Quelle: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - www.imi-online.de

(20.11.2001)

Dokumentation: Im Morgengrauen

Bushs Militärtribunale widersprechen dem Rechtsstaat

Die Szene: Der Wallgraben, der das Schloss Vincennes bei Paris umgibt. Die Zeit: 21. März 1804, 3 Uhr morgens. Das Geschehen: Ein Befehl ertönt, Schüsse krachen, der Körper eines Mannes sinkt zu Boden. Es ist der Duc d’Enghien, ein Mitglied des Hauses Bourbon. Bonaparte, als Consul auf Lebenszeit Diktator der französischen Republik, der sich selber am 2. Dezember 1804 zum Kaiser der Franzosen krönen sollte, handelte damit in gut korsischer Manier und in der Raison seiner weiteren Absichten: Zwischen ihm, dem neuen Prätendenten auf den verwaisten Thron Frankreichs, und jener Familie, die nach vorrevolutionärem Rechtsverständnis legitime Ansprüche darauf hatte, sollte sich ein Graben auftun, der mit Blut gefüllt war. Deshalb gab er, wie er zwölf Jahre später auf Sankt Helena einem seiner Begleiter, dem Marschall Bertrand eingestand, den Schießbefehl: „Je donnai l’ordre“.

Es war ein politischer Mord, dem die Farce eines kurzen Verhörs und eines noch kürzeren Militärtribunals unmittelbar vorausgegangen war. Gerechtfertigt wurde dieses Verbrechen damit, dass Bonaparte glaubte, plausible Gründe für die Annahme zu haben, der Duc d-Enghien sei die Schlüsselfigur in einer monarchistischen Verschwörung zum Umsturz der Republik. Beweise dafür, die in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ein Todesurteil gerechtfertigt hätten, gab es keine.Talleyrand soll später das Geschehen mit den Worten kommentiert haben: „Das war mehr als ein Verbrechen; es war ein Fehler.“

US-Präsident Bush schickt sich in gut texanischer Manier an, der sarkastischen Einsicht Talleyrands zuwider zu handeln. Am Dienstag dieser Woche verkündete er – gestützt auf seine durch die Verfassung gewährleistete Amtsautorität als Präsident und Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die Gesetze der USA sowie auf die „Authorization for Use of Military Force Joint Resolution (Public Law 107-40, 115 Stat. 224)“ und in Sonderheit auf die Abschnitte 821 und 836 des Rechtstitels 10 des United States Code – die Anordnung, dass terroristische Angreifer der USA, die nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind, bei ihrer Ergreifung der US-Militärgerichtsbarkeit zur Aburteilung überführt werden sollen.

Die Vorteile, so vorzugehen, liegen auf der Hand: Die Verfahren können unter größter Geheimhaltung stattfinden; das dient dem eugenschutz und Zeugnisschutz. Schuldsprüche vor Militärgerichten müssen im Unterschied zu jenen einer Grand Jury nicht einstimmig gefällt werden; es genügt eine Zwei-Drittel- Mehrheit. Die Beweiswürdigung ist weniger penibel, zumal ein Angeklagter vor einem Militärgericht in der Wahlfreiheit seines Anwalts eingeschränkt ist. Urteilssprüche von Militärgerichten können nur in letzter Instanz vor einem Zivilgericht, in diesem Fall dem US-SupremeCourt, angefochten werden. Schließlich wird das Prinzip der Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt: Militärgerichte sind keineswegs unabhängige Organe der Rechtsprechung, sondern integraler Bestandteil der Exekutive. Das heißt: Der Präsident fungiert auch als oberster Gerichtsherr. Mehr noch: In „Section 2“ seiner Anordnung dekretierte Präsident Bush ausdrücklich, dass es ihm selbst obliege, „von Zeit zu Zeit schriftlich mitzuteilen, dass es plausible Gründe für die Annahme gibt“ (reason to believe), ob ein Individuum Mitglied von Al Qaida ist, an Akten des internationalen Terrorismus beteiligt war oder einen Terroristen wissentlich beherbergt hat.

Diktatorische Vollmachten

Eine solche Verfahrensweise spricht dem Verständnis eines demokratischen Rechtsstaats, für den man die USA bislang zu halten geneigt war, Hohn. Mehr noch: Es steht in einem unauflöslichen, einem fundamentalen Widerspruch zu der Behauptung, die Werte der Zivilisation zu verteidigen, mit der die breite Staatenallianz gegen den Terror zusammengeschirrt wurde und die Grundlage der UN-Resolution für den derzeit geführten Krieg in Afghanistan ist. Präsident Bush hat sich mit dieser Anordnung quasi diktatorische Vollmachten angeeignet, die den Beifall des einstigen Kronjuristen des „Dritten Reichs“ Carl Schmitt („Der Führer schützt das Recht“) zweifellos gefunden hätten. US-Justizminister John Ashcroft fand dafür lediglich die opportunistische Rechtfertigung: „Ausländische Terroristen, die Kriegsverbrechen gegen die Vereinigten Staaten begehen, sind meiner Meinung nach weder berechtigt noch bedürfen sie des Schutzes der amerikanischen Verfassung“.

Aber auch diese Melodie ist bekannt. Sie stammt von Saint-Just, dem Chefankläger des weiland Chefterroristen Robespierre, und lautet: „Keine Freiheit den Feinden der Freiheit“.

In Den Haag gibt es einen Internationalen Gerichtshof, der augenblicklich und in einer rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrensweise die Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien verhandelt. Die Kompetenzen dieses Gerichts ließen sich mühelos auch auf die Aburteilung jener Terrorakte ausdehnen, die zu ahnden derzeit eine Weltallianz Krieg führt. Das ist jedoch nicht im Interesse der USA, die sich hartnäckig gegen einen internationalen Gerichtshof zur Wehr setzen. Die Gründe dafür sind offensichtlich: die USA hätten nämlich Anlass zu befürchten, sich vor diesem Gericht für Menschenrechtsvergehen in Chile oder Kambodscha verantworten zu müssen. Da ist es doch opportuner, nach Abschluss eines Militärgerichtsverfahrens melden zu können: „The convicted delinquents were shot at dawn“.

JOHANNES WILLMS

Süddeutsche Zeitung 17.11.2001

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