwas zimperliche Säbelrasseln ein robustere Note, indem auch eine spätere Entsendung sogenannter Vessel Protection Teams angekündigt wurde. Dies sind bewaffnete Einheiten, die „die deutschen wie andere europäische Streitkräfte vor rund 15 Jahren zum Schutz vor somalischen Piraten auf Handelsschiffen eingesetzt“ hatten, wie z.B. der militärnahe Blog Augengeradeaus berichtete. Dass der Unterschied von nur leicht bewaffneten somalischen Piraten (verarmten Fischern) zur technisch fortschrittlicheren iranischen Marine in den wenigen Artikeln dazu meist erwähnt wurde, scheint zu bestätigen, dass der Einsatz auch immer mit der offensiveren (und völkerrechtswidrigen) Option, gegen den Willen des Irans, verstanden wurde – und die strategische Kommunikation einer handlungsfähigen und energisch gegen Iran auftretenden Bundeswehr verfing.
Während parallel in reichweitestärkeren Medien viel spekuliert wurde, wann nun die Vorlage der Bundesregierung und das Mandat des Bundestags vorgelegt und beschlossen würden, war die völkerrechtliche Grundlage durchgehend unklar. Eine solche bräuchte es laut Grundgesetz, entweder durch einen Sicherheitsratsbeschluss und ein UN-Mandat, durch eine NATO-Mission oder eben durch eine Einladung der hoheitlichen Staaten. Dass ein Sicherheitsratsbeschluss und UN-Mandat zustande käme, ist wegen der Zusammensetzung des UN-Sicherheitsrats unwahrscheinlich. Ein NATO-Mandat hingegen hätte zwar rechtliche Probleme mit dem deutschen Grundgesetz ausgeräumt, völkerrechtlich wären solch einseitig durch die NATO entschiedene Aktionen in iranischen Gewässern jedoch durchaus auch als Aggression zu bewerten gewesen.
UNCLOS und Gewohnheitsrecht in Hormus
Etwas bizarr angesichts der Zentralität des Themas und der vielen Artikel in den Leitmedien zu dem Einsatz ist jedoch, dass der Autor dieses Standpunkts bis Juli beispielsweise auf tagesschau.de keinen einzigen veröffentlichten Artikeln ausmachen konnte, in dem die rechtliche Lage in der Straße von Hormus erklärt wurde. Wahrscheinlich hielten die dortigen Kolleg:innen dies für unerheblich – oder sie trauten sich selbst oder ihrer Leserschaft die Verarbeitung dieser Information nicht zu? Nun seitdem die Mission in Frage steht und der Schleier des vorgetäuschten Aktionismus gefallen ist, machen sich doch endlich manche die Mühe nochmal genauer hinzusehen.
Denn während das geltende Seerecht dort zwar nicht komplett eindeutig ist, ist die Lage doch nicht zu kompliziert, um sie kurz darzustellen: An ihrer engsten Stelle ist die Straße von Hormus nur rund 20 Seemeilen (ca. 37km) breit, was bedeutet, dass sie in diesem Abschnitt komplett von den territorialen (englisch) bzw. Küstengewässern des Irans und Omans bedeckt ist. Küstengewässer sind die am nächsten (bis zu 12 Seemeilen) vom Land gelegenen Gewässer, über die der Staat dieses Landes volle Souveränität genießt. So ist es im internationalen Seerechtsabkommen (SRÜ) UNCLOS der Vereinten Nationen festgehalten. Der Oman hat dieses Abkommen unterschrieben und ratifiziert, der Iran nur unterschrieben und – wie die USA – dann aber nie ratifiziert. Dies ist erheblich, da dieses Seerechtsabkommen die Souveränitätsrechte in territorialen Gewässern bei Meerengen wie der Straße von Hormus, wo dahinter eingeschlossen die einzigen Seezugänge mancher Länder liegen (hier beispielsweise der Vereinigten Arabischen Emirate, Katars oder Kuweits) einschränkt und freie Durchfahrt garantiert (Art. 38/45 SRÜ). Ohne dass dies näher beschrieben wird, wird die Meerenge deshalb in hiesigen Medien als internationale Wasserstraße und die iranischen Einschränkungen als unzulässig deklariert. Da der Iran das Abkommen jedoch nicht ratifiziert hat, können diese Rechte beispielsweise nicht vor dem Internationalen Seegerichtshof (ISGH) in Hamburg gegen den Iran eingeklagt werden.
Trotzdem wird von einer Gültigkeit des SRÜ/UNCLOS ausgegangen, a) weil der Iran die 12 Seemeilen Küstengewässer in Anspruch nimmt, die in dem Abkommen beschlossen wurden – auch wenn diese beispielsweise durch ein Seerechtsabkommen mit Oman geregelt sind; und b) weil er die in Art. 45, SRÜ beschriebene friedliche Durchfahrt bisher stets gestattete, also aus Gewohnheitsrecht. Das Abkommen untersagt übrigens auch, durch solche Meerengen Maut zu verlangen – während Gebühren für Dienstleistungen durchaus zulässig sind.
Freie Schifffahrt – aber nicht für Militärmissionen
Das Problem ist jedoch, dass der Iran zwar ggf. wegen UNCLOS oder wegen Gewohnheitsrecht eigentlich eine freie Durchfahrt gewähren müsste (die ja aber wegen fehlender Ratifizierung nicht eingeklagt werden kann), seine Hoheitsrechte in den Küstengewässern jedoch von all diesen Regeln laut Art. 34 (1) – der den anderen Teilen zu Meerengen vorangestellt ist – unberührt bleiben. Also selbst wenn der Iran Seerecht durch seine Blockade der Meerenge bräche, hätte noch lange kein Land das Recht (außer nach UN-Beschluss), in seinen Küstengewässern irgendwelche Militärmissionen ohne Irans Zustimmung durchzuführen.

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Auch eine laut Bild vom Spiegel als völkerrechtliche Grundlage vorgeschlagene UN-Resolution vom 11. März 2026, die allen Staaten das Recht zuspricht, „ihre Schiffe gegen Angriffe und Provokationen zu verteidigen“, würde völkerrechtlich wohl kaum über den tatsächlichen Abkommen zwischen Staaten stehen. Eventuell könnte diese übrigens durchaus von Russland genutzt werden, um völkerrechtswidrige Entführungen seiner, zur sogenannten „Schattenflotte“ gehörenden Schiffe aus internationalen Gewässern militärisch zu begegnen.
Seit Anfang Juli werden nun auch in Redaktionen wie der Zeit den völkerrechtlichen Implikationen mehr Raum gegeben und durchaus vermehrt auch kritische Stimmen wie die der Völkerrechtlerin Isabelle Ley von der Friedrich-Schiller-Universität Jena zitiert. Diese bestätigt: Auch ein Minenräumeinsatz „gelte grundsätzlich als von der UN-Charta verbotener Gewalteinsatz’. Die Bundesregierung würde also die Souveränität mindestens eines Staates verletzen – und das Gewaltverbot.“ Sogar aus den Fraktionen der Regierungsparteien sei zu hören, dass der Einsatz „waghalsig“ sei.
Mittlerweile scheint man das auch in den deutschen Ministerien verstanden zu haben, bzw. offen einzugestehen. Auch schon Mitte Juni wird Außenminister Johann Wadepuhl von der Bild bezüglich des Einsatzes mit der Frage zitiert: „Ist von allen Seiten gewollt, dass wir diese Minen räumen?“ Dies müsse sichergestellt sein. Der Iran wird jedoch, wie oft bekräftigt wurde, keine anderen Militäraktivitäten in seinen Gewässern dulden.
Auf ganz anderer Seite steht scheinbar auch die grundsätzliche Sinnhaftigkeit des Einsatzes: Während die Bundesregierung sicher scheint, dass die Wasserstraße vermint sei, hat man bei der Marine scheinbar Zweifel. „Wir wissen nicht, ob dort überhaupt Minen liegen“, zitiert die Zeit die Kommandeurin des 3. Minensuchgeschwaders, Inka von Puttkamer. Ein Offizier gab wohl gar zu bedenken, „dass es trotz des brüchigen Waffenstillstands so viel Seeverkehr in der Straße gebe, dass die zivilen Schiffe längst auf Minen hätten fahren müssen.“ In der Truppe scheint vielerorts also ein Bewusstsein dafür zu bestehen, dass die angebotene Mission eher Symbolpolitik ist.
Hunde, die bellen…
Somit ist es wenig verwunderlich, dass der Einsatz mittlerweile auch vom Verteidigungsministerium als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt wird. Als Begründung gilt hier nun meist das in die Ferne Rücken des Waffenstillstandes dank erneuter Beendigung des Waffenstillstandes und Angriffen auf den Iran durch die USA.
Diese verfolgen in der Tradition der Kanonenbootdiplomatie Trumps offen das Ziel, Druck auf die bisher unliebsame Ergebnisse liefernden Verhandlungen mit dem Irans, aber auch mit Oman auszuüben. Die sich scheinbar ihrem Sieg etwas sichere Regionalmacht Iran sucht nämlich durchaus das nun bewährte Machtmittel ‚Straße von Hormus‘ über seine Grenzen hinaus abzusichern, zuerst mit großspurigen Ankündigungen wie einem Verwaltungsgebiet der eingerichteten Behörde Persian Gulf Strait Authority (PGSA), das sich über Küstengewässer der UAE und Omans erstreckt. Nun durch eben die Aushandlung einer gemeinsamen, Gebühren erhebenden Behörde mit Oman. Zumindest der diplomatische Oman scheint mit dem Verweis auf ähnliche, in der Straße von Malakka allerdings freiwillige erhobene Gebühren, einen gesichtswahrenden Ausgang für alle herbeiführen zu wollen.
Bei all dem darf nicht vergessen werden, dass die erneute Blockade der Straße von Hormus durch den Iran in gewisser Weise auch vom westlichen Versagen mitausgelöst wurde, Israels erneuten provokationslosen Angriffe im Süden Libanons zu stoppen – wobei Netanyahu durchaus bekannte, den ganzen Waffenstillstand abzulehnen und diesen ggf. sabotieren wollte. Denn neben all der Geopolitik von sich am Drücker halten wollenden Mächten, darf nicht vergessen werden, dass besonders im Libanon und Iran zusammen mittlerweile um die 8000 Menschen ihr Leben in diesem kurzen Krieg verloren, in beiden Ländern über die Hälfte davon Zivilist:innen.
Verurteilungen der völkerrechtswidrigen Kriege des Verbündeten und Rufe zur Diplomatie sind derweil weiterhin verhalten bis inexistent bei deutschen Regierungspolitiker:innen.
Wie lange die Gefolgschaft zum Grundgesetz die Regierung handfester an das Angriffsverbot bindet, als die zum launischen nordamerikanischen großen Bruder und das Festhalten an Bündnissen mit rechtsextrem geführten Ländern in die internationale Rechtlosigkeit zieht, ist die Frage in diesen Zeiten der Erosion der „regelbasierten Ordnung“. Dies hängt zumindest teilweise auch von der Lautstärke des ‚Neins‘ zu solchen symbolischen Manövern wie dem angeblichen Hormuseinsatz aus der Zivilgesellschaft ab.

