CONV 850/03 i

 EUROPÄISCHER KONVENT

DAS SEKRETARIAT

Brüssel, den 18. Juli 2003

(OR. fr)

CONV 850/03

ÜBERMITTLUNGSVERMERK

des Sekretariats

für den Konvent

Nr. Vordokumente: CONV 820/1/03 REV 1, CONV 847/03, CONV 848/03

Betr.: Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa

Die Mitglieder des Konvents erhalten anbei den endgültigen Wortlaut des Entwurfs eines Vertrags

über eine Verfassung für Europa, der dem Präsidenten des Europäischen Rates am 18. Juli 2003 in

Rom überreicht wird.

_____________________

CONV 850/03 ii

 Entwurf

VERTRAG

ÜBER EINE

VERFASSUNG

FÜR EUROPA

Vom Europäischen Konvent im Konsensverfahren angenommen

am 13. Juni und 10. Juli 2003

DEM PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN RATES

IN ROM

ÜBERREICHT

„Ÿ 18. Juli 2003  „Ÿ

CONV 850/03 iii

 VORWORT

zu Teil I und Teil II des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa,

die dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 20. Juni 2003 überreicht wurden.

CONV 850/03 1

 VORWORT

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 14./15. Dezember 2001 in Laeken (Belgien) festge-

stellt, dass sich die Europäische Union an einem entscheidenden Wendepunkt ihrer Geschichte

befindet, und hat den Europäischen Konvent zur Zukunft Europas einberufen.

Dieser Konvent erhielt den Auftrag, Vorschläge zu drei Anliegen zu unterbreiten, nämlich den

Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen, das politische

Leben und den europäischen politischen Raum in einer erweiterten Union zu strukturieren und die

Union zu einem Stabilitätsfaktor und zu einem Vorbild in der neuen Weltordnung zu machen.

Der Konvent hat auf die Fragen in der Erklärung von Laeken folgende Antwort gegeben:

- Er schlägt eine bessere Aufteilung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten vor.

- Er empfiehlt, die Verträge zusammenzufassen und die Union mit einer Rechtspersönlichkeit

auszustatten.

- Er arbeitet vereinfachte Handlungsinstrumente der Union aus.

- Er schlägt Maßnahmen für mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz in der Europäischen

Union vor; so sollen die nationalen Parlamente stärker an der Legitimierung des europäischen

Projekts mitwirken, die Entscheidungsprozesse vereinfacht und dafür gesorgt werden, dass

die Funktionsweise der europäischen Organe transparenter und besser verständlich wird.

- Er arbeitet die Maßnahmen aus, die zur Verbesserung der Struktur und zur Stärkung der Rolle

aller drei Organe der Union erforderlich sind, und trägt dabei insbesondere den Auswirkungen

der Erweiterung Rechnung.

CONV 850/03 2

 In der Erklärung von Laeken wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vereinfachung und Neuordnung

der Verträge nicht zur Annahme eines Verfassungstextes führen sollte. Im Verlauf seiner

Beratungen ist es dem Konvent schließlich gelungen, den Entwurf eines Vertrags über eine Ver-

fassung für Europa auszuarbeiten, zu dem auf der Plenartagung am 13. Juni 2003 weitgehender

Konsens erzielt wurde.

Diesen Text dürfen wir heute, am 20. Juni 2003, im Namen des Europäischen Konvents dem Euro-

päischen Rat in Thessaloniki in der Hoffnung unterbreiten, dass er das Fundament eines künftigen

Vertrags über die Europäische Verfassung darstellen wird.

Valéry Giscard d.Estaing

Vorsitzender

Giuliano Amato Jean-Luc Dehaene

stellvertretender Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender

CONV 850/03 3

 Entwurf

VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA

PRÄAMBEL

Die Verfassung, die wir haben ... heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern

auf die Mehrheit ausgerichtet ist.

Thukydides, II, 37

In dem Bewusstsein, dass der Kontinent Europa ein Träger der Zivilisation ist und dass seine

Bewohner, die ihn seit Urzeiten in immer neuen Schüben besiedelt haben, im Laufe der Jahr-

hunderte die Werte entwickelt haben, die den Humanismus begründen: Gleichheit der Menschen,

Freiheit, Geltung der Vernunft,

Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren

Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind und die zentrale Stellung des Menschen und die Unver-

letzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie den Vorrang des Rechts in der Gesellschaft

verankert haben,

In der Überzeugung, dass ein nunmehr geeintes Europa auf diesem Weg der Zivilisation, des Fort-

schritts und des Wohlstands zum Wohl all seiner Bewohner, auch der Schwächsten und der

Ärmsten, weiter voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der offen ist für Kultur,

Wissen und sozialen Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als Wesenszüge seines

öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarität in der Welt hinwirken

will,

In der Gewissheit, dass die Völker Europas, wiewohl stolz auf ihre nationale Identität und

Geschichte, entschlossen sind, die alten Trennungen zu überwinden und immer enger vereint ihr

Schicksal gemeinsam zu gestalten,

CONV 850/03 4

 In der Gewissheit, dass Europa, "in Vielfalt geeint", ihnen die besten Möglichkeiten bietet, unter

Wahrung der Rechte des Einzelnen und im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den

künftigen Generationen und der Erde dieses große Abenteuer fortzusetzen, das einen Raum eröff-

net, in dem sich die Hoffnung der Menschen entfalten kann,

In dankender Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die diese Ver-

fassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben,

[Sind die Hohen Vertragsparteien nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten wie folgt übereingekommen:]

CONV 850/03 5

 TEIL I

TITEL I:   DEFINITION UND ZIELE DER UNION

Artikel 1: Gründung der Union

(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre

Zukunft gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mit-

gliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union

koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitglied-

staaten übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.

(2) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich ver-

pflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.

Artikel 2: Die Werte der Union

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demo-

kratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen

Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtig-

keit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet.

CONV 850/03 6

 Artikel 3: Die Ziele der Union

(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu

fördern.

(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicher-

heit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem

Wettbewerb.

(3) Die Union strebt die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausge-

wogenen Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirt-

schaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umwelt-

schutz und Verbesserung der Umweltqualität. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen

Fortschritt.

Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und

sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den

Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität

zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Union wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz

und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.

(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und

Interessen. Sie trägt bei zu Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung der Erde, Solidarität und

gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut

und Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung

und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der

Vereinten Nationen.

(5) Diese Ziele werden mit geeigneten Mitteln entsprechend dem Umfang der Zuständig-

keiten verfolgt, die der Union in der Verfassung übertragen werden.

CONV 850/03 7

 Artikel 4: Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung

(1) Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Nieder-

lassungsfreiheit werden innerhalb der Union und von der Union gemäß der Verfassung gewähr-

leistet.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungs-

bereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 5: Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten

(1) Die Union achtet die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender

politischer und verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen

Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates,

insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die

Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Ver-

fassung ergeben.

Die Mitgliedstaaten erleichtern der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maß-

nahmen, welche die Verwirklichung der in der Verfassung genannten Ziele gefährden könnten.

Artikel 6: Rechtspersönlichkeit

Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.

CONV 850/03 8

 TITEL II:           GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel 7: Grundrechte

(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der

Grundrechte als dem Teil II der Verfassung enthalten sind.

(2) Die Union strebt den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen-

rechte und Grundfreiheiten an. Der Beitritt zu dieser Konvention ändert nicht die in der Verfassung

festgelegten Zuständigkeiten der Union.

(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen-

rechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungs-

überlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Unions-

rechts.

Artikel 8: Die Unionsbürgerschaft

(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats

besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu ersetzen.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in der Verfassung vorgesehenen

Rechte und Pflichten. Sie haben

- das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

- in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei

den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie

dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

CONV 850/03 9

 - im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen

eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

- das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, sich an den Europäischen

Bürgerbeauftragten zu wenden wie auch das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung

an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in

derselben Sprache zu erhalten.

(3) Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die

in der Verfassung und in den Bestimmungen zu ihrer Anwendung festgelegt sind.

TITEL III:          DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION

Artikel 9: Grundprinzipien

(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten

Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der

Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der

Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung

der darin niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung

zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre aus-

schließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen

Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene

ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen

auf Unionsebene besser erreicht werden können.

CONV 850/03 10

 Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung

der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zur Verfassung an. Die

nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in diesem

Protokoll vorgesehenen Verfahren.

(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhalt-

lich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß

hinaus.

Die Organe wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem in Absatz 3

genannten Protokoll an.

Artikel 10: Das Unionsrecht

(1) Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen

zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer

Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der

Organe der Union ergeben.

Artikel 11: Arten von Zuständigkeiten

(1) Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschließliche

Zuständigkeit zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte

erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der

Union hierzu ermächtigt worden sind, oder um von ihr erlassene Rechtsakte durchzuführen.

CONV 850/03 11

 (2) Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitglied-

staaten geteilte Zuständigkeit zu, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die Befugnis, in

diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich bindende Rechtsakte zu erlassen. Die

Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit

nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.

(3) Die Union ist zuständig im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Koordi-

nierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten.

(4) Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein-

schließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und

zu verwirklichen.

(5) In bestimmten Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten

Bedingungen befugt, Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Maß-

nahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für

diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.

(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung

ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen in Teil III.

Artikel 12: Ausschließliche Zuständigkeiten

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der für das Funktio-

nieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie in folgenden Bereichen:

- die Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben,

- die gemeinsame Handelspolitik,

- die Zollunion,

- die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.

CONV 850/03 12

 (2) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Überein-

kommen, wenn der Abschluss eines solchen Übereinkommens in einem Rechtsakt der Union vorge-

sehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder wenn er

einen internen Rechtsakt der Union beeinträchtigt.

Artikel 13: Bereiche mit geteilter Zuständigkeit

(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung

außerhalb der in den Artikeln 12 und 16 genannten Bereiche eine Zuständigkeit zuweist.

(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

- Binnenmarkt,

- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

- Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,

- Verkehr und transeuropäische Netze,

- Energie,

- Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte,

- wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,

- Umwelt,

- Verbraucherschutz,

- gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens.

(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich

die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und insbesondere Programme zu

erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitglied-

staaten hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben.

CONV 850/03 13

 (4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die

Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen,

ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten hindert, ihre

Zuständigkeiten auszuüben.

Artikel 14: Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik

(1) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitglied-

staaten, insbesondere durch die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Die Mitglied-

staaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.

(2) Für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gelten besondere Regelungen.

(3) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mit-

gliedstaten, insbesondere durch die Ausarbeitung von Leitlinien für die Beschäftigungspolitik.

(4) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten

ergreifen.

Artikel 15: Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

(1) Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-

politik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammen-

hang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen

Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der

Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten

die Rechtsakte der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen

der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.

CONV 850/03 14

 Artikel 16: Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen

(1) Die Union kann Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen

ergreifen.

(2) Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen können mit europä-

ischer Zielsetzung in folgenden Bereichen ergriffen werden:

- Industrie,

- Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

- allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

- Kultur,

- Zivilschutz.

(3) Die rechtlich bindenden Rechtsakte, die von der Union aufgrund der jeweiligen

Bestimmungen zu diesen Bereichen in Teil III erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.

Artikel 17: Flexibilitätsklausel

(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politik-

bereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Ver-

fassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat ein-

stimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die

geeigneten Vorschriften.

(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten im Rahmen des

Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 9 Absatz 3 auf die

Vorschläge aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.

(3) Aufgrund des vorliegenden Artikels erlassene Vorschriften dürfen keine Harmoni-

sierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in

denen eine solche Harmonisierung nach der Verfassung ausgeschlossen ist.

CONV 850/03 15

 TITEL IV:          DIE ORGANE DER UNION

Kapitel I . Institutioneller Rahmen

Artikel 18: Die Organe der Union

(1) Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt

wird,

- die Ziele der Union zu verfolgen,

- ihren Werten Geltung zu verschaffen,

- den Interessen der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Mitgliedstaaten zu dienen

und die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik der Union und der von ihr zur Erreichung

ihrer Ziele getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Dieser institutionelle Rahmen umfasst

das Europäische Parlament,

den Europäischen Rat,

den Ministerrat,

die Europäische Kommission,

den Gerichtshof.

(3) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befug-

nisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die

Organe arbeiten loyal zusammen.

Artikel 19: Das Europäische Parlament

(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig

und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; es erfüllt ferner Aufgaben der politischen

Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der

Europäischen Kommission.

CONV 850/03 16

 (2) Das Europäische Parlament wird von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern für

eine Amtszeit von fünf Jahren in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt gewählt. Die

Anzahl seiner Mitglieder darf 736 nicht überschreiten. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger

sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit vier Mitgliedern je

Mitgliedstaat vertreten.

Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 und danach im Bedarfsfall im Hin-

blick auf künftige Wahlen erlässt der Europäische Rat einstimmig auf Vorschlag des Europäischen

Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäi-

schen Parlaments, in dem die oben genannten Grundsätze gewahrt sind.

(3) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsi-

dium.

Artikel 20: Der Europäische Rat

(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse

und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wird nicht gesetz-

geberisch tätig.

(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der

Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der

Kommission. Der Außenminister der Union nimmt an den Beratungen teil.

(3) Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten

einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates

beschließen, sich von einem Minister oder . im Fall des Präsidenten der Kommission . von einem

Europäischen Kommissar unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident

eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.

(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat

durch Konsens.

CONV 850/03 17

 Artikel 21: Der Präsident des Europäischen Rates

(1) Der Präsident des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter

Mehrheit für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wiedergewählt

werden. Im Falle schwerwiegender Hinderungsgründe oder einer schweren Verfehlung kann der

Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.

(2) Der Präsident des Europäischen Rates

- führt den Vorsitz und leitet die Beratungen des Europäischen Rates,

- sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der

Arbeiten des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) für die angemessene Vorbereitung und

Kontinuität dieser Beratungen,

- wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,

- legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen

Bericht vor.

Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in dieser Eigenschaft auf seiner Ebene unbeschadet

der Zuständigkeiten des Außenministers der Union die Außenvertretung der Union in Angelegen-

heiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.

(3) Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.

Artikel 22: Der Ministerrat

(1) Der Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig

und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der Politik-

festlegung und der Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.

(2) Der Ministerrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene

ernannten Vertreter für jede seiner Zusammensetzungen. Dieser Vertreter ist als Einziger befugt, für

den Mitgliedstaat, den er vertritt, verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.

(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Ministerrat mit

qualifizierter Mehrheit.

CONV 850/03 18

 Artikel 23: Die Zusammensetzungen des Ministerrates

(1) Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung) gewährleistet die Kohärenz

der Arbeiten des Ministerrates.

Als Rat (Allgemeine Angelegenheiten) trägt er in Verbindung mit der Kommission für die Vor-

bereitung der Tagungen des Europäischen Rates und das Vorgehen im Anschluss daran Sorge.

In seiner Eigenschaft als Gesetzgeber berät er und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen

Parlament nach Maßgabe der Verfassung über die Europäischen Gesetze und die Europäischen

Rahmengesetze. Wird er in dieser Eigenschaft tätig, umfasst die Vertretung eines Mitgliedstaats

außerdem je nach Tagesordnung einen oder zwei Fachvertreter auf Ministerebene.

(2) Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) formuliert die Außenpolitik der Union gemäß

den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und gewährleistet die Kohärenz ihres

Handelns. Den Vorsitz führt der Außenminister der Union.

(3) Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, mit dem andere Zusammen-

setzungen des Ministerrates festgelegt werden.

(4) Der Vorsitz in den Formationen des Ministerrates mit Ausnahme der Zusammensetzung

"Auswärtige Angelegenheiten" wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach dem Prinzip der

gleichberechtigten Rotation von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ministerrat wahrgenommen.

Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Regeln dieser Rotation unter

Berücksichtigung des politischen und geografischen Gleichgewichts in Europa und der Ver-

schiedenheit der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

CONV 850/03 19

 Artikel 24: Die qualifizierte Mehrheit

(1) Beschließt der Europäische Rat bzw. der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, so

muss diese der Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen und mindestens drei Fünftel der

Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2) Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der

Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen muss oder wenn der Europäische Rat

oder der Ministerrat nicht auf Initiative des Außenministers der Union beschließt, so entspricht die

erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die mindestens drei Fünftel

der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 treten am 1. November 2009 nach den Wahlen

zum Europäischen Parlament nach Artikel 19 in Kraft.

(4) In Fällen, in denen gemäß Teil III Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom

Ministerrat nach einem besonderen Rechtsetzungsverfahren angenommen werden müssen, kann der

Europäische Rat nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten von sich aus ein-

stimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese Europäischen Gesetze oder

Rahmengesetze nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können. Der

Europäische Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Unterrichtung der

nationalen Parlamente.

CONV 850/03 20

 In Fällen, in denen der Ministerrat gemäß Teil III in einem bestimmten Bereich einstimmig

beschließen muss, kann der Europäische Rat von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss

erlassen, wonach der Ministerrat in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.

Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung ergriffene Initiative wird den

nationalen Parlamenten mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung übermittelt.

(5) Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an

den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil.

Artikel 25: Die Europäische Kommission

(1) Die Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen Interessen und

ergreift entsprechende Initiativen zu diesem Zweck. Sie trägt für die Anwendung der

Bestimmungen der Verfassung sowie der von den Organen kraft der Verfassung erlassenen Vor-

schriften Sorge. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichts-

hofs. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Ver-

fassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Mit Ausnahme der Gemein-

samen Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fälle über-

nimmt sie die Vertretung der Union nach außen. Sie initiiert die jährliche und die mehrjährige

Programmplanung der Union mit dem Ziel, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.

(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, kann ein Gesetzgebungsakt der

Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der

Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.

CONV 850/03 21

 (3) Die Kommission besteht aus einem Kollegium, das sich aus ihrem Präsidenten, dem

Außenminister der Union, der Vizepräsident ist, und aus dreizehn Europäischen Kommissaren, die

nach einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt

werden, zusammensetzt. Dieses System wird durch einen Europäischen Beschluss des Europäischen

Rates geschaffen, der auf folgenden Grundsätzen beruht:

a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten

ihrer Staatsangehörigen im Kollegium vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die

Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten inne-

haben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.

b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammen-

gesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitglied-

staaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.

Der Präsident der Kommission ernennt Kommissare ohne Stimmrecht, bei deren Auswahl dieselben

Kriterien wie bei den Mitgliedern des Kollegiums zugrunde gelegt werden und die aus allen

anderen Mitgliedstaaten kommen.

Diese Bestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft.

(4) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Europäischen

Kommissare und die Kommissare dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer

Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

(5) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der

Präsident der Kommission ist für die Tätigkeit der Kommissare dem Europäischen Parlament ver-

antwortlich. Das Europäische Parlament kann gemäß Artikel III-243 einen Misstrauensantrag gegen

die Kommission annehmen. Wird ein solcher Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Euro-

päischen Kommissare und die Kommissare geschlossen ihr Amt niederlegen. Die Kommission führt

die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung eines neuen Kollegiums weiter.

CONV 850/03 22

 Artikel 26: Der Präsident der Europäischen Kommission

(1) Unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt der Europä-

ische Rat diesem im Anschluss an entsprechende Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen

Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. Das Europäische Parlament wählt

diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so

schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen

Kandidaten vor, wobei dasselbe Verfahren angewandt wird.

(2) Jeder durch das Rotationssystem bestimmte Mitgliedstaat erstellt eine beide

Geschlechter berücksichtigende Liste von drei Personen, die er für geeignet erachtet, das Amt eines

Europäischen Kommissars auszuüben. Der gewählte Präsident benennt die dreizehn Europäischen

Kommissare aufgrund ihrer Kompetenz, ihres Engagements für Europa und ihrer Gewähr für

Unabhängigkeit, indem er aus jeder Vorschlagsliste eine Person auswählt. Der Präsident und die als

Mitglieder des Kollegiums benannten Persönlichkeiten einschließlich des künftigen Außenministers

der Union sowie die als Kommissare ohne Stimmrecht benannten Persönlichkeiten stellen sich

gemeinsam dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Die Amtszeit der Kommission

beträgt fünf Jahre.

(3) Der Präsident der Kommission

- legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,

- beschließt über ihre interne Organisation, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegiali-

tätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,

- ernennt die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder des Kollegiums.

Ein Europäischer Kommissar oder ein Kommissar legt sein Amt nieder, wenn er vom Präsidenten

dazu aufgefordert wird.

CONV 850/03 23

 Artikel 27: Der Außenminister der Union

(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsiden-

ten der Kommission den Außenminister der Union. Dieser leitet die Gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik der Union. Der Europäische Rat kann das Mandat des Außenministers nach dem

gleichen Verfahren beenden.

(2) Der Außenminister der Union trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der gemein-

samen Außenpolitik bei und führt sie im Auftrag des Ministerrates durch. Er handelt ebenso im

Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Europäischen

Kommission. Er ist dort mit den Außenbeziehungen und der Koordinierung der übrigen Aspekte

des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der

Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt er den Verfahren,

die für die Arbeitsweise der Kommission gelten.

CONV 850/03 24

 Artikel 28: Der Gerichtshof

(1) Zum Gerichtshof gehören der Europäische Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte.

Er gewährleistet die Achtung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz

auf dem Gebiet des Unionsrechts gewährleistet ist.

(2) Der Europäische Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat und wird von

Generalanwälten unterstützt.

Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat; die Zahl der Richter wird in der

Satzung des Gerichtshofs festgelegt.

Als Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind

Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die die Voraussetzungen

gemäß den Artikeln III-260 und III-261 erfüllen; sie werden von den Regierungen der Mitglied-

staaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederer-

nennung ist zulässig.

(3) Der Gerichtshof entscheidet

- über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder juristischer oder natürlicher Personen

gemäß den Bestimmungen von Teil III,

- im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Aus-

legung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;

- über alle anderen in der Verfassung vorgesehenen Fälle.

CONV 850/03 25

 Kapitel II - Sonstige Organe und Einrichtungen

Artikel 29: Die Europäische Zentralbank

(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische

System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mit-

gliedstaaten, die die Währung der Union, den "Euro" eingeführt haben, betreiben die Währungs-

politik der Union.

(2) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Euro-

päischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.

Unbeschadet des Zieles der Preisstabilität unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der

Union, um zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben

einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzungen des Europäischen Systems der

Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.

(3) Die Europäische Zentralbank ist ein Organ, das Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie allein

ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und ihren

Finanzen unabhängig. Die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Regierungen der Mit-

gliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu achten.

(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Maßnahmen gemäß den Artikeln III-77 bis III-83 und III-90 und nach Maßgabe der Satzungen des

Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Gemäß diesen

Bestimmungen behalten die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sowie deren

Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.

(5) Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen Vorschlägen

für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher

Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.

CONV 850/03 26

 (6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und die

Modalitäten ihrer Arbeitsweise sind in den Artikeln III-84 bis III-87 sowie in den Satzungen des

Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.

Artikel 30: Der Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof ist das Organ, das die Rechnungsprüfung wahrnimmt.

(2) Er prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt

sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mit-

glieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus.

Artikel 31: Die beratenden Einrichtungen der Union

(1) Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission werden von einem

Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt, die beratende

Aufgaben wahrnehmen.

(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen

Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein Wahlamt in einer regionalen oder lokalen

Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verant-

wortlich sind.

(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organi-

sationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, ins-

besondere aus dem sozio-ökonomischen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem

kulturellen Bereich.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialaus-

schusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum

allgemeinen Wohl der Union aus.

CONV 850/03 27

 (5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befug-

nisse und ihre Arbeitsweise werden durch die Artikel III-292 bis III-298 geregelt. Die Bestimmun-

gen über ihre Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Ministerrat auf Vorschlag

der Kommission überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in

der Union Rechnung zu tragen.

TITEL V:           AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION

Kapitel I - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 32: Die Rechtsakte der Union

(1) Die Union übt die ihr in der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten gemäß den

Bestimmungen in Teil III mittels folgender Rechtsakte aus: Europäisches Gesetz, Europäisches

Rahmengesetz, Europäische Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme.

Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen

Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Das Europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es

gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen

Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.

Die Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ohne Gesetzescharakter; sie

dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter Einzelvorschriften der Verfassung.

Sie kann entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

gelten oder für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels

verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.

CONV 850/03 28

 Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen ver-

bindlich ist. Ist er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.

Empfehlungen und Stellungnahmen der Organe sind rechtlich nicht bindend.

(2) Werden das Europäische Parlament und der Ministerrat mit einem Vorschlag für einen

Gesetzgebungsakt befasst, so erlassen sie in dem betreffenden Bereich keine in diesem Artikel nicht

vorgesehenen Rechtsakte.

Artikel 33: Gesetzgebungsakte

(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden nach den in Artikel III-302 festge-

legten Einzelheiten des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag der Kommission vom

Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe

nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.

In den in Artikel III-165 ausdrücklich genannten Fällen können Europäische Gesetze und Rahmen-

gesetze gemäß Artikel III-302 auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlassen werden.

(2) In bestimmten Fällen, die in der Verfassung aufgeführt sind, werden Europäische

Gesetze und Rahmengesetze nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parla-

ment mit Beteiligung des Ministerrates oder vom Ministerrat mit Beteiligung des Europäischen

Parlaments erlassen.

CONV 850/03 29

 Artikel 34: Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

(1) Der Ministerrat und die Kommission erlassen Europäische Verordnungen oder Europä-

ische Beschlüsse in den Fällen nach den Artikeln 35 und 36 sowie in den in der Verfassung aus-

drücklich vorgesehenen Fällen. Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den in der

Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Die Europäische Zentralbank erlässt Europäische

Verordnungen und Europäische Beschlüsse, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist.

(2) Der Ministerrat und die Kommission sowie die Europäische Zentralbank, sofern sie

durch die Verfassung dazu ermächtigt ist, geben Empfehlungen ab.

Artikel 35: Delegierte Verordnungen

(1) In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis

übertragen werden, delegierte Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht

wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu erlassen.

In den betreffenden Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Geltungs-

bereich und Dauer der Übertragung ausdrücklich festgelegt. Für die wesentlichen Vorschriften in

einem Bereich ist eine Übertragung ausgeschlossen. Diese sind dem Europäischen Gesetz oder dem

Europäischen Rahmengesetz vorbehalten.

(2) In diesen Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen wird ausdrücklich festgelegt,

unter welchen Bedingungen eine Übertragung vorgenommen werden kann. Dabei bestehen

folgende Möglichkeiten:

- Das Europäische Parlament oder der Ministerrat können beschließen, die Übertragung zu

widerrufen.

CONV 850/03 30

 - Die delegierte Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der

Ministerrat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine

Einwände erhebt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der

Stimmen seiner Mitglieder und der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 36: Durchführungsrechtsakte

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte

der Union erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen.

(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden

Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission oder - in entsprechend

begründeten Sonderfällen und in den Fällen nach Artikel 39 - dem Ministerrat Durchführungs-

befugnisse übertragen werden.

(3) Ein Europäisches Gesetz legt im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze für die

Kontrolle der Durchführungsrechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten fest.

(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen Durch-

führungsverordnungen oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.

Artikel 37: Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union

(1) Wird die Art des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so

beschließen die Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren nach dem Grundsatz der Verhält-

nismäßigkeit gemäß Artikel 9 jeweils, welche Art von Rechtsakt zu erlassen ist.

(2) Europäische Gesetze, Europäische Rahmengesetze, Europäische Verordnungen und

Europäische Beschlüsse sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in der Ver-

fassung vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug.

CONV 850/03 31

 Artikel 38: Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden vom Präsidenten des Europäischen

Parlaments und vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet, soweit sie nach dem ordentlichen

Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden. In den übrigen Fällen werden sie entweder vom

Präsidenten des Parlaments oder vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet. Die Europä-

ischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach

ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Europäische Verordnungen und Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten oder

an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden von dem Präsidenten des sie erlassenden Organs

unterzeichnet; sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem

durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung

in Kraft.

(3) Andere Beschlüsse werden denjenigen, an die sie gerichtet sind, bekannt gegeben und

durch diese Bekanntgabe wirksam.

Kapitel II - Besondere Bestimmungen

Artikel 39: Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und

Sicherheitspolitik

(1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die

auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung

der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des

Handelns der Mitgliedstaaten beruht.

CONV 850/03 32

 (2) Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele

ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Ministerrat gestaltet diese Politik im

Rahmen der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien nach Maßgabe von Teil III.

(3) Der Europäische Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen

Beschlüsse.

(4) Diese Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union

und von den Mitgliedstaaten mit den einzelstaatlichen Mitteln und denen der Union durchgeführt.

(5) Die Mitgliedstaaten stimmen einander im Europäischen Rat und im Ministerrat zu jeder

außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vor-

gehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren

könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die

anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Ministerrat. Die Mitgliedstaaten gewähr-

leisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf internationaler

Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.

(6) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden

Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört und über

ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.

(7) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische

Rat und der Ministerrat außer in den in Teil III vorgesehenen Fällen Europäische Beschlüsse ein-

stimmig. Sie beschließen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates, des Außenministers der Union oder

des Außenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze

sind ausgeschlossen.

(8) Der Europäische Rat kann einstimmig beschließen, dass der Ministerrat in anderen als

den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

CONV 850/03 33

 Artikel 40: Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits-

und Verteidigungspolitik

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der

Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivile und militärische

Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der

Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß

den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit

Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereit gestellt werden.

(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Fest-

legung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Ver-

teidigung, sobald der Europäische Rat einstimmig darüber beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem

Fall den Mitgliedstaaten, gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss zu

diesem Zweck zu erlassen.

Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits-

und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter

Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation ver-

wirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrages und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen

festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits-

und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der

vom Ministerrat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multi-

nationale Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidi-

gungspolitik zur Verfügung stellen.

CONV 850/03 34

 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es

wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet,

dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu

fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen

Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzu-

führen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu

beteiligen sowie den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten

zu unterstützen.

(4) Europäische Beschlüsse zur Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-

gungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel,

werden vom Ministerrat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder eines Mit-

gliedstaates erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der

Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vor-

schlagen.

(5) Der Ministerrat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen

eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauf-

tragen. Diese Mission wird nach Maßgabe von Artikel III-211 durchgeführt.

(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen

Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander

festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine strukturierte Zusammenarbeit im

Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-213.

CONV 850/03 35

 (7) Solange der Europäische Rat keinen Beschluss im Sinne des Absatzes 2 gefasst hat,

wird im Rahmen der Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidi-

gung eingerichtet. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle eines bewaffneten Angriffs

auf das Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staates die anderen beteiligten

Staaten gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militä-

rische und sonstige Hilfe und Unterstützung. Bei der Umsetzung der engeren Zusammenarbeit im

Bereich der gegenseitigen Verteidigung arbeiten die beteiligten Staaten eng mit der Nordatlantik-

vertrags-Organisation zusammen. Die Teilnahmemodalitäten und die praktischen Modalitäten

sowie die dieser Zusammenarbeit eigenen Beschlussfassungsverfahren sind in Artikel III-214 ent-

halten.

(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden

Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört und

über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 41: Besondere Bestimmungen zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der

Sicherheit und des Rechts

(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

- durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erfor-

derlich, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den in Teil III aufgeführten Bereichen ein-

ander angeglichen werden sollen;

- durch Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mit-

gliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gericht-

lichen und außergerichtlichen Entscheidungen;

- durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich

der Polizei, des Zolls und anderer auf die Prävention und die Aufdeckung von Straftaten

spezialisierter Behörden.

CONV 850/03 36

 (2) In diesem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können sich die nationalen

Parlamente an den Bewertungsmechanismen nach Artikel III-161 beteiligen und werden in die

politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust gemäß den

Artikeln III-177 und III-174 einbezogen.

(3) Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen

die Mitgliedstaaten gemäß Artikel III-165 über ein Initiativrecht.

Artikel 42: Solidaritätsklausel

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn

ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen

Ursprungs betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließ-

lich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um

a) . terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;

- die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terror-

anschlägen zu schützen;

- im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen

Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;

b) . im Falle einer Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe

innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.

(2) Die Modalitäten der Durchführung dieser Bestimmung sind in Artikel III-231 enthalten.

CONV 850/03 37

 Kapitel III - Die verstärkte Zusammenarbeit

Artikel 43: Die verstärkte Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der

nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können in den Grenzen und

nach den in diesem Artikel und den Artikeln III-322 bis III-329 vorgesehenen Modalitäten die

Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der ein-

schlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben.

Eine verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu

fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht bei ihrer

Begründung und anschließend gemäß Artikel III-324 jederzeit allen Mitgliedstaaten offen.

(2) Die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Minister-

rat als letztes Mittel gewährt, wenn im Ministerrat festgestellt worden ist, dass die mit dieser

Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union insgesamt nicht innerhalb eines vertretbaren

Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel

der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Ministerrat beschließt nach dem in Artikel III-325 vorge-

sehenen Verfahren.

(3) Nur die Mitglieder des Ministerrates, welche die an der verstärkten Zusammenarbeit

beteiligten Staaten vertreten, nehmen an der Annahme der Rechtsakte im Ministerrat teil. An den

Beratungen des Ministerrates dürfen jedoch alle Mitgliedstaaten teilnehmen.

Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der verstärkten

Zusammenarbeit beteiligten Staaten. Als qualifizierte Mehrheit gilt die Mehrheit der Stimmen der

Vertreter der beteiligten Staaten, sofern diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser

Staaten repräsentiert. Wenn der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der Grundlage eines

Vorschlags der Kommission beschließen muss oder wenn er nicht auf Initiative des Außenministers

beschließt, so entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der beteiligten

Staaten, sofern diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser Staaten repräsentieren.

CONV 850/03 38

 (4) An die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur

die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der

von beitrittswilligen Ländern angenommen werden muss.

TITEL VI:          DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION

Artikel 44: Grundsatz der demokratischen Gleichheit

Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und

Bürger. Die Bürgerinnen und Bürger genießen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der

Organe der Union.

Artikel 45: Grundsatz der repräsentativen Demokratie

(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie.

(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parla-

ment vertreten. Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat und im Ministerrat von ihren

jeweiligen Regierungen vertreten, die ihrerseits den von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten

nationalen Parlamenten Rechenschaft ablegen müssen.

(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union

teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und so bürgernah wie möglich getroffen.

(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen

politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union

bei.

CONV 850/03 39

 Artikel 46: Grundsatz der partizipativen Demokratie

(1) Die Organe der Union geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen

Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns

der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(2) Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog

mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.

(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt

die Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.

(4) Mindestens eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Zahl von Mit-

gliedstaaten können die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten,

zu denen es nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die

Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die besonderen Verfahren und Bedingungen, die

für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden durch ein Europäisches Gesetz festgelegt.

Artikel 47: Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog

Die Europäische Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter

Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme; sie fördert den sozialen Dialog

und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.

Artikel 48: Der Europäische Bürgerbeauftragte

Das Europäische Parlament ernennt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über

Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union ent-

gegennimmt, ihnen nachgeht und darüber Bericht erstattet. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt

sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

CONV 850/03 40

 Artikel 49: Transparenz der Arbeit der Organe der Union

(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivil-

gesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union

unter weitest gehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.

(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Ministerrat, wenn er

über Gesetzgebungsvorschläge berät oder beschließt.

(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische

Person mit Wohnsitz oder mit Sitz in einem Mitgliedstaat hat unter den in Teil III festgelegten

Bedingungen das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agen-

turen der Union, und zwar unabhängig davon, in welcher Form diese Dokumente erstellt werden.

(4) In Europäischen Gesetzen werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffent-

licher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang

zu solchen Dokumenten festgelegt.

(5) Im Einklang mit den in Absatz 4 genannten Europäischen Gesetzen legen die in

Absatz 3 genannten Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen in ihren jeweiligen Geschäfts-

ordnungen besondere Bestimmungen für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.

Artikel 50: Schutz personenbezogener Daten

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)  Europäische Gesetze legen Regeln über den Schutz natürlicher Personen bei der Ver-

arbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der

Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den

Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr fest. Die Einhaltung

dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Behörde überwacht.

CONV 850/03 41

 Artikel 51: Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften

(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemein-

schaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn

nicht.

(2) Die Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.

(3) Die Union pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser

Kirchen und Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen.

TITEL VII:        DIE FINANZEN DER UNION

Artikel 52: Die Haushalts- und Finanzgrundsätze

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden gemäß den Bestimmungen von

Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr gemäß

dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-318 bewilligt.

(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines

verbindlichen Rechtsakts voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der ent-

sprechenden Ausgabe gemäß dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-318 eine Rechtsgrundlage

erhalten. Dieser Rechtsakt muss in Form eines Europäischen Gesetzes, eines Europäischen

Rahmengesetzes, einer Europäischen Verordnung oder eines Europäischen Beschlusses ergehen.

CONV 850/03 42

 (5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die

erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass

der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Union

und des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 54 finanziert werden kann.

(6) Der Haushaltsplan der Union wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um

sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach dem Grundsatz der Wirt-

schaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(7) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrug und sonstige gegen die finan-

ziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel III-321.

Artikel 53: Die Finanzmittel der Union

(1) Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und

ihre Politik durchführen zu können.

(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus

Eigenmitteln finanziert.

(3) Die Obergrenze für die Finanzmittel der Union wird in einem Europäischen Gesetz des

Ministerrates festgelegt, durch das auch neue Mittelkategorien eingeführt und bestehende Kate-

gorien abgeschafft werden können. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im

Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Der Ministerrat beschließt ein-

stimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(4) Die Modalitäten der Finanzmittel der Union werden in einem Europäischen Gesetz des

Ministerrates geregelt. Der Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

CONV 850/03 43

 Artikel 54: Der mehrjährige Finanzrahmen

(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der

Union innerhalb der Grenzen der Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehr-

jährigen Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je

Ausgabenkategorie gemäß Artikel III-308 festgesetzt.

(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates

festgelegt. Der Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der

Mehrheit seiner Mitglieder Stellung nimmt.

(3) Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanz-

rahmen einzuhalten.

(4) Bei der Festlegung des ersten mehrjährigen Finanzrahmens nach Inkrafttreten der Ver-

fassung beschließt der Ministerrat einstimmig.

Artikel 55: Der Haushaltsplan der Union

Das Europäische Parlament und der Ministerrat erlassen auf Vorschlag der Kommission gemäß den

Modalitäten des Artikels III-310 das Europäische Gesetz zur Feststellung des jährlichen Haushalts-

plans der Union.

TITEL VIII:       DIE UNION UND IHRE NACHBARN

Artikel 56: Die Union und ihre Nachbarn

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Staaten in ihrer Nachbarschaft, um

einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der

Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit

auszeichnet.

CONV 850/03 44

 (2) Zu diesem Zweck kann die Union nach Artikel III-227 spezielle Abkommen mit den

betreffenden Ländern schließen und durchführen. Diese Abkommen können gegenseitige Rechte

und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durch-

führung der Abkommen finden regelmäßig Konzertierungen statt.

TITEL IX:          ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION

Artikel 57: Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union

(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel 2 genannten Werte

achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.

(2) Europäische Staaten, die Mitglied der Union werden möchten, richten ihren Antrag an

den Ministerrat. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten

werden von diesem Antrag unterrichtet. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Anhörung der

Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Bedingungen und Modali-

täten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antrag-

stellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten

gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 58: Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte

(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parla-

ments oder der Kommission kann der Ministerrat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mit-

glieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Europäischen Beschluss erlassen, mit

dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in

Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Ministerrat hört, bevor er eine

solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren

Empfehlungen an ihn richten.

CONV 850/03 45

 Der Ministerrat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch

zutreffen.

(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach

Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig einen Europä-

ischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende

Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen

Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Ministerrat mit quali-

fizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus

der Anwendung der Verfassung auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der

Stimmrechte des Mitgliedstaats im Ministerrat ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt er die

möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und

juristischer Personen.

Die sich aus der Verfassung ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für

diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(4) Der Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit einen

Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen abgeändert

oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,

Änderungen eingetreten sind.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Ministerrat ohne Berücksichtigung der

Stimme des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen

Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen.

Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.

CONV 850/03 46

 (6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 59: Freiwilliger Austritt aus der Union

(1) Jeder Mitgliedstaat kann gemäß seinen internen Verfassungsvorschriften beschließen,

aus der Europäischen Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht

mit; dieser befasst sich mit der Mitteilung. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen

Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus

und schließt es, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berück-

sichtigt wird. Das Abkommen wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Minister-

rat mit qualifizierter Mehrheit im Namen der Union geschlossen.

Der Vertreter des austretenden Mitgliedstaats nimmt weder an den diesen Mitgliedstaat betreffen-

den Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des

Ministerrates teil.

(3) Die Verfassung findet auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Aus-

trittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine

Anwendung mehr, es sei denn, dass der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem betroffenen

Mitgliedstaat beschließt, diese Frist zu verlängern.

(4) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss

dies gemäß dem Verfahren des Artikels 57 beantragen.

CONV 850/03 47

 TEIL II

DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION

PRÄAMBEL

Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche

Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die

unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der

Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt

den Mensch in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum

der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der

Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mit-

gliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler

Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den

freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit

sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen

Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grund-

rechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsi-

diaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und

den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem

Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä-

ischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem

Zusammenhang wird die Charta von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten unter

gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die auf Veranlassung und in eigener Verant-

wortung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert wurden, ausgelegt

werden.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den

Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen

verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.

CONV 850/03 48

 TITEL I:             WÜRDE DES MENSCHEN

Artikel II-1: Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Artikel II-2: Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel II-3: Recht auf Unversehrtheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet

werden:

a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetz-

lich festgelegten Modalitäten,

b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von

Menschen zum Ziel haben,

c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von

Gewinnen zu nutzen,

d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Artikel II-4: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder

Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-

worfen werden.

Artikel II-5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Menschenhandel ist verboten.

CONV 850/03 49

 TITEL II:           FREIHEITEN

Artikel II-6: Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel II-7: Achtung des Privat- und Familienlebens

Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung sowie

seiner Kommunikation.

Artikel II-8: Schutz personenbezogener Daten

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Ein-

willigung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grund-

lage verarbeitet werden. Jeder Mensch hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden erhobenen

Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel II-9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzel-

staatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Artikel II-10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses

Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,

seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat

durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzel-

staatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

CONV 850/03 50

 Artikel II-11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die

Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und

ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Artikel II-12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und

zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und

frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jedes Menschen umfasst, zum Schutz seiner

Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

Artikel II-13: Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Artikel II-14: Recht auf Bildung

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung

und Weiterbildung.

(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzu-

nehmen.

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grund-

sätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren

eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden

nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel II-15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1) Jeder Mensch hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen

Beruf auszuüben.

(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat

Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten

dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unions-

bürger entsprechen.

CONV 850/03 51

 Artikel II-16: Unternehmerische Freiheit

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvor-

schriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Artikel II-17: Eigentumsrecht

(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu

nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,

es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in

einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den

Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies

für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

Artikel II-18: Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto-

kolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß der Verfassung

gewährleistet.

Artikel II-19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausge-

liefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer

anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

TITEL III:          GLEICHHEIT

Artikel II-20: Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel II-21: Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der

ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der

Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen

Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Aus-

richtung sind verboten.

(2) Im Anwendungsbereich der Verfassung ist unbeschadet ihrer einzelnen Bestimmungen jede

Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

CONV 850/03 52

 Artikel II-22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Artikel II-23: Gleichheit von Männern und Frauen

Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung,

der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünsti-

gungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Artikel II-24: Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen not-

wendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die

sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen

muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte

Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel II-25: Rechte älterer Menschen

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges

Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Artikel II-26: Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur

Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teil-

nahme am Leben der Gemeinschaft.

CONV 850/03 53

 TITEL IV:          SOLIDARITÄT

Artikel II-27: Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer im Unternehmen

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen

eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen

gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und

Gepflogenheiten vorgesehen sind.

Artikel II-28: Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre

jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvor-

schriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln

und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer

Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

Artikel II-29: Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

Artikel II-30: Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

Artikel II-31: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und

würdige Arbeitsbedingungen.

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der

Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

CONV 850/03 54

 Artikel II-32: Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von

begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem

die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten

und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit,

ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder

ihre Erziehung gefährden könnte.

Artikel II-33: Familien- und Berufsleben

(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder

Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden

Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub

nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Artikel II-34: Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen

Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,

Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach

Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufent-

halt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen

Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und

Gepflogenheiten.

(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die

Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen,

die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen,

nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel II-35: Gesundheitsschutz

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung

nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung

und Durchführung der Politik und Aktionen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesund-

heitsschutzniveau sichergestellt.

CONV 850/03 55

 Artikel II-36: Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen

Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang

mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu

fördern.

Artikel II-37: Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der

Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

Artikel II-38: Verbraucherschutz

Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

CONV 850/03 56

 TITEL V:           BÜRGERRECHTE

Artikel II-39: Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie

ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parla-

ment, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mit-

gliedstaats.

(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,

freier und geheimer Wahl gewählt.

Artikel II-40: Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz

haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingun-

gen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel II-41: Recht auf eine gute Verwaltung

(1) Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Angelegenheiten von den Organen, Ein-

richtungen, Ämtern und Agenturen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer ange-

messenen Frist behandelt werden.

(2) Dieses Recht umfasst insbesondere

a) das Recht eines jeden Menschen, gehört zu werden, bevor ihm gegenüber eine für ihn

nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b) das Recht eines jeden Menschen auf Zugang zu den ihn betreffenden Akten unter Wahrung

des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3) Jeder Mensch hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder

Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechts-

grundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Jeder Mensch kann sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe der Union

wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

CONV 850/03 57

 Artikel II-42: Recht auf Zugang zu Dokumenten

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohn-

sitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe,

Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, unabhängig davon, in welcher Form diese

Dokumente erstellt werden.

Artikel II-43: Der Europäische Bürgerbeauftragte

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohn-

sitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürger-

beauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter und

Agenturen der Union, mit Ausnahme des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts in Ausübung

ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

Artikel II-44: Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohn-

sitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament

zu richten.

Artikel II-45: Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitglied-

staats aufhalten, kann gemäß der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

Artikel II-46: Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der

Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diploma-

tischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie

Staatsangehörige dieses Staates.

CONV 850/03 58

 TITEL VI:          JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel II-47: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jeder Mensch, dessen durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden

sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehen Bedingungen bei einem

Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und

zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb ange-

messener Frist verhandelt wird. Jeder Mensch kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit

diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel II-48: Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als

unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Artikel II-49: Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammen-

hang mit Straftaten und Strafen

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit

ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch

keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach

Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unter-

lassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der

Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

(3) Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel II-50: Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder

bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechts-

kräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder

bestraft werden.

CONV 850/03 59

 TITEL VII:        ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND

ANWENDUNG DER CHARTA

Artikel II-51: Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union unter

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durch-

führung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die

Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter

Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen Teilen der Verfassung über-

tragen werden.

(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständig-

keiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die

Union, noch ändert sie die in den anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und

Aufgaben.

Artikel II-52: Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Frei-

heiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.

Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorge-

nommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl

dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer

tatsächlich entsprechen.

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der

Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in diesen einschlägigen Teilen festgelegten

Bedingungen und Grenzen.

(3) So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die

gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese

Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz

gewährt .

(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemein-

samen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen

Überlieferungen ausgelegt.

(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch

Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe und Einrichtungen der Union sowie durch

Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen

Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und

bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser

Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

CONV 850/03 60

 Artikel II-53: Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der

Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union

oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitglied-

staaten anerkannt werden.

Artikel II-54: Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit aus-

zuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte

und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

CONV 850/03 61

 TEIL III

DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION

CONV 850/03 62

 TITEL I

ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel III-1

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen

in diesem Teil genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenz-

ten Einzelermächtigung den Zielen der Union in ihrer Gesamtheit Rechnung.

Artikel III-2

Bei allen in diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dass Ungleichheiten

zwischen Männern und Frauen beseitigt werden und die Gleichstellung von Männern und Frauen

gefördert wird.

Artikel III-3

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil ge-

nannten Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der

Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des

Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Artikel III-4

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Politik

und der Maßnahmen der Union in den in diesem Teil genannten Bereichen insbesondere zur Förde-

rung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Artikel III-5

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der Politik

und der Maßnahmen der Union in den anderen Bereichen Rechnung getragen.

Artikel III-6

Unbeschadet der Artikel III-55, III-56 und III-136 und in Anbetracht des von allen in der Union

anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Be-

deutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und ihre

Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verfassung

dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finan-

zieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nach-

kommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäische Gesetze festge-

legt.

CONV 850/03 63

 TITEL II

NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel III-7

Das in Artikel I-4 verankerte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit kann

durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze geregelt werden.

Artikel III-8

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der durch die

Verfassung auf die Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskrimi-

nierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der

Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maß-

nahmen durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates festgelegt werden. Der

Ministerrat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(2) Die Grundprinzipien für die Fördermaßnahmen der Union und solche Maßnahmen selbst,

mit denen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, können unter Ausschluss jeg-

licher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Europäische

Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt werden.

Artikel III-9

(1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel I-8 genannten Rechts jedes Uni-

onsbürgers bzw. jeder Unionsbürgerin, sich frei zu bewegen und seinen bzw. ihren Aufenthalt frei zu

nehmen, ein Tätigwerden der Union erforderlich, so können entsprechende Maßnahmen durch Euro-

päische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt werden, sofern die Verfassung hierfür anderweitig

keine Befugnisse vorsieht.

(2) Zum selben Zweck können, sofern die Verfassung hierfür anderweitig keine Befugnisse

vorsieht, Maßnahmen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte

Dokumente sowie Maßnahmen betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz vom Minister-

rat durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden. Der Ministerrat beschließt ein-

stimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Artikel III-10

Die Einzelheiten der Ausübung des in Artikel I-8 genannten aktiven und passiven Wahlrechts jedes

Unionsbürgers bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem

Mitgliedstaat, in dem dieser seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, werden

durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates festgelegt. Der Ministerrat be-

schließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. In diesen Einzelheiten können Aus-

nahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats

gerechtfertigt ist.

Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird unbeschadet des

Artikels III-232 Absatz 2 und der Maßnahmen zu dessen Durchführung ausgeübt.

CONV 850/03 64

 Artikel III-11

Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen und konsula-

rischen Schutz der Unionsbürger in Drittländern nach Artikel I-8 zu gewährleisten.

Zur Erleichterung dieses Schutzes notwendige Maßnahmen können durch ein Europäisches Gesetz

des Ministerrates festgelegt werden. Der Ministerrat beschließt nach Anhörung des Europäischen

Parlaments.

Artikel III-12

Die Sprachen, in denen jeder Unionsbürger sich gemäß Artikel I-8 an die Organe oder beratenden

Einrichtungen wenden und eine Antwort erhalten kann, sind in Artikel IV-10 aufgeführt. Die Or-

gane und beratenden Einrichtungen im Sinne dieses Artikels sind jene, die in Artikel I-18 Absatz 2,

Artikel I-30 und Artikel I-31 genannt werden, sowie der europäische Bürgerbeauftragte.

Artikel III-13

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und dem Wirtschafts- und

Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-8 und dieses Titels Bericht. In

dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.

Auf dieser Grundlage und unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verfassung können die in

Artikel I-8 vorgesehenen Rechte durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Minister-

rates ergänzt werden. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen

Parlaments. Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im

Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft.

CONV 850/03 65

 TITEL III

INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN

KAPITEL I

BINNENMARKT

ABSCHNITT 1

VERWIRKLICHUNG DES BINNENMARKTS

Artikel III-14

(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Artikel, den Arti-

keln III-15, III-26 Absatz 1, III-29, III-39, III-62, III-65 und III-143 unbeschadet der sonstigen

Bestimmungen der Verfassung den Binnenmarkt zu verwirklichen.

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr

von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verfassung ge-

währleistet ist.

(3) Der Ministerrat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen

oder Beschlüsse, mit denen die Leitlinien und Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind,

um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Artikel III-15

Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels III-14 berück-

sichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unter-

schiedlichem Entwicklungsstand für die Verwirklichung des Binnenmarktes abverlangt werden, und

kann geeignete Maßnahmen vorschlagen.

Erhalten diese Maßnahmen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art

sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.

CONV 850/03 66

 Artikel III-16

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu

verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Bestimmungen beeinträchtigt wird, die

ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im

Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Er-

füllung der Verpflichtungen erlässt, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und

der internationalen Sicherheit übernommen hat.

Artikel III-17

Werden im Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Bestimmungen aufgrund der Arti-

kel III-6 und III-34 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie

diese Bestimmungen den Vorschriften der Verfassung angepasst werden können.

In Abweichung von dem in den Artikeln III-265 und III-266 vorgesehenen Verfahren kann die

Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission

oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln III-6 und III-34

vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffent-

lichkeit.

ABSCHNITT 2

FREIZÜGIGKEIT UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Unterabschnitt 1

Arbeitnehmer

Artikel III-18

(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen.

(2) Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeit-

nehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedin-

gungen ist verboten.

(3) Die Arbeitnehmer haben - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

CONV 850/03 67

 c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates

geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingun-

gen zu verbleiben, welche in Europäischen Verordnungen festgelegt sind, die die Kommission

erlässt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Ver-

waltung.

Artikel III-19

Die zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels III-18 erforderlichen

Maßnahmen werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt. Diese werden nach

Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.

Die Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze haben insbesondere Folgendes zum Ziel:

a) die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsver-

waltungen;

b) die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu ver-

fügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvor-

schriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben

und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;

c) die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechts-

vorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorge-

sehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Ar-

beitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;

d) die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Ange-

bot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung des

Lebensstandards und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien aus-

schließen.

Artikel III-20

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitnehmer im Rahmen eines gemeinsamen

Programms.

CONV 850/03 68

 Artikel III-21

Die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer

notwendigen Maßnahmen werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt; zu

diesem Zweck wird darin insbesondere ein System eingeführt, welches zu- und abwandernden Ar-

beitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes

sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften be-

rücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs so-

wie für die Berechnung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten woh-

nen.

Unterabschnitt 2

Niederlassungsfreiheit

Artikel III-22

Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im

Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe dieses Unterabschnitts verboten.

Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder

Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitglied-

staats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Abschnitts über den Kapitalverkehr haben die Angehörigen eines Mitgliedstaats

das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzu-

nehmen und auszuüben sowie Unternehmen, insbesondere Gesellschaften im Sinne des Artikels III-

27 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen Angehörigen

zu gründen und zu leiten.

Artikel III-23

(1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte

Tätigkeit werden durch Europäische Rahmengesetze festgelegt. Diese werden nach Anhörung des

Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.

(2) Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission erfüllen die Aufgaben,

die ihnen aufgrund von Absatz 1 übertragen sind, indem sie insbesondere

a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlas-

sungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;

b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten

sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten

innerhalb der Union zu unterrichten;

CONV 850/03 69

 c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten ge-

schlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten,

deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;

d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines ande-

ren Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter

denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in diesen

Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, zu dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beab-

sichtigen;

e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch

Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des

Artikels III-123 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;

f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen

der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agentu-

ren, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Über-

wachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;

g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Ge-

sellschaften im Sinne des Artikels III-27 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Drit-

ter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;

h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitglied-

staaten verfälscht werden.

Artikel III-24

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher

Gewalt verbunden sind, findet dieser Unterabschnitt in dem betreffenden Mitgliedstaat keine An-

wendung.

In Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen kann vorgesehen werden, dass bestimmte Tätig-

keiten von der Anwendung dieses Unterabschnitts ausgenommen werden.

Artikel III-25

(1) Dieser Unterabschnitt und die aufgrund desselben erlassenen Maßnahmen beeinträch-

tigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die

eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit

oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften werden durch Europäische Rahmen-

gesetze koordiniert.

CONV 850/03 70

 Artikel III-26

(1) Die Aufnahme und die Ausübung selbstständiger Tätigkeiten werden durch Europäische

Rahmengesetze erleichtert, die Folgendes zum Ziel haben:

a) die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-

nachweise;

b) die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.

(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und

pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe

in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

Artikel III-27

Für die Anwendung dieses Unterabschnitts stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-

staats gegründeten Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-

sung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitglied-

staaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts ein-

schließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und pri-

vaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Artikel III-28

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung stellen die Mitgliedstaaten die Staatsan-

gehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften

im Sinne des Artikels III-27 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

Unterabschnitt 3

Freier Dienstleistungsverkehr

Artikel III-29

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der

Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union als demjenigen des Leistungsemp-

fängers ansässig sind, sind nach Maßgabe dieses Unterabschnitts verboten.

Durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze kann die Anwendung dieses Unterabschnitts auf

Erbringer von Dienstleistungen ausgedehnt werden, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten

Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

CONV 850/03 71

 Artikel III-30

Dienstleistungen im Sinne der Verfassung sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht

werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die

Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten,

b) kaufmännische Tätigkeiten,

c) handwerkliche Tätigkeiten,

d) freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Unterabschnitts über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks

Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem

die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine

eigenen Angehörigen vorschreibt.

Artikel III-31

(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gilt der Abschnitt

über den Verkehr.

(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Ban-

ken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchge-

führt.

Artikel III-32

(1) Die Maßnahmen zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung werden durch

Europäische Rahmengesetze festgelegt. Diese werden nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-

ausschusses erlassen.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Europäischen Rahmengesetzen sind im Allgemeinen mit

Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar

beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.

Artikel III-33

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem

sie aufgrund der gemäß Artikel III-29 Absatz 1 erlassenen Europäischen Rahmengesetze verpflich-

tet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirt-

schaftszweigs dies zulassen.

Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.

CONV 850/03 72

 Artikel III-34

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie

jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle Er-

bringer von Dienstleistungen gemäß Artikel III-29 Absatz 1 an.

Artikel III-35

Die Artikel III-24 bis III-27 finden auf das in diesem Unterabschnitt geregelte Sachgebiet Anwen-

dung.

CONV 850/03 73

 ABSCHNITT 3

FREIER WARENVERKEHR

Unterabschnitt 1

Die Zollunion

Artikel III-36

(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt

und das Verbot umfasst, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher

Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Län-

dern.

(2) Artikel III-38 und Unterabschnitt 3 dieses Abschnitts gelten für die aus den Mitglied-

staaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mit-

gliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Artikel III-37

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern,

für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschrie-

benen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet

worden sind.

Artikel III-38

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Artikel III-39

Der Ministerrat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Verordnungen oder Beschlüsse zur Fest-

setzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

CONV 850/03 74

 Artikel III-40

Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Unterabschnitts übertragenen Aufgaben geht die Kom-

mission von folgenden Gesichtspunkten aus:

a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu

fördern;

b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwick-

lung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;

c) dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die

Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertig-

waren nicht zu verfälschen;

d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermei-

den und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs

innerhalb der Union zu gewährleisten.

Unterabschnitt 2

Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel III-41

Im Rahmen des Geltungsbereichs der Verfassung werden durch Europäische Gesetze oder Rahmen-

gesetze Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten

sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

Unterabschnitt 3

Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen

Artikel III-42

Mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung

sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

CONV 850/03 75

 Artikel III-43

Artikel III-42 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht ent-

gegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Ge-

sundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von

künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommer-

ziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein

Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwi-

schen den Mitgliedstaaten darstellen.

Artikel III-44

(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Dis-

kriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mit-

gliedstaaten ausgeschlossen ist.

Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die

Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt

oder merklich beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen

Monopole.

(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten

Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengen-

mäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absat-

zes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung

dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und den Lebensstandard der

betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.

CONV 850/03 76

 ABSCHNITT 4

DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR

Artikel III-45

Im Rahmen dieses Abschnitts sind Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwi-

schen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Artikel III-46

(1) Artikel III-45 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Län-

der, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder von Rechtsvor-

schriften der Union für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktin-

vestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von

Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.

(2) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit dritten Ländern im

Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlas-

sung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den

Kapitalmärkten werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt.

Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Verfassung bemühen sich das Europäische Parlament

und der Ministerrat um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapi-

talverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für

die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, nur durch

ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates festgelegt werden. Der Ministerrat

beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Artikel III-47

(1) Artikel III-45 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

a) die einschlägigen Bestimmungen ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit

unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,

b) die unerlässlichen Bestimmungen zu erlassen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der

Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr

zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu erlas-

sen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

CONV 850/03 77

 (2) Dieser Abschnitt berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlas-

sungsrechts, die mit der Verfassung vereinbar sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein

Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital-

und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels III-45 darstellen.

Artikel III-48

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das

Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen,

kann der Ministerrat auf Vorschlag der Kommission Verordnungen oder Beschlüsse zur Einführung

von Schutzmaßnahmen gegenüber dritten Ländern mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs

Monaten erlassen, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Er beschließt nach Anhörung der Euro-

päischen Zentralbank.

Artikel III-49

Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels III-158, insbesondere in Bezug auf die Verhü-

tung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und Menschenhandel zu ver-

wirklichen, kann durch Europäische Gesetze ein Rahmen für Maßnahmen in Bezug auf Kapitalbe-

wegungen und Zahlungen geschaffen werden, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Ver-

mögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Besitzer oder Eigentümer natür-

liche oder juristische Personen, Gruppen oder nichtstaatliche Einheiten sind.

Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Gesetze erlässt der Ministerrat auf Vorschlag der

Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.

CONV 850/03 78

 ABSCHNITT 5

WETTBEWERBSREGELN

Unterabschnitt 1

Vorschriften für Unternehmen

Artikel III-50

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen

Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-

tensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine

Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes

bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Ge-

schäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung

oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber

Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätz-

liche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum

Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Absatz 1 kann jedoch für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemesse-

ner Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Waren-

erzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fort-

schritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich

sind, oder

CONV 850/03 79

 b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den

Wettbewerb auszuschalten.

Artikel III-51

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherr-

schenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder

mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu be-

einträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Ver-

kaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum

Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber

Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätz-

liche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum

Vertragsgegenstand stehen.

Artikel III-52

(1) Der Ministerrat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen

zur Verwirklichung der in den Artikeln III-50 und III-51 niedergelegten Grundsätze. Er beschließt

nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Europäischen Verordnungen bezwecken insbesondere:

a) die Beachtung der in Artikel III-50 Absatz 1 und Artikel III-51 genannten Verbote durch die

Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;

b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels III-50 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Er-

fordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle

Rechnung zu tragen;

c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel III-50 und III-51 für die einzelnen Wirt-

schaftszweige näher zu bestimmen;

d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs bei der Anwendung der in diesem Absatz

vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;

e) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und diesem Ab-

schnitt sowie den aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Verordnungen anderer-

seits festzulegen.

CONV 850/03 80

 Artikel III-53

Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel III-52 erlassenen Europäischen Verordnungen entscheiden

die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Arti-

keln III-50, insbesondere Absatz 3, und III-51 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüs-

sen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung

einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.

Artikel III-54

(1) Unbeschadet des Artikels III-53 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in

den Artikeln III-50 und III-51 niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mit-

gliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,

die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze

vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese

abzustellen.

(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so erlässt die Kommission einen mit Grün-

den versehenen Europäischen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung ge-

gen die Grundsätze vorliegt. Sie kann ihren Beschluss veröffentlichen und die Mitgliedstaaten er-

mächtigen, die erforderlichen Bestimmungen zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen zu erlassen,

deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

(3) Die Kommission kann Europäische Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen

erlassen, bei denen der Ministerrat gemäß Artikel III-52 Absatz 2 Buchstabe b gehandelt hat.

Artikel III-55

(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unterneh-

men, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Ver-

fassung und insbesondere deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln III-55 bis III-58 widerspre-

chende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Bestimmungen der Verfas-

sung, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen nicht die

Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die

Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Inte-

resse der Union zuwiderläuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und erlässt erforderlichen-

falls geeignete Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.

CONV 850/03 81

 Unterabschnitt 2

Beihilfen der Mitgliedstaaten

Artikel III-56

(1) Soweit in der Verfassung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitglied-

staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti-

gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu ver-

fälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaa-

ten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Her-

kunft der Waren gewährt werden;

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außerge-

wöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursach-

ten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der

Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung

herrscht;

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder

zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschafts-

gebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemein-

samen Interesse zuwiderläuft;

d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die

Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das

dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e) sonstige Arten von Beihilfen, die durch vom Ministerrat auf Vorschlag der Kommission erlas-

sene Europäische Verordnungen oder Beschlüsse bestimmt werden.

CONV 850/03 82

 Artikel III-57

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die

in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor,

welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt

hat, dass eine von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Bin-

nenmarkt nach Artikel III-56 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so er-

lässt sie einen Europäischen Beschluss, der darauf abzielt, dass der betreffende Staat sie binnen

einer von ihr bestimmten Frist aufhebt oder umgestaltet.

Kommt der betreffende Staat diesem Europäischen Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht

nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Mitgliedstaat in Abweichung von den Arti-

keln III-265 und III-266 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Der Ministerrat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Europäischen Beschluss er-

lassen, dem zufolge eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Ar-

tikel III 56 oder von den in Artikel III-58 vorgesehenen Europäischen Verordnungen als mit dem

Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfer-

tigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgese-

hene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Minister-

rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Ministerrat sich geäußert hat.

Äußert sich der Ministerrat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die

Kommission.

(3) Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten über jede beabsichtigte Einführung oder

Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der

Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel III-56 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist,

so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat

darf die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor dieses Verfahren zu einem abschlie-

ßenden Beschluss geführt hat.

(4) Die Kommission kann Europäische Verordnungen zu den Arten von staatlichen Bei-

hilfen erlassen, die - wie vom Ministerrat gemäß Artikel III-55 festgelegt - von dem Verfahren nach

Absatz 3 ausgenommen werden können.

Artikel III-58

Der Ministerrat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen zur Durchführung

der Artikel III-56 und III-57 und insbesondere zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung

des Artikels III-57 Absatz 3 sowie zur Festlegung derjenigen Arten von Beihilfen erlassen, die von

diesem Verfahren ausgenommen sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

CONV 850/03 83

 ABSCHNITT 6

STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

Artikel III-59

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittel-

bar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar

oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben,

die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Artikel III-60

Werden Waren aus einem Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausge-

führt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausge-

führten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Artikel III-61

Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Ent-

lastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuh