Quelle: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - www.imi-online.de

CW 2

CONSTITUTION WATCH: EU-Verfassungsvertrag – Nr. 2 – 05.04.2005

Die Behauptung: EU-Verfassung besser für Frieden

Tobias Pflüger (05.04.2005)

Angelika Beer (Grüne) behauptet in der „Frankfurter Rundschau“ vom 26. März: „Weltweit werden erstmals in einer Verfassung die zivilen und militärischen Missionen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) gleichberechtigt nebeneinander definiert. Damit werden neue Maßstäbe gesetzt.“

Sylvia-Yvonne Kaufmann (PDS) erklärt mit ähnlichem Wortlaut im „Freitag“ vom 24. März: „In der jetzigen Rechtslage werden 'friedenschaffende' Maßnahmen ausschließlich militärisch definiert, während die EU-Verfassung von zivilen und militärischen Missionen spricht, also erstmals die zivile Option aufnimmt und dieser sogar den Vorrang erteilt. Sie ist damit eine wichtige Grundlage, um für zivile Konfliktlösungen zu streiten.“

Der Verfassungsvertrag

In Artikel I-41 (1) des Verfassungsvertrages heißt es: „Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen.“ Anders als behauptet, stellt dies jedoch keinen Fortschritt dar. Die EU legt sich durch diesen Paragraphen nicht stärker als bisher auf zivile Mittel fest.

Bereits jetzt steht Entsprechendes in Artikel 17 des gültigen EU-Vertrages von Nizza. Im Bezug auf die „Gemeinsame Verteidigungspolitik“ heißt es hier: „Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben u

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nd Rettungseinsätze …, wie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung ein.“ Also ebenso bereits eine Reihung von zivilen und militärischen Maßnahmen. Dass zivilen Operationen jetzt Vorrang erteilt werden soll, findet sich nicht in der EU-Verfassung. Zwar werden zuerst die zivilen Mittel genannt. Aber die militärischen Mittel werden voraussetzungslos als gleichrangige Option offen gehalten und zusätzlich noch mit den zivilen vermischt. Mehr noch: Während die Verfassung keine Strukturen und damit auch Ressourcen für rein zivile Konfliktlösungsansätze bereitstellt, wird dem militärischen Bereich u. A. mit der Einrichtung der Rüstungsagentur ein hoher und gegenüber zivilen Mitteln prioritärer Stellenwert eingeräumt.

Charakteristisch für den Verfassungsvertrag sind die Neuerungen im Bezug auf militärische Mittel. So werden die Möglichkeiten, die der Verfassungsvertrag zur Durchführung von Militärinterventionen vorsieht, gegenüber den bestehenden europäischen Verträgen massiv ausgeweitet. Prägnantes Beispiel: In Artikel III-309 wird neu festgeschrieben, dass die Union „auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann“, um „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ durchzuführen – außerhalb der EU wohlgemerkt. Diese Festlegung auf „Abrüstungsmaßnahmen“ mit „militärischen Mitteln“ im Verfassungsvertrag, bedeutet die vertragliche Ermöglichung so genannter Abrüstungskriege. Das darf wohl mit Fug und Recht als weltweit einmalig bezeichnet werden.

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