IMI-Analyse 2003/027 - in: Informationen über eine tödliche Bedrohung - Die europäische US-Kommandozentrale in Stuttgart-Vaihingen (Hrsg. PAX AN)
Die rechtliche Situation des EUCOM in Deutschland
Das EUCOM ist als europäische Kommandozentrale der US-Streitkräfte ...
Tobias Pflüger (10.07.2003)
http://imi-online.de/download/IMI-Analyse-2003-027-EUCOM-Pflueger.pdf
Das EUCOM ist als europäische Kommandozentrale der US-Streitkräfte zuständig für Europa, Afrika und dem Nahen Osten. Der Kommandobereich umfasst 33,7 Millionen Quadratkilometer und damit 83 Länder. Auf welcher rechtlichen Grundlage besteht eigentlich das US-European Command (US-EUCOM) in Stuttgart-Vaihingen?
Zentrale rechtliche Grundlage für die Stationierung von Truppen anderer Länder in Deutschland sind das NATO-Truppenstatut (NTS) und vor allem das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS). Das NATO-Truppenstatut von 1951 (NTS) (BGBl. 1961 II 1190) gilt in Deutschland für die Truppen Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Kanadas, der Niederlande und der USA. Wichtiger ist jedoch das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von 1959 (ZA/NTS) (BGBl 1961 II 1218; 1973 II 1022; 1994 II 2594). Im ZA-NTS werden die Rechte und Pflichten „der Truppe, des zivilen Gefolges und aller Angehöriger“ der ausländischen Truppen geregelt. Das gilt insbesondere auch für militärische Übungen und Manövern und für Steuerprivilegien (!). Das NTS gilt nur in den alten, nicht in den neuen Bundesländern. Wobei für das EUCOM und alle anderen hier in Deutschland befindliche militärische Infrastruktur sehr wichtig ist, dass es 1994 eine Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatur gegeben hat. Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dieter Deiseroth schreibt dazu: „In der bis 1994 geltenden Fassung dieses Zusatzabkommens (ZA-NTS 1959), das in diesem Bereich die Regelungen aus der Besatzungszeit als Vertragsrecht weitgehend fortführte, war den in Deutschland im Rahmen der NATO stationierten US-Truppen eine sehr weitgehende Bewegungsfreiheit im deutschen Luftraum eingeräumt: Eine „Truppe“ war berechtigt, mit Luftfahrzeugen „die Grenzen der Bundesrepublik zu überqueren sowie sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen“ (Art. 57 Abs. 1 ZA-NTS 1959).“ (Zitiert nach: Deiseroth, Dieter: „Zur geltenden Rechtslage – US-Stützpunkte in Deutschland im Irak-Krieg in Wissenschaft und Frieden 1/2003)
In der neuen Fassung des ZA-NTS von 1994 ist genau das geändert worden. Seit 1994 benötigen die in Deutschland stationierten Truppen der oben genannten Länder grundsätzlich eine Genehmigung durch die Bundesregierung, „wenn sie mit Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik „einreisen oder sich in und über dem Bundesgebiet bewegen“ wollen (Art. 57 Abs.1 Satz 1 ZA-NTS 1994).“ (zit. nach Deiseroth) Für alle Militärstandorte, also auch für die britischen und us-amerikanischen gilt dies genauso. Vertraglich geregelt wurde, dass diese Standorte „zur ausschließlichen Benutzung überlassen“ worden sind und so dürfen diese nach Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS „die zur Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen“. Nach Abs. 2 der des ZA-NTS gilt dies „entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften“. (zit. nach Deiseroth) Interessant dabei ist die Formulierung „Verteidigungspflichten“. Dies war explizit beispielsweise beim völkerrechtswidrigen Irakkrieg nicht der Fall. Hier wurden vom EUCOM aus sämtlicher Kriegsnachschub koordiniert. Der Krieg selbst wurde vom CENTCOM organisiert. Das CENTCOM hat seinen eigentlichen Sitz in Tampa, Florida, jedoch wurde die Befehlszentrale und weitere wichtige Teile des CENTCOM nach Qatar verlegt, von dort aus wurde dann der Irakkrieg koordiniert. Die zentralen Transporte für den Irakkrieg liefen über die Rhein-Main Airbase in Frankfurt, die Airbases Ramstein und Spangdahlem. Offensichtlich ist die Nutzung der drei großen us-amerikanischen Militärstandorte in Deutschland) zentral für den Aufmarsch in die Golfregion gewesen. (Näheres und ausführlicher hierzu siehe: Pflüger, Tobias: Zwiespältiges – Die deutsche Rolle im Irakkrieg, in: Wissenschaft und Frieden, 02/2003.). Insofern wurde auch durch das EUCOM explizit das Grundgesetz und das Völkerrecht gebrochen.
Johannes Heinen, Regierungsdirektor an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, Mannheim weißt darauf hin, dass sich ausländische Streitkräfte an deutsche Gesetze halten müssen: „Die verbündete Entsendetruppe hat gemäß Art. II NTS das Recht des Aufnahmestaates Deutschland zu achten. Dies gilt auch bei der Wahrnehmung von Eigenschutzrechten, unabhängig davon, ob diese sich unmittelbar aus dem deutschen Recht oder aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Die Angehörigen verbündeter Streitkräfte können sich nicht über grundlegende Rechtssätze des Aufnahmestaates hinwegsetzen.“ (zit. nach Heinen, Johannes, Absicherung von Liegenschaften und Transporten der verbündeten Streitkräfte in Deutschland, Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, Mannheim, 12.02.03) Heinen zeigt die Grenzen der Hoheit der stationierten Armeen auf: „Voraussetzungen, Umfang und Grenzen des Handelns von Angehörigen der verbündeten Streitkräfte ergeben sich dabei aus dem deutschen Recht. Die Befugnisse gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb verbündeter Liegenschaften. Innerhalb ihrer Liegenschaften stehen den verbündeten Streitkräften weitere Befugnisse zu. Nach Art. VII Abs. 10a NTS haben sie dort die „Polizeigewalt“. Sie können hier alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb der Liegenschaft aufrechtzuerhalten. Die Maßnahmen dürfen von der Militärpolizei wie auch der Wache ergriffen werden. Unter „Liegenschaften“ sind „alle Lager, Anwesen und andere Liegenschaften“ zu verstehen, die die Entsendetruppen „aufgrund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat innehaben“. Die Entsendetruppe muss mindestens Besitzer sein. Die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit/Ordnung dürfen nur innerhalb der Liegenschaft ergriffen werden. Damit scheiden Maßnahmen der Vorfeldsicherung (z.B. Kontrollen außerhalb der Liegenschaft) oder der polizeilichen Nacheile aus.“ (zit. nach Heinen)
Für das EUCOM gilt zudem eine relativ unbekannte Vereinbarung: Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland“ (BGBl 1969 Teil II S. 2009ff.) Dieses sogenannte „HQ-Protokoll“ (HQ wie Headquarter) wurde am 28.8.1952 (BGBl. 1969 II 2000) rechtskräftig. Im wesentlichen sind hier die Regelungen wie im ZA-NTS.
Politisch gesehen ist das EUCOM formal an deutsche Gesetze gebunden, Problem dabei ist, dass die deutsche Seite, siehe Irakkrieg selbst kein Interesse hat, z.B. die Regelung des Grundgesetzes in Artikel 26.1. durch- und umzusetzen, nämlich Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges. So kommt es zu guter Zusammenarbeit von deutschen und us-amerikanischen Offiziellen, wenn es darum geht, das EUCOM vor Demonstrationen zu „schützen“. Offensichtlich ist aber das EUCOM aufgrund seiner zentralen Rolle bei der Militär- und Kriegspolitik die richtige Adresse für Proteste und Widerstand. Protest und Widerstand, der sich logischerweise auch immer gegen die deutsche Militär-. und Kriegspolitik zu richten hat.
Tobias Pflüger ist Vorstand der Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. in Tübingen. Nähere Informationen unter https://www.imi-online.de
http://imi-online.de/download/IMI-Analyse-2003-027-EUCOM-Pflueger.pdf