CONV 850/03 i
EUROPÄISCHER
KONVENT
DAS SEKRETARIAT
Brüssel,
den 18. Juli 2003
(OR. fr)
CONV
850/03
ÜBERMITTLUNGSVERMERK
des Sekretariats
für den Konvent
Nr. Vordokumente:
CONV 820/1/03 REV 1, CONV 847/03, CONV 848/03
Betr.: Entwurf eines Vertrags über eine
Verfassung für Europa
Die Mitglieder des
Konvents erhalten anbei den endgültigen Wortlaut des Entwurfs eines Vertrags
über eine
Verfassung für Europa, der dem Präsidenten des Europäischen Rates am 18. Juli
2003 in
Rom überreicht
wird.
_____________________
CONV 850/03 ii
Entwurf
VERTRAG
ÜBER
EINE
VERFASSUNG
FÜR
EUROPA
Vom Europäischen
Konvent im Konsensverfahren angenommen
am 13. Juni und
10. Juli 2003
DEM
PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN RATES
IN
ROM
ÜBERREICHT
„Ÿ 18. Juli 2003 „Ÿ
CONV 850/03 iii
VORWORT
zu Teil I und Teil
II des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa,
die dem
Europäischen Rat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 20. Juni 2003 überreicht
wurden.
CONV 850/03 1
VORWORT
Der Europäische
Rat hat auf seiner Tagung am 14./15. Dezember 2001 in Laeken (Belgien) festge-
stellt, dass sich
die Europäische Union an einem entscheidenden Wendepunkt ihrer Geschichte
befindet, und hat
den Europäischen Konvent zur Zukunft Europas einberufen.
Dieser Konvent
erhielt den Auftrag, Vorschläge zu drei Anliegen zu unterbreiten, nämlich den
Bürgern das
europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen, das
politische
Leben und den
europäischen politischen Raum in einer erweiterten Union zu strukturieren und
die
Union zu einem
Stabilitätsfaktor und zu einem Vorbild in der neuen Weltordnung zu machen.
Der Konvent hat
auf die Fragen in der Erklärung von Laeken folgende Antwort gegeben:
- Er schlägt eine bessere Aufteilung der
Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten vor.
- Er empfiehlt, die Verträge zusammenzufassen
und die Union mit einer Rechtspersönlichkeit
auszustatten.
- Er arbeitet vereinfachte Handlungsinstrumente
der Union aus.
- Er schlägt Maßnahmen für mehr Demokratie,
Transparenz und Effizienz in der Europäischen
Union vor; so
sollen die nationalen Parlamente stärker an der Legitimierung des europäischen
Projekts
mitwirken, die Entscheidungsprozesse vereinfacht und dafür gesorgt werden, dass
die Funktionsweise
der europäischen Organe transparenter und besser verständlich wird.
- Er arbeitet die Maßnahmen aus, die zur
Verbesserung der Struktur und zur Stärkung der Rolle
aller drei Organe
der Union erforderlich sind, und trägt dabei insbesondere den Auswirkungen
der Erweiterung
Rechnung.
CONV 850/03 2
In
der Erklärung von Laeken wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vereinfachung und
Neuordnung
der Verträge nicht
zur Annahme eines Verfassungstextes führen sollte. Im Verlauf seiner
Beratungen ist es
dem Konvent schließlich gelungen, den Entwurf eines Vertrags über eine Ver-
fassung für Europa
auszuarbeiten, zu dem auf der Plenartagung am 13. Juni 2003 weitgehender
Konsens erzielt
wurde.
Diesen Text dürfen
wir heute, am 20. Juni 2003, im Namen des Europäischen Konvents dem Euro-
päischen Rat in
Thessaloniki in der Hoffnung unterbreiten, dass er das Fundament eines
künftigen
Vertrags über die
Europäische Verfassung darstellen wird.
Valéry Giscard d.Estaing
Vorsitzender
Giuliano Amato Jean-Luc Dehaene
stellvertretender
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
CONV 850/03 3
Entwurf
VERTRAG
ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
PRÄAMBEL
Die
Verfassung, die wir haben ... heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige
Bürger, sondern
auf
die Mehrheit ausgerichtet ist.
Thukydides,
II, 37
In dem
Bewusstsein, dass der Kontinent Europa ein Träger der Zivilisation ist und dass
seine
Bewohner, die ihn
seit Urzeiten in immer neuen Schüben besiedelt haben, im Laufe der Jahr-
hunderte die Werte
entwickelt haben, die den Humanismus begründen: Gleichheit der Menschen,
Freiheit, Geltung
der Vernunft,
Schöpfend aus den
kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren
Werte in seinem
Erbe weiter lebendig sind und die zentrale Stellung des Menschen und die Unver-
letzlichkeit und
Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie den Vorrang des Rechts in der
Gesellschaft
verankert haben,
In der
Überzeugung, dass ein nunmehr geeintes Europa auf diesem Weg der Zivilisation,
des Fort-
schritts und des
Wohlstands zum Wohl all seiner Bewohner, auch der Schwächsten und der
Ärmsten, weiter
voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der offen ist für
Kultur,
Wissen und
sozialen Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als Wesenszüge seines
öffentlichen
Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarität in der Welt
hinwirken
will,
In der Gewissheit,
dass die Völker Europas, wiewohl stolz auf ihre nationale Identität und
Geschichte,
entschlossen sind, die alten Trennungen zu überwinden und immer enger vereint
ihr
Schicksal
gemeinsam zu gestalten,
CONV 850/03 4
In
der Gewissheit, dass Europa, "in Vielfalt geeint", ihnen die besten
Möglichkeiten bietet, unter
Wahrung der Rechte
des Einzelnen und im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den
künftigen
Generationen und der Erde dieses große Abenteuer fortzusetzen, das einen Raum
eröff-
net, in dem sich
die Hoffnung der Menschen entfalten kann,
In dankender
Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die diese
Ver-
fassung im Namen
der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben,
[Sind die Hohen
Vertragsparteien nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten wie
folgt übereingekommen:]
CONV 850/03 5
TEIL I
TITEL
I: DEFINITION UND ZIELE DER UNION
Artikel
1: Gründung der Union
(1) Geleitet von
dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre
Zukunft gemeinsam
zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mit-
gliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die
Union
koordiniert die
diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den
Mitglied-
staaten
übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union
steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich ver-
pflichten, ihnen
gemeinsam Geltung zu verschaffen.
Artikel
2: Die Werte der Union
Die Werte, auf die
sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demo-
kratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte
sind allen
Mitgliedstaaten in
einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtig-
keit, Solidarität
und Nichtdiskriminierung auszeichnet.
CONV 850/03 6
Artikel
3: Die Ziele der Union
(1) Ziel der Union
ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu
fördern.
(2) Die Union
bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicher-
heit und des
Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem
Wettbewerb.
(3) Die Union
strebt die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausge-
wogenen
Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirt-
schaft, die auf
Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an
Umwelt-
schutz und
Verbesserung der Umweltqualität. Sie fördert den wissenschaftlichen und
technischen
Fortschritt.
Sie bekämpft
soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz,
die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den
Generationen und
den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den
Mitgliedstaaten.
Die Union wahrt
den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den
Schutz
und die
Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren
Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und
Interessen. Sie
trägt bei zu Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung der Erde,
Solidarität und
gegenseitiger
Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut
und Schutz der
Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten
Einhaltung
und
Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der
Charta der
Vereinten
Nationen.
(5) Diese Ziele
werden mit geeigneten Mitteln entsprechend dem Umfang der Zuständig-
keiten verfolgt,
die der Union in der Verfassung übertragen werden.
CONV 850/03 7
Artikel
4: Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung
(1) Der freie
Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Nieder-
lassungsfreiheit
werden innerhalb der Union und von der Union gemäß der Verfassung gewähr-
leistet.
(2) Unbeschadet
besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungs-
bereich jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel
5: Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten
(1) Die Union
achtet die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender
politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen
Selbstverwaltung
zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates,
insbesondere die
Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der
öffentlichen
Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz
der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die
Union und die
Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der
Ver-
fassung ergeben.
Die
Mitgliedstaaten erleichtern der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maß-
nahmen, welche die
Verwirklichung der in der Verfassung genannten Ziele gefährden könnten.
Artikel
6: Rechtspersönlichkeit
Die Union besitzt
Rechtspersönlichkeit.
CONV 850/03 8
TITEL
II: GRUNDRECHTE UND
UNIONSBÜRGERSCHAFT
Artikel
7: Grundrechte
(1) Die Union
erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der
Grundrechte als
dem Teil II der Verfassung enthalten sind.
(2) Die Union
strebt den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und
Grundfreiheiten an. Der Beitritt zu dieser Konvention ändert nicht die in der
Verfassung
festgelegten
Zuständigkeiten der Union.
(3) Die
Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und
Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungs-
überlieferungen
der Mitgliedstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Unions-
rechts.
Artikel
8: Die Unionsbürgerschaft
(1) Unionsbürgerin
oder Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
besitzt. Die
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu
ersetzen.
(2) Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in der Verfassung vorgesehenen
Rechte und
Pflichten. Sie haben
- das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
- in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei
den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie
dieselben
Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
CONV 850/03 9
-
im Hoheitsgebiet eines
Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, nicht
vertreten ist, Recht auf Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen
eines jeden
Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
- das Recht, Petitionen an das Europäische
Parlament zu richten, sich an den Europäischen
Bürgerbeauftragten
zu wenden wie auch das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung
an die Organe und
die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in
derselben Sprache
zu erhalten.
(3) Diese Rechte
werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die
in der Verfassung
und in den Bestimmungen zu ihrer Anwendung festgelegt sind.
TITEL
III: DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER
UNION
Artikel
9: Grundprinzipien
(1) Für die
Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung.
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der
Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz
der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der
Grenzen der
Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur
Verwirklichung
der darin
niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung
zugewiesenen
Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem
Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre aus-
schließliche
Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen
Maßnahmen von den
Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend
erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen
auf Unionsebene
besser erreicht werden können.
CONV 850/03 10
Die
Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die
Anwendung
der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zur Verfassung an. Die
nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
diesem
Protokoll
vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhalt-
lich wie formal
nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß
hinaus.
Die Organe wenden
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem in Absatz 3
genannten
Protokoll an.
Artikel
10: Das Unionsrecht
(1) Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen
zugewiesenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
(2) Die
Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer
Art zur Erfüllung
der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der
Organe der Union
ergeben.
Artikel
11: Arten von Zuständigkeiten
(1) Weist die
Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschließliche
Zuständigkeit zu,
so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte
erlassen; die
Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie
von der
Union hierzu
ermächtigt worden sind, oder um von ihr erlassene Rechtsakte durchzuführen.
CONV 850/03 11
(2)
Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten
Bereich eine mit den Mitglied-
staaten geteilte
Zuständigkeit zu, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die Befugnis, in
diesem Bereich
gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich bindende Rechtsakte zu erlassen.
Die
Mitgliedstaaten
nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit
nicht ausgeübt hat
oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Union ist
zuständig im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Koordi-
nierung der
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten.
(4) Die Union ist
dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein-
schließlich der
schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten
und
zu verwirklichen.
(5) In bestimmten
Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten
Bedingungen
befugt, Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Maß-
nahmen der
Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union
für
diese Bereiche an
die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
(6) Der Umfang der
Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung
ergeben sich aus
den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen in Teil III.
Artikel
12: Ausschließliche Zuständigkeiten
(1) Die Union hat
ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der für das Funktio-
nieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie in folgenden Bereichen:
- die Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
die den Euro eingeführt haben,
- die gemeinsame Handelspolitik,
- die Zollunion,
- die Erhaltung der biologischen Meeresschätze
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.
CONV 850/03 12
(2)
Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler
Überein-
kommen, wenn der
Abschluss eines solchen Übereinkommens in einem Rechtsakt der Union vorge-
sehen ist, wenn er
notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder wenn er
einen internen
Rechtsakt der Union beeinträchtigt.
Artikel
13: Bereiche mit geteilter Zuständigkeit
(1) Die Union
teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung
außerhalb der in
den Artikeln 12 und 16 genannten Bereiche eine Zuständigkeit zuweist.
(2) Die geteilte
Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
- Binnenmarkt,
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts,
- Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die
Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
- Verkehr und transeuropäische Netze,
- Energie,
- Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III
genannten Aspekte,
- wirtschaftlicher, sozialer und territorialer
Zusammenhalt,
- Umwelt,
- Verbraucherschutz,
- gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des
Gesundheitswesens.
(3) In den
Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich
die Zuständigkeit
der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und insbesondere Programme zu
erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die
Mitglied-
staaten hindert,
ihre Zuständigkeiten auszuüben.
CONV 850/03 13
(4)
In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich
die
Zuständigkeit der
Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen,
ohne dass die
Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten hindert, ihre
Zuständigkeiten
auszuüben.
Artikel
14: Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik
(1) Die Union
trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitglied-
staaten,
insbesondere durch die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Die
Mitglied-
staaten
koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.
(2) Für die
Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gelten besondere Regelungen.
(3) Die Union
trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mit-
gliedstaten,
insbesondere durch die Ausarbeitung von Leitlinien für die
Beschäftigungspolitik.
(4) Die Union kann
Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten
ergreifen.
Artikel
15: Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die
Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik erstreckt
sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammen-
hang mit der
Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer
gemeinsamen
Verteidigungspolitik,
die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die
Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der
Union aktiv und
vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und
achten
die Rechtsakte der
Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen
der Union
zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
CONV 850/03 14
Artikel
16: Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen
(1) Die Union kann
Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen
ergreifen.
(2) Unterstützungs-,
Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen können mit europä-
ischer Zielsetzung
in folgenden Bereichen ergriffen werden:
- Industrie,
- Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
- allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und
Sport,
- Kultur,
- Zivilschutz.
(3) Die rechtlich
bindenden Rechtsakte, die von der Union aufgrund der jeweiligen
Bestimmungen zu
diesen Bereichen in Teil III
erlassen werden, dürfen
keine Harmonisierung der
Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
Artikel
17: Flexibilitätsklausel
(1) Erscheint ein
Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politik-
bereiche
erforderlich, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in
dieser Ver-
fassung die
hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat
ein-
stimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die
geeigneten
Vorschriften.
(2) Die Kommission
macht die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten im Rahmen des
Verfahrens zur
Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 9 Absatz 3 auf
die
Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Aufgrund des
vorliegenden Artikels erlassene Vorschriften dürfen keine Harmoni-
sierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen
beinhalten, in
denen eine solche
Harmonisierung nach der Verfassung ausgeschlossen ist.
CONV 850/03 15
TITEL
IV: DIE ORGANE DER UNION
Kapitel
I . Institutioneller Rahmen
Artikel
18: Die Organe der Union
(1) Die Union
verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt
wird,
- die Ziele der Union zu verfolgen,
- ihren Werten Geltung zu verschaffen,
- den Interessen der Union, ihrer Bürgerinnen
und Bürger und ihrer Mitgliedstaaten zu dienen
und die Kohärenz,
Effizienz und Kontinuität der Politik der Union und der von ihr zur Erreichung
ihrer Ziele
getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Dieser
institutionelle Rahmen umfasst
das Europäische
Parlament,
den Europäischen
Rat,
den Ministerrat,
die Europäische
Kommission,
den Gerichtshof.
(3) Jedes Organ
handelt nach Maßgabe der ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befug-
nisse nach den
Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die
Organe arbeiten
loyal zusammen.
Artikel
19: Das Europäische Parlament
(1) Das
Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig
und übt gemeinsam
mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; es erfüllt ferner Aufgaben der politischen
Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der
Europäischen
Kommission.
CONV 850/03 16
(2)
Das Europäische Parlament wird von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern für
eine Amtszeit von
fünf Jahren in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt gewählt. Die
Anzahl seiner
Mitglieder darf 736 nicht überschreiten. Die europäischen Bürgerinnen und
Bürger
sind im
Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit vier
Mitgliedern je
Mitgliedstaat
vertreten.
Rechtzeitig vor
den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 und danach im Bedarfsfall im Hin-
blick auf künftige
Wahlen erlässt der Europäische Rat einstimmig auf Vorschlag des Europäischen
Parlaments und mit
dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäi-
schen Parlaments,
in dem die oben genannten Grundsätze gewahrt sind.
(3) Das
Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsi-
dium.
Artikel
20: Der Europäische Rat
(1) Der
Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse
und legt ihre
allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wird nicht
gesetz-
geberisch tätig.
(2) Der
Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der
Mitgliedstaaten
sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der
Kommission. Der
Außenminister der Union nimmt an den Beratungen teil.
(3) Der
Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten
einberufen. Wenn
es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich
von einem Minister oder . im Fall des Präsidenten der Kommission . von einem
Europäischen
Kommissar unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der
Präsident
eine
außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der
Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat
durch Konsens.
CONV 850/03 17
Artikel
21: Der Präsident des Europäischen Rates
(1) Der Präsident
des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter
Mehrheit für einen
Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wiedergewählt
werden. Im Falle
schwerwiegender Hinderungsgründe oder einer schweren Verfehlung kann der
Europäische Rat
ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident
des Europäischen Rates
- führt den Vorsitz und leitet die Beratungen
des Europäischen Rates,
- sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten
der Kommission auf der Grundlage der
Arbeiten des Rates
(Allgemeine Angelegenheiten) für die angemessene Vorbereitung und
Kontinuität dieser
Beratungen,
- wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und
Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
- legt dem Europäischen Parlament im Anschluss
an jede Tagung des Europäischen Rates einen
Bericht vor.
Der Präsident des
Europäischen Rates nimmt in dieser Eigenschaft auf seiner Ebene unbeschadet
der
Zuständigkeiten des Außenministers der Union die Außenvertretung der Union in
Angelegen-
heiten der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
(3) Der Präsident
des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.
Artikel
22: Der Ministerrat
(1) Der
Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig
und übt gemeinsam
mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der Politik-
festlegung und der
Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der
Ministerrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene
ernannten
Vertreter für jede seiner Zusammensetzungen. Dieser Vertreter ist als Einziger
befugt, für
den Mitgliedstaat,
den er vertritt, verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.
(3) Soweit in der
Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Ministerrat mit
qualifizierter
Mehrheit.
CONV 850/03 18
Artikel
23: Die Zusammensetzungen des Ministerrates
(1) Der Rat
(Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung) gewährleistet die Kohärenz
der Arbeiten des
Ministerrates.
Als Rat
(Allgemeine Angelegenheiten) trägt er in Verbindung mit der Kommission für die
Vor-
bereitung der
Tagungen des Europäischen Rates und das Vorgehen im Anschluss daran Sorge.
In seiner
Eigenschaft als Gesetzgeber berät er und beschließt gemeinsam mit dem
Europäischen
Parlament nach
Maßgabe der Verfassung über die Europäischen Gesetze und die Europäischen
Rahmengesetze.
Wird er in dieser Eigenschaft tätig, umfasst die Vertretung eines
Mitgliedstaats
außerdem je nach
Tagesordnung einen oder zwei Fachvertreter auf Ministerebene.
(2) Der Rat
(Auswärtige Angelegenheiten) formuliert die Außenpolitik der Union gemäß
den strategischen
Vorgaben des Europäischen Rates und gewährleistet die Kohärenz ihres
Handelns. Den
Vorsitz führt der Außenminister der Union.
(3) Der
Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, mit dem andere Zusammen-
setzungen des
Ministerrates festgelegt werden.
(4) Der Vorsitz in
den Formationen des Ministerrates mit Ausnahme der Zusammensetzung
"Auswärtige
Angelegenheiten" wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach dem
Prinzip der
gleichberechtigten
Rotation von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ministerrat wahrgenommen.
Der Europäische
Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Regeln dieser Rotation
unter
Berücksichtigung
des politischen und geografischen Gleichgewichts in Europa und der Ver-
schiedenheit der
Mitgliedstaaten festgelegt werden.
CONV 850/03 19
Artikel
24: Die qualifizierte Mehrheit
(1) Beschließt der
Europäische Rat bzw. der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, so
muss diese der
Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen und mindestens drei Fünftel der
Bevölkerung der
Union repräsentieren.
(2) Wenn der
Europäische Rat oder der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der
Grundlage eines
Vorschlags der Kommission beschließen muss oder wenn der Europäische Rat
oder der Ministerrat
nicht auf Initiative des Außenministers der Union beschließt, so entspricht die
erforderliche
qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die mindestens drei
Fünftel
der Bevölkerung
der Union repräsentieren.
(3) Die
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 treten am 1. November 2009 nach den Wahlen
zum Europäischen
Parlament nach Artikel 19 in Kraft.
(4) In Fällen, in
denen gemäß Teil III Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom
Ministerrat nach
einem besonderen Rechtsetzungsverfahren angenommen werden müssen, kann der
Europäische Rat
nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten von sich aus ein-
stimmig einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese Europäischen Gesetze oder
Rahmengesetze nach
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können. Der
Europäische Rat
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Unterrichtung der
nationalen
Parlamente.
CONV 850/03 20
In
Fällen, in denen der Ministerrat gemäß Teil III in einem bestimmten Bereich
einstimmig
beschließen muss,
kann der Europäische Rat von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss
erlassen, wonach
der Ministerrat in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.
Jede vom
Europäischen Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung ergriffene Initiative wird
den
nationalen
Parlamenten mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung übermittelt.
(5) Der Präsident
des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an
den Abstimmungen
im Europäischen Rat nicht teil.
Artikel
25: Die Europäische Kommission
(1) Die
Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen Interessen und
ergreift
entsprechende Initiativen zu diesem Zweck. Sie trägt für die Anwendung der
Bestimmungen der
Verfassung sowie der von den Organen kraft der Verfassung erlassenen Vor-
schriften Sorge.
Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichts-
hofs. Sie führt
den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der
Ver-
fassung
Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Mit Ausnahme der
Gemein-
samen Außen- und
Sicherheitspolitik und der übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fälle über-
nimmt sie die
Vertretung der Union nach außen. Sie initiiert die jährliche und die
mehrjährige
Programmplanung
der Union mit dem Ziel, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der
Verfassung nichts anderes festgelegt ist, kann ein Gesetzgebungsakt der
Union nur auf
Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der
Grundlage eines
Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
CONV 850/03 21
(3)
Die Kommission besteht aus einem Kollegium, das sich aus ihrem Präsidenten, dem
Außenminister der
Union, der Vizepräsident ist, und aus dreizehn Europäischen Kommissaren, die
nach einem System
der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt
werden,
zusammensetzt. Dieses System wird durch einen Europäischen Beschluss des
Europäischen
Rates geschaffen,
der auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die
Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der
Amtszeiten
ihrer
Staatsangehörigen im Kollegium vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die
Gesamtzahl der
Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten inne-
haben, niemals um
mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich
des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammen-
gesetzt, dass das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitglied-
staaten der Union
auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
Der Präsident der
Kommission ernennt Kommissare ohne Stimmrecht, bei deren Auswahl dieselben
Kriterien wie bei
den Mitgliedern des Kollegiums zugrunde gelegt werden und die aus allen
anderen
Mitgliedstaaten kommen.
Diese Bestimmungen
treten am 1. November 2009 in Kraft.
(4) Die Kommission
übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Europäischen
Kommissare und die
Kommissare dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Regierung oder
einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
(5) Die Kommission
ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der
Präsident der
Kommission ist für die Tätigkeit der Kommissare dem Europäischen Parlament ver-
antwortlich. Das
Europäische Parlament kann gemäß Artikel III-243 einen Misstrauensantrag gegen
die Kommission
annehmen. Wird ein solcher Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Euro-
päischen
Kommissare und die Kommissare geschlossen ihr Amt niederlegen. Die Kommission
führt
die laufenden
Geschäfte bis zur Ernennung eines neuen Kollegiums weiter.
CONV 850/03 22
Artikel
26: Der Präsident der Europäischen Kommission
(1) Unter
Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt der Europä-
ische Rat diesem
im Anschluss an entsprechende Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen
Kandidaten für das
Amt des Präsidenten der Kommission vor. Das Europäische Parlament wählt
diesen Kandidaten
mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so
schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen
Kandidaten vor,
wobei dasselbe Verfahren angewandt wird.
(2) Jeder durch
das Rotationssystem bestimmte Mitgliedstaat erstellt eine beide
Geschlechter
berücksichtigende Liste von drei Personen, die er für geeignet erachtet, das Amt
eines
Europäischen
Kommissars auszuüben. Der gewählte Präsident benennt die dreizehn Europäischen
Kommissare
aufgrund ihrer Kompetenz, ihres Engagements für Europa und ihrer Gewähr für
Unabhängigkeit,
indem er aus jeder Vorschlagsliste eine Person auswählt. Der Präsident und die
als
Mitglieder des
Kollegiums benannten Persönlichkeiten einschließlich des künftigen
Außenministers
der Union sowie
die als Kommissare ohne Stimmrecht benannten Persönlichkeiten stellen sich
gemeinsam dem
Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Die Amtszeit der Kommission
beträgt fünf
Jahre.
(3) Der Präsident
der Kommission
- legt die Leitlinien fest, nach denen die
Kommission ihre Aufgaben ausübt,
- beschließt über ihre interne Organisation, um
die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegiali-
tätsprinzip im
Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
- ernennt die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder des Kollegiums.
Ein Europäischer
Kommissar oder ein Kommissar legt sein Amt nieder, wenn er vom Präsidenten
dazu aufgefordert
wird.
CONV 850/03 23
Artikel
27: Der Außenminister der Union
(1) Der
Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des
Präsiden-
ten der Kommission
den Außenminister der Union. Dieser leitet die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik
der Union. Der Europäische Rat kann das Mandat des Außenministers nach dem
gleichen Verfahren
beenden.
(2) Der
Außenminister der Union trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der gemein-
samen Außenpolitik
bei und führt sie im Auftrag des Ministerrates durch. Er handelt ebenso im
Bereich der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Der
Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Europäischen
Kommission. Er ist
dort mit den Außenbeziehungen und der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen
Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der
Kommission und
ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt er den
Verfahren,
die für die
Arbeitsweise der Kommission gelten.
CONV 850/03 24
Artikel
28: Der Gerichtshof
(1) Zum
Gerichtshof gehören der Europäische Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte.
Er gewährleistet
die Achtung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung.
Die Mitgliedstaaten
schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz
auf dem Gebiet des
Unionsrechts gewährleistet ist.
(2) Der
Europäische Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat und wird von
Generalanwälten
unterstützt.
Das Gericht
besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat; die Zahl der Richter
wird in der
Satzung des
Gerichtshofs festgelegt.
Als Richter und
Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Personen
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die die
Voraussetzungen
gemäß den Artikeln
III-260 und III-261 erfüllen; sie werden von den Regierungen der Mitglied-
staaten im
gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt.
Wiederer-
nennung ist
zulässig.
(3) Der
Gerichtshof entscheidet
- über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder juristischer oder natürlicher Personen
gemäß den
Bestimmungen von Teil III,
- im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der
einzelstaatlichen Gerichte über die Aus-
legung des
Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
- über alle anderen in der Verfassung
vorgesehenen Fälle.
CONV 850/03 25
Kapitel
II - Sonstige Organe und Einrichtungen
Artikel
29: Die Europäische Zentralbank
(1) Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische
System der
Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der
Mit-
gliedstaaten, die
die Währung der Union, den "Euro" eingeführt haben, betreiben die
Währungs-
politik der Union.
(2) Das
Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Euro-
päischen
Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu
gewährleisten.
Unbeschadet des
Zieles der Preisstabilität unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in
der
Union, um zur
Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben
einer Zentralbank
nach Maßgabe des Teils III und der Satzungen des Europäischen Systems der
Zentralbanken und
der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die
Europäische Zentralbank ist ein Organ, das Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie
allein
ist befugt, die
Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und
ihren
Finanzen
unabhängig. Die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Regierungen der
Mit-
gliedstaaten
verpflichten sich, diesen Grundsatz zu achten.
(4) Die
Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen
Maßnahmen gemäß
den Artikeln III-77 bis III-83 und III-90 und nach Maßgabe der Satzungen des
Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Gemäß diesen
Bestimmungen
behalten die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sowie deren
Zentralbanken ihre
Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die
Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen
Vorschlägen
für Rechtsakte der
Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher
Ebene gehört und
kann Stellungnahmen abgeben.
CONV 850/03 26
(6)
Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und die
Modalitäten ihrer
Arbeitsweise sind in den Artikeln III-84 bis III-87 sowie in den Satzungen des
Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
Artikel
30: Der Rechnungshof
(1) Der
Rechnungshof ist das Organ, das die Rechnungsprüfung wahrnimmt.
(2) Er prüft die
Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt
sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(3) Der
Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mit-
glieder üben ihre
Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus.
Artikel
31: Die beratenden Einrichtungen der Union
(1) Das
Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission werden von einem
Ausschuss der
Regionen sowie einem Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt, die
beratende
Aufgaben
wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss
der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften
zusammen, die entweder ein Wahlamt in einer regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft
innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verant-
wortlich sind.
(3) Der
Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organi-
sationen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der
Zivilgesellschaft, ins-
besondere aus dem
sozio-ökonomischen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem
kulturellen
Bereich.
(4) Die Mitglieder
des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses sind an
keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum
allgemeinen Wohl
der Union aus.
CONV 850/03 27
(5)
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre
Befug-
nisse und ihre
Arbeitsweise werden durch die Artikel III-292 bis III-298 geregelt. Die
Bestimmun-
gen über ihre
Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Ministerrat auf Vorschlag
der Kommission
überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in
der Union Rechnung
zu tragen.
TITEL
V: AUSÜBUNG DER
ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
Kapitel
I - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel
32: Die Rechtsakte der Union
(1) Die Union übt
die ihr in der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten gemäß den
Bestimmungen in
Teil III mittels folgender Rechtsakte aus: Europäisches Gesetz, Europäisches
Rahmengesetz,
Europäische Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme.
Das Europäische
Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen
Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische
Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es
gerichtet ist,
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den
innerstaatlichen
Stellen die Wahl
der Form und der Mittel überlässt.
Die Europäische
Verordnung ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ohne Gesetzescharakter;
sie
dient der
Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter Einzelvorschriften der
Verfassung.
Sie kann entweder
in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
gelten oder für
jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden
Ziels
verbindlich sein,
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel
überlassen.
CONV 850/03 28
Der
Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen
seinen Teilen ver-
bindlich ist. Ist
er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und
Stellungnahmen der Organe sind rechtlich nicht bindend.
(2) Werden das
Europäische Parlament und der Ministerrat mit einem Vorschlag für einen
Gesetzgebungsakt
befasst, so erlassen sie in dem betreffenden Bereich keine in diesem Artikel
nicht
vorgesehenen
Rechtsakte.
Artikel
33: Gesetzgebungsakte
(1) Europäische
Gesetze und Rahmengesetze werden nach den in Artikel III-302 festge-
legten
Einzelheiten des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag der
Kommission vom
Europäischen
Parlament und vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe
nicht zu einer
Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
In den in Artikel
III-165 ausdrücklich genannten Fällen können Europäische Gesetze und Rahmen-
gesetze gemäß
Artikel III-302 auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlassen
werden.
(2) In bestimmten
Fällen, die in der Verfassung aufgeführt sind, werden Europäische
Gesetze und
Rahmengesetze nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parla-
ment mit
Beteiligung des Ministerrates oder vom Ministerrat mit Beteiligung des
Europäischen
Parlaments
erlassen.
CONV 850/03 29
Artikel
34: Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
(1) Der
Ministerrat und die Kommission erlassen Europäische Verordnungen oder Europä-
ische Beschlüsse
in den Fällen nach den Artikeln 35 und 36 sowie in den in der Verfassung aus-
drücklich
vorgesehenen Fällen. Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den
in der
Verfassung
ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Die Europäische Zentralbank erlässt
Europäische
Verordnungen und Europäische
Beschlüsse, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist.
(2) Der
Ministerrat und die Kommission sowie die Europäische Zentralbank, sofern sie
durch die
Verfassung dazu ermächtigt ist, geben Empfehlungen ab.
Artikel
35: Delegierte Verordnungen
(1) In
Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis
übertragen werden,
delegierte Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher
Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu erlassen.
In den
betreffenden Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt,
Geltungs-
bereich und Dauer
der Übertragung ausdrücklich festgelegt. Für die wesentlichen Vorschriften in
einem Bereich ist
eine Übertragung ausgeschlossen. Diese sind dem Europäischen Gesetz oder dem
Europäischen
Rahmengesetz vorbehalten.
(2) In diesen
Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen wird ausdrücklich festgelegt,
unter welchen
Bedingungen eine Übertragung vorgenommen werden kann. Dabei bestehen
folgende
Möglichkeiten:
- Das Europäische Parlament oder der
Ministerrat können beschließen, die Übertragung zu
widerrufen.
CONV 850/03 30
-
Die delegierte Verordnung kann
nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der
Ministerrat
innerhalb der im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine
Einwände erhebt.
Für die Zwecke von
Unterabsatz 1 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der
Stimmen seiner
Mitglieder und der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel
36: Durchführungsrechtsakte
(1) Die
Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der rechtlich bindenden
Rechtsakte
der Union
erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen.
(2) Bedarf es
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden
Rechtsakte der
Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission oder - in entsprechend
begründeten
Sonderfällen und in den Fällen nach Artikel 39 - dem Ministerrat Durchführungs-
befugnisse
übertragen werden.
(3) Ein
Europäisches Gesetz legt im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze für die
Kontrolle der
Durchführungsrechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten fest.
(4) Die
Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen Durch-
führungsverordnungen
oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
Artikel
37: Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union
(1) Wird die Art
des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so
beschließen die
Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren nach dem Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit gemäß
Artikel 9 jeweils, welche Art von Rechtsakt zu erlassen ist.
(2) Europäische
Gesetze, Europäische Rahmengesetze, Europäische Verordnungen und
Europäische
Beschlüsse sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in der Ver-
fassung
vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug.
CONV 850/03 31
Artikel
38: Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Europäische
Gesetze und Rahmengesetze werden vom Präsidenten des Europäischen
Parlaments und vom
Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet, soweit sie nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren
erlassen wurden. In den übrigen Fällen werden sie entweder vom
Präsidenten des
Parlaments oder vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet. Die Europä-
ischen Gesetze und
Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
und treten zu dem
durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach
ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische
Verordnungen und Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten oder
an alle
Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden von dem Präsidenten des sie erlassenden
Organs
unterzeichnet; sie
werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem
durch sie
festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung
in Kraft.
(3) Andere
Beschlüsse werden denjenigen, an die sie gerichtet sind, bekannt gegeben und
durch diese
Bekanntgabe wirksam.
Kapitel
II - Besondere Bestimmungen
Artikel
39: Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik
(1) Die
Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die
auf einer
Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der
Ermittlung
der Fragen von
allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des
Handelns der
Mitgliedstaaten beruht.
CONV 850/03 32
(2)
Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt
die Ziele
ihrer Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Ministerrat gestaltet diese Politik im
Rahmen der vom
Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien nach Maßgabe von Teil
III.
(3) Der
Europäische Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen
Beschlüsse.
(4) Diese
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union
und von den
Mitgliedstaaten mit den einzelstaatlichen Mitteln und denen der Union
durchgeführt.
(5) Die
Mitgliedstaaten stimmen einander im Europäischen Rat und im Ministerrat zu
jeder
außen- und
sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames
Vor-
gehen festzulegen.
Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren
könnte, auf
internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert
er die
anderen
Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Ministerrat. Die Mitgliedstaaten gewähr-
leisten durch
konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf
internationaler
Ebene geltend
machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Das
Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört und über
ihre Entwicklung
auf dem Laufenden gehalten.
(7) Im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische
Rat und der
Ministerrat außer in den in Teil III vorgesehenen Fällen Europäische Beschlüsse
ein-
stimmig. Sie
beschließen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates, des Außenministers der Union
oder
des Außenministers
mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze
sind
ausgeschlossen.
(8) Der
Europäische Rat kann einstimmig beschließen, dass der Ministerrat in anderen
als
den in Teil III
genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
CONV 850/03 33
Artikel
40: Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits-
und
Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der
Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivile und militärische
Mittel gestützte
Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der
Union zur
Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen
Sicherheit gemäß
den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit
Hilfe der
Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereit gestellt werden.
(2) Die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Fest-
legung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen
Ver-
teidigung, sobald
der Europäische Rat einstimmig darüber beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem
Fall den
Mitgliedstaaten, gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften einen
Beschluss zu
diesem Zweck zu
erlassen.
Die Politik der
Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der
Sicherheits-
und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen
bestimmter
Mitgliedstaaten,
die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation ver-
wirklicht sehen,
aufgrund des Nordatlantikvertrages und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen
festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die
Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen
Sicherheits-
und
Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur
Verwirklichung der
vom Ministerrat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multi-
nationale
Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidi-
gungspolitik zur
Verfügung stellen.
CONV 850/03 34
Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es
wird ein
Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten
eingerichtet,
dessen Aufgabe es
ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu
fördern, zur
Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen
Grundlage des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzu-
führen, sich an
der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu
beteiligen sowie
den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen
Fähigkeiten
zu unterstützen.
(4) Europäische
Beschlüsse zur Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik,
einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem
Artikel,
werden vom
Ministerrat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder eines
Mit-
gliedstaates
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der
Kommission den
Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vor-
schlagen.
(5) Der
Ministerrat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer
Interessen
eine Gruppe von
Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauf-
tragen. Diese
Mission wird nach Maßgabe von Artikel III-211 durchgeführt.
(6) Die
Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen
Fähigkeiten
erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen
untereinander
festere
Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine strukturierte Zusammenarbeit
im
Rahmen der Union.
Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-213.
CONV 850/03 35
(7)
Solange der Europäische Rat keinen Beschluss im Sinne des Absatzes 2 gefasst
hat,
wird im Rahmen der
Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidi-
gung eingerichtet.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle eines bewaffneten Angriffs
auf das
Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staates die anderen
beteiligten
Staaten gemäß
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende
militä-
rische und
sonstige Hilfe und Unterstützung. Bei der Umsetzung der engeren Zusammenarbeit
im
Bereich der
gegenseitigen Verteidigung arbeiten die beteiligten Staaten eng mit der
Nordatlantik-
vertrags-Organisation
zusammen. Die Teilnahmemodalitäten und die praktischen Modalitäten
sowie die dieser
Zusammenarbeit eigenen Beschlussfassungsverfahren sind in Artikel III-214 ent-
halten.
(8) Das
Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen
der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört und
über ihre
Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Artikel
41: Besondere Bestimmungen zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der
Sicherheit
und des Rechts
(1) Die Union
bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- durch den Erlass von Europäischen Gesetzen
und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erfor-
derlich, die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften in den in Teil III aufgeführten Bereichen ein-
ander angeglichen
werden sollen;
- durch Förderung des gegenseitigen Vertrauens
zwischen den zuständigen Behörden der Mit-
gliedstaaten,
insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gericht-
lichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
- durch operative Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich
der Polizei, des
Zolls und anderer auf die Prävention und die Aufdeckung von Straftaten
spezialisierter
Behörden.
CONV 850/03 36
(2)
In diesem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können sich die
nationalen
Parlamente an den
Bewertungsmechanismen nach Artikel III-161 beteiligen und werden in die
politische
Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust gemäß den
Artikeln III-177
und III-174 einbezogen.
(3) Im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen
die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel III-165 über ein Initiativrecht.
Artikel
42: Solidaritätsklausel
(1) Die Union und
ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn
ein Mitgliedstaat
von einem Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen
Ursprungs betroffen
ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließ-
lich der ihr von
den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a) .
terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
- die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terror-
anschlägen zu
schützen;
- im Falle eines Terroranschlags einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen
Organe innerhalb
seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
b) . im Falle einer
Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe
innerhalb seines
Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die
Modalitäten der Durchführung dieser Bestimmung sind in Artikel III-231
enthalten.
CONV 850/03 37
Kapitel
III - Die verstärkte Zusammenarbeit
Artikel
43: Die verstärkte Zusammenarbeit
(1) Die
Mitgliedstaaten, die untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der
nicht
ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können in den
Grenzen und
nach den in diesem
Artikel und den Artikeln III-322 bis III-329 vorgesehenen Modalitäten die
Organe der Union
in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der ein-
schlägigen
Verfassungsbestimmungen ausüben.
Eine verstärkte
Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union
zu
fördern, ihre
Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht bei
ihrer
Begründung und
anschließend gemäß Artikel III-324 jederzeit allen Mitgliedstaaten offen.
(2) Die
Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Minister-
rat als letztes
Mittel gewährt, wenn im Ministerrat festgestellt worden ist, dass die mit
dieser
Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union insgesamt nicht innerhalb eines vertretbaren
Zeitraums
verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein
Drittel
der
Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Ministerrat beschließt nach dem in Artikel
III-325 vorge-
sehenen Verfahren.
(3) Nur die
Mitglieder des Ministerrates, welche die an der verstärkten Zusammenarbeit
beteiligten
Staaten vertreten, nehmen an der Annahme der Rechtsakte im Ministerrat teil. An
den
Beratungen des
Ministerrates dürfen jedoch alle Mitgliedstaaten teilnehmen.
Die Einstimmigkeit
bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der verstärkten
Zusammenarbeit
beteiligten Staaten. Als qualifizierte Mehrheit gilt die Mehrheit der Stimmen
der
Vertreter der
beteiligten Staaten, sofern diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser
Staaten
repräsentiert. Wenn der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der
Grundlage eines
Vorschlags der
Kommission beschließen muss oder wenn er nicht auf Initiative des
Außenministers
beschließt, so
entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der
beteiligten
Staaten, sofern
diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser Staaten repräsentieren.
CONV 850/03 38
(4)
An die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind
nur
die an dieser Zusammenarbeit
beteiligten Staaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der
von
beitrittswilligen Ländern angenommen werden muss.
TITEL
VI: DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER
UNION
Artikel
44: Grundsatz der demokratischen Gleichheit
Die Union achtet in
ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger. Die
Bürgerinnen und Bürger genießen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der
Organe der Union.
Artikel
45: Grundsatz der repräsentativen Demokratie
(1) Die
Arbeitsweise der Union beruht auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie.
(2) Die
Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parla-
ment vertreten.
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat und im Ministerrat von ihren
jeweiligen
Regierungen vertreten, die ihrerseits den von den Bürgerinnen und Bürgern
gewählten
nationalen
Parlamenten Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union
teilzunehmen. Die
Entscheidungen werden so offen und so bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische
Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen
politischen
Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union
bei.
CONV 850/03 39
Artikel
46: Grundsatz der partizipativen Demokratie
(1) Die Organe der
Union geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen
Verbänden in
geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des
Handelns
der Union
öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(2) Die Organe der
Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog
mit den
repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die
Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt
die Kommission
umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Mindestens
eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Zahl von Mit-
gliedstaaten
können die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Themen zu
unterbreiten,
zu denen es nach
Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
Verfassung
umzusetzen. Die Bestimmungen über die besonderen Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche
Bürgerinitiative gelten, werden durch ein Europäisches Gesetz festgelegt.
Artikel
47: Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog
Die Europäische
Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union
unter
Berücksichtigung
der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme; sie fördert den sozialen Dialog
und achtet dabei
die Autonomie der Sozialpartner.
Artikel
48: Der Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische
Parlament ernennt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der
Tätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union ent-
gegennimmt, ihnen
nachgeht und darüber Bericht erstattet. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt
sein Amt in
völliger Unabhängigkeit aus.
CONV 850/03 40
Artikel
49: Transparenz der Arbeit der Organe der Union
(1) Um eine
verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivil-
gesellschaft
sicherzustellen, handeln die Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union
unter weitest
gehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das
Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Ministerrat, wenn
er
über
Gesetzgebungsvorschläge berät oder beschließt.
(3) Jede
Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit
Wohnsitz oder mit Sitz in einem Mitgliedstaat hat unter den in Teil III
festgelegten
Bedingungen das
Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agen-
turen der Union,
und zwar unabhängig davon, in welcher Form diese Dokumente erstellt werden.
(4) In
Europäischen Gesetzen werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund
öffent-
licher oder
privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf
Zugang
zu solchen
Dokumenten festgelegt.
(5) Im Einklang
mit den in Absatz 4 genannten Europäischen Gesetzen legen die in
Absatz 3 genannten
Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen in ihren jeweiligen Geschäfts-
ordnungen
besondere Bestimmungen für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.
Artikel
50: Schutz personenbezogener Daten
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Europäische Gesetze legen Regeln über den
Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen
der
Union sowie durch
die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich
des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr fest. Die Einhaltung
dieser
Vorschriften wird von einer unabhängigen Behörde überwacht.
CONV 850/03 41
Artikel
51: Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
(1) Die Union
achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemein-
schaften in den
Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn
nicht.
(2) Die Union
achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.
(3) Die Union
pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser
Kirchen und
Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen.
TITEL
VII: DIE FINANZEN DER UNION
Artikel
52: Die Haushalts- und Finanzgrundsätze
(1) Alle Einnahmen
und Ausgaben der Union werden gemäß den Bestimmungen von
Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan
eingesetzt.
(2) Der
Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den
Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr gemäß
dem Europäischen
Gesetz nach Artikel III-318 bewilligt.
(4) Die Ausführung
der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines
verbindlichen
Rechtsakts voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der ent-
sprechenden
Ausgabe gemäß dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-318 eine Rechtsgrundlage
erhalten. Dieser
Rechtsakt muss in Form eines Europäischen Gesetzes, eines Europäischen
Rahmengesetzes,
einer Europäischen Verordnung oder eines Europäischen Beschlusses ergehen.
CONV 850/03 42
(5)
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine
Rechtsakte, die
erhebliche
Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten,
dass
der betreffende
Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Union
und des
mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 54 finanziert werden kann.
(6) Der
Haushaltsplan der Union wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
der
Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union
zusammen, um
sicherzustellen,
dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach dem Grundsatz der Wirt-
schaftlichkeit der
Haushaltsführung verwendet werden.
(7) Die Union und
die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrug und sonstige gegen die finan-
ziellen Interessen
der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel III-321.
Artikel
53: Die Finanzmittel der Union
(1) Die Union
stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und
ihre Politik
durchführen zu können.
(2) Der Haushalt
der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus
Eigenmitteln
finanziert.
(3) Die Obergrenze
für die Finanzmittel der Union wird in einem Europäischen Gesetz des
Ministerrates
festgelegt, durch das auch neue Mittelkategorien eingeführt und bestehende
Kate-
gorien abgeschafft
werden können. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im
Einklang mit ihren
jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Der Ministerrat beschließt ein-
stimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
(4) Die
Modalitäten der Finanzmittel der Union werden in einem Europäischen Gesetz des
Ministerrates
geregelt. Der Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
CONV 850/03 43
Artikel
54: Der mehrjährige Finanzrahmen
(1) Mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der
Union innerhalb
der Grenzen der Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehr-
jährigen
Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für
Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie
gemäß Artikel III-308 festgesetzt.
(2) Der
mehrjährige Finanzrahmen wird in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates
festgelegt. Der
Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der
Mehrheit seiner
Mitglieder Stellung nimmt.
(3) Bei der
Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanz-
rahmen
einzuhalten.
(4) Bei der
Festlegung des ersten mehrjährigen Finanzrahmens nach Inkrafttreten der Ver-
fassung beschließt
der Ministerrat einstimmig.
Artikel
55: Der Haushaltsplan der Union
Das Europäische
Parlament und der Ministerrat erlassen auf Vorschlag der Kommission gemäß den
Modalitäten des
Artikels III-310 das Europäische Gesetz zur Feststellung des jährlichen Haushalts-
plans der Union.
TITEL
VIII: DIE UNION UND IHRE NACHBARN
Artikel
56: Die Union und ihre Nachbarn
(1) Die Union
entwickelt besondere Beziehungen zu den Staaten in ihrer Nachbarschaft, um
einen Raum des
Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der
Union aufbaut und
sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit
auszeichnet.
CONV 850/03 44
(2)
Zu diesem Zweck kann die Union nach Artikel III-227 spezielle Abkommen mit den
betreffenden
Ländern schließen und durchführen. Diese Abkommen können gegenseitige Rechte
und Pflichten
umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durch-
führung der
Abkommen finden regelmäßig Konzertierungen statt.
TITEL
IX: ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION
Artikel
57: Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union
(1) Die Union
steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel 2 genannten Werte
achten und sich
verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische
Staaten, die Mitglied der Union werden möchten, richten ihren Antrag an
den Ministerrat.
Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten
werden von diesem
Antrag unterrichtet. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Anhörung der
Kommission und
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Bedingungen und Modali-
täten der Aufnahme
werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antrag-
stellenden Staat
geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel
58: Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte
(1) Auf
begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parla-
ments oder der
Kommission kann der Ministerrat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mit-
glieder nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit
dem festgestellt
wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in
Artikel 2
genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Ministerrat hört, bevor
er eine
solche
Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben
Verfahren
Empfehlungen an
ihn richten.
CONV 850/03 45
Der
Ministerrat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung
geführt haben, noch
zutreffen.
(2) Auf Vorschlag
eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach
Zustimmung des
Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig einen Europä-
ischen Beschluss
erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende
Verletzung der in
Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen
Mitgliedstaat zu
einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die
Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Ministerrat mit quali-
fizierter Mehrheit
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus
der Anwendung der
Verfassung auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der
Stimmrechte des
Mitgliedstaats im Ministerrat ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt er die
möglichen
Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher
und
juristischer
Personen.
Die sich aus der
Verfassung ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für
diesen auf jeden
Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der
Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit einen
Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen abgeändert
oder aufgehoben
werden, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,
Änderungen
eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke
dieses Artikels beschließt der Ministerrat ohne Berücksichtigung der
Stimme des
betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht
dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen.
Dieser Absatz gilt
auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.
CONV 850/03 46
(6)
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der
Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel
59: Freiwilliger Austritt aus der Union
(1) Jeder Mitgliedstaat
kann gemäß seinen internen Verfassungsvorschriften beschließen,
aus der
Europäischen Union auszutreten.
(2) Ein
Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine
Absicht
mit; dieser
befasst sich mit der Mitteilung. Auf der Grundlage der Leitlinien des
Europäischen
Rates handelt die
Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus
und schließt es,
wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berück-
sichtigt wird. Das
Abkommen wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Minister-
rat mit
qualifizierter Mehrheit im Namen der Union geschlossen.
Der Vertreter des
austretenden Mitgliedstaats nimmt weder an den diesen Mitgliedstaat betreffen-
den Beratungen
noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des
Ministerrates
teil.
(3) Die Verfassung
findet auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Aus-
trittsabkommens
oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine
Anwendung mehr, es
sei denn, dass der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem betroffenen
Mitgliedstaat
beschließt, diese Frist zu verlängern.
(4) Ein Staat, der
aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss
dies gemäß dem
Verfahren des Artikels 57 beantragen.
CONV 850/03 47
TEIL II
DIE
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION
PRÄAMBEL
Die Völker Europas
sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche
Zukunft zu teilen,
indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein
ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und
universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der
Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt
den Mensch in den
Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum
der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Union trägt
zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der
Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der
Mit-
gliedstaaten und
der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und
lokaler
Ebene bei. Sie ist
bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt
den
freien Personen-,
Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit
sicher.
Zu diesem Zweck
ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des
sozialen
Fortschritts und
der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grund-
rechte zu stärken,
indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta
bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des
Subsi-
diaritätsprinzips
die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und
den gemeinsamen
internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen
Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat
beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europä-
ischen Union und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem
Zusammenhang wird
die Charta von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten unter
gebührender
Berücksichtigung der Erläuterungen, die auf Veranlassung und in eigener Verant-
wortung des
Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert wurden,
ausgelegt
werden.
Die Ausübung
dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den
Mitmenschen als
auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.
Daher erkennt die
Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
CONV 850/03 48
TITEL
I: WÜRDE DES MENSCHEN
Artikel
II-1: Würde des Menschen
Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel
II-2: Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf
zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel
II-3: Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der
Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet
werden:
a) die freie
Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den
gesetz-
lich festgelegten
Modalitäten,
b) das Verbot
eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von
Menschen zum Ziel
haben,
c) das Verbot, den
menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von
Gewinnen zu
nutzen,
d) das Verbot des
reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel
II-4: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung
Niemand darf der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
Artikel
II-5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf
in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf
gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel
ist verboten.
CONV 850/03 49
TITEL
II: FREIHEITEN
Artikel
II-6: Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat
das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Artikel
II-7: Achtung des Privat- und Familienlebens
Jeder Mensch hat
das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung sowie
seiner
Kommunikation.
Artikel
II-8: Schutz personenbezogener Daten
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten
dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Ein-
willigung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen
Grund-
lage verarbeitet
werden. Jeder Mensch hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden
erhobenen
Daten zu erhalten
und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung
dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Artikel
II-9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine
Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzel-
staatlichen
Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Artikel
II-10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses
Recht umfasst die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,
seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch
Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf
Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzel-
staatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
CONV 850/03 50
Artikel
II-11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit
und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und
ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit
der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Artikel
II-12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jeder Mensch
hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen
Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und
frei mit anderen
zusammenzuschließen, was das Recht jedes Menschen umfasst, zum Schutz seiner
Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische
Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der
Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
Artikel
II-13: Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und
Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Artikel
II-14: Recht auf Bildung
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung
und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht
umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzu-
nehmen.
(3) Die Freiheit
zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grund-
sätze sowie das
Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend
ihren
eigenen
religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen,
werden
nach den
einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Artikel
II-15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jeder Mensch
hat das Recht, zu arbeiten und
einen frei gewählten oder
angenommenen
Beruf auszuüben.
(2) Alle
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat
Arbeit zu suchen,
zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen
dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten
dürfen, haben
Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unions-
bürger
entsprechen.
CONV 850/03 51
Artikel
II-16: Unternehmerische Freiheit
Die
unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvor-
schriften und
Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel
II-17: Eigentumsrecht
(1) Jeder Mensch
hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu
nutzen, darüber zu
verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,
es sei denn aus
Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen,
die in
einem Gesetz
vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für
den
Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich
geregelt werden, soweit dies
für das Wohl der
Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges
Eigentum wird geschützt.
Artikel
II-18: Asylrecht
Das Recht auf Asyl
wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto-
kolls vom 31.
Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß der Verfassung
gewährleistet.
Artikel
II-19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf
in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausge-
liefert werden, in
dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder
einer
anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
TITEL
III: GLEICHHEIT
Artikel
II-20: Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind
vor dem Gesetz gleich.
Artikel
II-21: Nichtdiskriminierung
(1)
Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,
der
ethnischen oder
sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen
Minderheit, des
Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Aus-
richtung sind
verboten.
(2) Im
Anwendungsbereich der Verfassung ist unbeschadet ihrer einzelnen Bestimmungen
jede
Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
CONV 850/03 52
Artikel
II-22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet
die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Artikel
II-23: Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von
Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung,
der Arbeit und des
Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der
Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünsti-
gungen für das
unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Artikel
II-24: Rechte des Kindes
(1) Kinder haben
Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen not-
wendig sind. Sie
können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die
sie betreffen, in
einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen
Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen
muss das Wohl des
Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat
Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte
Kontakte zu beiden
Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Artikel
II-25: Rechte älterer Menschen
Die Union
anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf
Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Artikel
II-26: Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union
anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen
zur
Gewährleistung
ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer
Teil-
nahme am Leben der
Gemeinschaft.
CONV 850/03 53
TITEL
IV: SOLIDARITÄT
Artikel
II-27: Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer
im Unternehmen
Für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten
Ebenen
eine rechtzeitige
Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen
gewährleistet
sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten
vorgesehen sind.
Artikel
II-28: Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber oder ihre
jeweiligen
Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvor-
schriften und
Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln
und zu schließen
sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer
Interessen,
einschließlich Streiks, zu ergreifen.
Artikel
II-29: Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat
das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Artikel
II-30: Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.
Artikel
II-31: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und
würdige
Arbeitsbedingungen.
(2) Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit,
auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
CONV 850/03 54
Artikel
II-32: Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist
verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen
von
begrenzten Ausnahmen
darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem
die Schulpflicht
endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit
zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten
und vor
wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre
Sicherheit,
ihre Gesundheit,
ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen
oder
ihre Erziehung
gefährden könnte.
Artikel
II-33: Familien- und Berufsleben
(1) Der
rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien-
und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder
Mensch das Recht
auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden
Grund sowie den
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
nach der Geburt
oder Adoption eines Kindes.
Artikel
II-34: Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union
anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu
den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit,
Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit
oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach
Maßgabe des
Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch,
der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufent-
halt rechtmäßig
wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die
sozialen
Vergünstigungen
nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale
Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die
Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung
für die Wohnung, die allen,
die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen,
nach Maßgabe des
Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Artikel
II-35: Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat
das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung
nach Maßgabe der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung
und Durchführung
der Politik und Aktionen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesund-
heitsschutzniveau
sichergestellt.
CONV 850/03 55
Artikel
II-36: Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union
anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen
Interesse, wie er
durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang
mit der Verfassung
geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu
fördern.
Artikel
II-37: Umweltschutz
Ein hohes
Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die
Politik der
Union einbezogen
und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
Artikel
II-38: Verbraucherschutz
Die Politik der
Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
CONV 850/03 56
TITEL
V: BÜRGERRECHTE
Artikel
II-39: Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parla-
ment, wobei für
sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mit-
gliedstaats.
(2) Die Mitglieder
des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier und
geheimer Wahl gewählt.
Artikel
II-40: Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz
haben, das aktive
und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingun-
gen gelten wie für
die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel
II-41: Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jeder Mensch
hat ein Recht darauf, dass seine Angelegenheiten von den Organen, Ein-
richtungen, Ämtern
und Agenturen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer ange-
messenen Frist
behandelt werden.
(2) Dieses Recht
umfasst insbesondere
a) das Recht eines
jeden Menschen, gehört zu werden, bevor ihm gegenüber eine für ihn
nachteilige
individuelle Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht eines
jeden Menschen auf Zugang zu den ihn betreffenden Akten unter Wahrung
des legitimen
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die
Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jeder Mensch
hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder
Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechts-
grundsätzen
ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jeder Mensch
kann sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe der Union
wenden und muss
eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
CONV 850/03 57
Artikel
II-42: Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohn-
sitz oder Sitz in
einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe,
Einrichtungen,
Ämter und Agenturen der Union, unabhängig davon, in welcher Form diese
Dokumente erstellt
werden.
Artikel
II-43: Der Europäische Bürgerbeauftragte
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohn-
sitz oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen
Bürger-
beauftragten im
Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter und
Agenturen der
Union, mit Ausnahme des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts in Ausübung
ihrer
Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Artikel
II-44: Petitionsrecht
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohn-
sitz oder Sitz in
einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament
zu richten.
Artikel
II-45: Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1) Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2)
Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitglied-
staats aufhalten,
kann gemäß der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
Artikel
II-46: Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes,
in dem der
Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der
diploma-
tischen und
konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen
wie
Staatsangehörige
dieses Staates.
CONV 850/03 58
TITEL
VI: JUSTIZIELLE RECHTE
Artikel
II-47: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jeder Mensch,
dessen durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt
worden
sind, hat das
Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehen Bedingungen bei einem
Gericht einen
wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jeder Mensch hat
ein Recht darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und
zuvor durch Gesetz
errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb ange-
messener Frist
verhandelt wird. Jeder Mensch kann sich beraten, verteidigen und vertreten
lassen.
Personen, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt,
soweit
diese Hilfe
erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Artikel
II-48: Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1) Jeder
Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als
unschuldig.
(2) Jedem
Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
Artikel
II-49: Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammen-
hang
mit Straftaten und Strafen
(1) Niemand darf
wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung
nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf
auch
keine schwerere
Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird
nach
Begehung einer
Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu
verhängen.
(2) Dieser Artikel
schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unter-
lassung verurteilt
oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der
Gesamtheit der
Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß
darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
Artikel
II-50: Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt
oder
bestraft
zu werden
Niemand darf wegen
einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechts-
kräftig verurteilt
oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder
bestraft werden.
CONV 850/03 59
TITEL
VII: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER
DIE AUSLEGUNG UND
ANWENDUNG
DER CHARTA
Artikel
II-51: Anwendungsbereich
(1) Diese Charta
gilt für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union unter
Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der
Durch-
führung des Rechts
der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die
Grundsätze und
fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter
Achtung der
Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen Teilen der Verfassung
über-
tragen werden.
(2) Diese Charta
dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständig-
keiten der Union
hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die
Union, noch ändert
sie die in den anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
Artikel
II-52: Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede
Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Frei-
heiten muss
gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten
achten.
Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorge-
nommen werden,
wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl
dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer
tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung
der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der
Verfassung
geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in diesen einschlägigen Teilen
festgelegten
Bedingungen und
Grenzen.
(3) So weit diese
Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum
Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie
die
gleiche Bedeutung
und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen
wird. Diese
Bestimmung steht
dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz
gewährt .
(4) Soweit in
dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemein-
samen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang
mit diesen
Überlieferungen
ausgelegt.
(5) Die
Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch
Akte der
Gesetzgebung und der Ausführung der Organe und Einrichtungen der Union sowie
durch
Akte der
Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer
jeweiligen
Zuständigkeiten
umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und
bei Entscheidungen
über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser
Charta bestimmt
ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
CONV 850/03 60
Artikel
II-53: Schutzniveau
Keine Bestimmung
dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte
und
Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das
Recht der
Union und das
Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union
oder alle
Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische
Konvention
zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitglied-
staaten anerkannt
werden.
Artikel
II-54: Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung
dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit
aus-
zuüben oder eine
Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte
und Freiheiten
abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen
ist.
CONV 850/03 61
TEIL III
DIE
POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION
CONV 850/03 62
TITEL
I
ALLGEMEIN
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Artikel III-1
Die Union achtet
auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen
in diesem Teil
genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der
begrenz-
ten
Einzelermächtigung den Zielen der Union in ihrer Gesamtheit Rechnung.
Artikel III-2
Bei allen in
diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dass Ungleichheiten
zwischen Männern
und Frauen beseitigt werden und die Gleichstellung von Männern und Frauen
gefördert wird.
Artikel III-3
Bei der Festlegung
und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil ge-
nannten Bereichen
zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse, der
ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
des
Alters oder der
sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Artikel III-4
Die Erfordernisse
des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Politik
und der Maßnahmen
der Union in den in diesem Teil genannten Bereichen insbesondere zur Förde-
rung einer
nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Artikel III-5
Den Erfordernissen
des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der Politik
und der Maßnahmen
der Union in den anderen Bereichen Rechnung getragen.
Artikel III-6
Unbeschadet der
Artikel III-55, III-56 und III-136 und in Anbetracht des von allen in der Union
anerkannten
Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer
Be-
deutung bei der
Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und
ihre
Mitgliedstaaten im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verfassung
dafür Sorge, dass
die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finan-
zieller Art, für
das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben
nach-
kommen können.
Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäische Gesetze festge-
legt.
CONV 850/03 63
TITEL II
NICHTDISKRIMINIERUNG
UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Artikel
III-7
Das
in Artikel I-4 verankerte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit kann
durch
Europäische Gesetze oder Rahmengesetze geregelt werden.
Artikel
III-8
(1)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der durch
die
Verfassung
auf die Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von
Diskrimi-
nierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der
Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen
Maß-
nahmen
durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates festgelegt
werden. Der
Ministerrat
beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2)
Die Grundprinzipien für die Fördermaßnahmen der Union und solche Maßnahmen
selbst,
mit
denen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, können unter
Ausschluss jeg-
licher
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
durch Europäische
Gesetze
oder Rahmengesetze festgelegt werden.
Artikel
III-9
(1)
Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel I-8 genannten Rechts
jedes Uni-
onsbürgers
bzw. jeder Unionsbürgerin, sich frei zu bewegen und seinen bzw. ihren
Aufenthalt frei zu
nehmen,
ein Tätigwerden der Union erforderlich, so können entsprechende Maßnahmen durch
Euro-
päische
Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt werden, sofern die Verfassung hierfür
anderweitig
keine
Befugnisse vorsieht.
(2)
Zum selben Zweck können, sofern die Verfassung hierfür anderweitig keine
Befugnisse
vorsieht,
Maßnahmen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen
gleichgestellte
Dokumente
sowie Maßnahmen betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz vom
Minister-
rat
durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden. Der
Ministerrat beschließt ein-
stimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel
III-10
Die
Einzelheiten der Ausübung des in Artikel I-8 genannten aktiven und passiven
Wahlrechts jedes
Unionsbürgers
bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem
Mitgliedstaat,
in dem dieser seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen,
werden
durch
ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates festgelegt. Der
Ministerrat be-
schließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. In diesen Einzelheiten
können Aus-
nahmeregelungen
vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats
gerechtfertigt
ist.
Das
aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird
unbeschadet des
Artikels
III-232 Absatz 2 und der Maßnahmen zu dessen Durchführung ausgeübt.
CONV 850/03 64
Artikel
III-11
Die
Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen
und konsula-
rischen Schutz der
Unionsbürger in Drittländern nach Artikel I-8 zu gewährleisten.
Zur Erleichterung
dieses Schutzes notwendige Maßnahmen können durch ein Europäisches Gesetz
des Ministerrates
festgelegt werden. Der Ministerrat beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Artikel III-12
Die Sprachen, in
denen jeder Unionsbürger sich gemäß Artikel I-8 an die Organe oder beratenden
Einrichtungen
wenden und eine Antwort erhalten kann, sind in Artikel IV-10 aufgeführt. Die
Or-
gane und
beratenden Einrichtungen im Sinne dieses Artikels sind jene, die in Artikel
I-18 Absatz 2,
Artikel I-30 und
Artikel I-31 genannt werden, sowie der europäische Bürgerbeauftragte.
Artikel III-13
Die Kommission
erstattet dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss
alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-8 und dieses Titels Bericht.
In
dem Bericht wird
der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser
Grundlage und unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verfassung können die in
Artikel I-8
vorgesehenen Rechte durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des
Minister-
rates ergänzt
werden. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments. Dieses
Gesetz oder Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im
Einklang mit ihren
jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft.
CONV 850/03 65
TITEL
III
INTERNE
POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN
KAPITEL
I
BINNENMARKT
ABSCHNITT 1
VERWIRKLICHUNG DES
BINNENMARKTS
Artikel III-14
(1) Die Union
erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Artikel, den Arti-
keln III-15,
III-26 Absatz 1, III-29, III-39, III-62, III-65 und III-143 unbeschadet der
sonstigen
Bestimmungen der
Verfassung den Binnenmarkt zu verwirklichen.
(2) Der
Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr
von Waren,
Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verfassung
ge-
währleistet ist.
(3) Der
Ministerrat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen
oder Beschlüsse,
mit denen die Leitlinien und Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich
sind,
um in allen
betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
Artikel III-15
Bei der
Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels III-14
berück-
sichtigt die
Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit
unter-
schiedlichem
Entwicklungsstand für die Verwirklichung des Binnenmarktes abverlangt werden,
und
kann geeignete
Maßnahmen vorschlagen.
Erhalten diese
Maßnahmen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art
sein und dürfen
das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.
CONV 850/03 66
Artikel
III-16
Die
Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames
Vorgehen zu
verhindern, dass
das Funktionieren des Binnenmarkts durch Bestimmungen beeinträchtigt wird, die
ein Mitgliedstaat
bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im
Kriegsfall, bei
einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
Er-
füllung der
Verpflichtungen erlässt, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des
Friedens und
der
internationalen Sicherheit übernommen hat.
Artikel III-17
Werden im
Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Bestimmungen aufgrund der Arti-
kel III-6 und
III-34 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat,
wie
diese Bestimmungen
den Vorschriften der Verfassung angepasst werden können.
In Abweichung von
dem in den Artikeln III-265 und III-266 vorgesehenen Verfahren kann die
Kommission oder
ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission
oder der Staat der
Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln III-6 und
III-34
vorgesehenen
Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der
Öffent-
lichkeit.
ABSCHNITT 2
FREIZÜGIGKEIT UND
FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Unterabschnitt 1
Arbeitnehmer
Artikel III-18
(1) Die
Arbeitnehmer haben das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen.
(2) Jede auf der
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeit-
nehmer der
Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedin-
gungen ist
verboten.
(3) Die
Arbeitnehmer haben - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - das Recht,
a) sich um
tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem
Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
CONV 850/03 67
c)
sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer
dieses Staates
geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung
einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingun-
gen zu verbleiben,
welche in Europäischen Verordnungen festgelegt sind, die die Kommission
erlässt.
(4) Dieser Artikel
findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Ver-
waltung.
Artikel III-19
Die zur
Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels III-18
erforderlichen
Maßnahmen werden
durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt. Diese werden nach
Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Die Europäischen
Gesetze oder Rahmengesetze haben insbesondere Folgendes zum Ziel:
a) die
Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen
Arbeitsver-
waltungen;
b) die Beseitigung
der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu ver-
fügbaren
Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen
Rechtsvor-
schriften oder
vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben
und deren
Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) die Beseitigung
aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechts-
vorschriften oder
vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorge-
sehen sind und die
den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Ar-
beitsplatzes
andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;
d) die Schaffung
geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Ange-
bot und Nachfrage
auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung des
Lebensstandards
und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien aus-
schließen.
Artikel III-20
Die
Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitnehmer im Rahmen eines
gemeinsamen
Programms.
CONV 850/03 68
Artikel
III-21
Die auf dem Gebiet
der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
notwendigen
Maßnahmen werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt; zu
diesem Zweck wird
darin insbesondere ein System eingeführt, welches zu- und abwandernden Ar-
beitnehmern und
Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes
sichert:
a) die
Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften be-
rücksichtigten
Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs so-
wie für die
Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der
Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten woh-
nen.
Unterabschnitt 2
Niederlassungsfreiheit
Artikel III-22
Die Beschränkungen
der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im
Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe dieses Unterabschnitts verboten.
Das Gleiche gilt
für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften
durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats ansässig
sind.
Vorbehaltlich des
Abschnitts über den Kapitalverkehr haben die Angehörigen eines Mitgliedstaats
das Recht, im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats selbstständige Erwerbstätigkeiten
aufzu-
nehmen und
auszuüben sowie Unternehmen, insbesondere Gesellschaften im Sinne des Artikels
III-
27 Absatz 2, nach
den Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen Angehörigen
zu gründen und zu
leiten.
Artikel III-23
(1) Die Maßnahmen
zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte
Tätigkeit werden
durch Europäische Rahmengesetze festgelegt. Diese werden nach Anhörung des
Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Das
Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission erfüllen die
Aufgaben,
die ihnen aufgrund
von Absatz 1 übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im Allgemeinen
diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlas-
sungsfreiheit die
Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
b) eine enge
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten
sicherstellen, um
sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten
innerhalb der
Union zu unterrichten;
CONV 850/03 69
c)
die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den
Mitgliedstaaten ge-
schlossenen
Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten,
deren Beibehaltung
der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge
tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines
ande-
ren Mitgliedstaats
beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter
denselben
Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in diesen
Staat erst zu dem
Zeitpunkt einreisen würden, zu dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beab-
sichtigen;
e) den Erwerb und
die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch
Angehörige eines
anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des
Artikels III-123
Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen,
dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen
der
Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von
Agentu-
ren,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
sowie für den
Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Über-
wachungsorgane
schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit
erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten
den Ge-
sellschaften im Sinne
des Artikels III-27 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Drit-
ter vorgeschrieben
sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen,
dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitglied-
staaten verfälscht
werden.
Artikel III-24
Auf Tätigkeiten,
die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden
sind, findet dieser Unterabschnitt in dem betreffenden Mitgliedstaat keine An-
wendung.
In Europäischen
Gesetzen oder Rahmengesetzen kann vorgesehen werden, dass bestimmte Tätig-
keiten von der
Anwendung dieses Unterabschnitts ausgenommen werden.
Artikel III-25
(1) Dieser
Unterabschnitt und die aufgrund desselben erlassenen Maßnahmen beeinträch-
tigen nicht die
Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die
eine
Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit
oder Gesundheit
gerechtfertigt sind.
(2) Die in Absatz
1 genannten nationalen Vorschriften werden durch Europäische Rahmen-
gesetze
koordiniert.
CONV 850/03 70
Artikel
III-26
(1) Die Aufnahme
und die Ausübung selbstständiger Tätigkeiten werden durch Europäische
Rahmengesetze
erleichtert, die Folgendes zum Ziel haben:
a) die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungs-
nachweise;
b) die
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die
Aufnahme und
Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise
Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und
pharmazeutischen
Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe
in den einzelnen
Mitgliedstaaten voraus.
Artikel III-27
Für die Anwendung
dieses Unterabschnitts stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats gegründeten
Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
sung innerhalb der
Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitglied-
staaten sind.
Als Gesellschaften
gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts ein-
schließlich der
Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und
pri-
vaten Rechts mit
Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Artikel III-28
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung stellen die Mitgliedstaaten die Staatsan-
gehörigen der
anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von
Gesellschaften
im Sinne des
Artikels III-27 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Unterabschnitt 3
Freier
Dienstleistungsverkehr
Artikel III-29
Die Beschränkungen
des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der
Mitgliedstaaten,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Union als demjenigen des Leistungsemp-
fängers ansässig
sind, sind nach Maßgabe dieses Unterabschnitts verboten.
Durch Europäische
Gesetze oder Rahmengesetze kann die Anwendung dieses Unterabschnitts auf
Erbringer von
Dienstleistungen ausgedehnt werden, welche die Staatsangehörigkeit eines
dritten
Landes besitzen
und innerhalb der Union ansässig sind.
CONV 850/03 71
Artikel
III-30
Dienstleistungen
im Sinne der Verfassung sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht
werden, soweit sie
nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der
Personen unterliegen.
Als
Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche
Tätigkeiten,
b) kaufmännische
Tätigkeiten,
c) handwerkliche
Tätigkeiten,
d) freiberufliche
Tätigkeiten.
Unbeschadet des
Unterabschnitts über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks
Erbringung seiner
Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem
die Leistung
erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für
seine
eigenen
Angehörigen vorschreibt.
Artikel III-31
(1) Für den freien
Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gilt der Abschnitt
über den Verkehr.
(2) Die
Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der
Ban-
ken und
Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs
durchge-
führt.
Artikel III-32
(1) Die Maßnahmen
zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung werden durch
Europäische
Rahmengesetze festgelegt. Diese werden nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozial-
ausschusses
erlassen.
(2) Bei den in
Absatz 1 genannten Europäischen Rahmengesetzen sind im Allgemeinen mit
Vorrang diejenigen
Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar
beeinflussen oder
deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Artikel III-33
Die
Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der
Dienstleistungen, zu dem
sie aufgrund der
gemäß Artikel III-29 Absatz 1 erlassenen Europäischen Rahmengesetze verpflich-
tet sind,
hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des
betreffenden Wirt-
schaftszweigs dies
zulassen.
Die Kommission
richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.
CONV 850/03 72
Artikel
III-34
Solange die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet
sie
jeder
Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort
auf alle Er-
bringer von
Dienstleistungen gemäß Artikel III-29 Absatz 1 an.
Artikel III-35
Die Artikel III-24
bis III-27 finden auf das in diesem Unterabschnitt geregelte Sachgebiet Anwen-
dung.
CONV 850/03 73
ABSCHNITT
3
FREIER
WARENVERKEHR
Unterabschnitt 1
Die Zollunion
Artikel III-36
(1) Die Union
umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt
und das Verbot
umfasst, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben
gleicher
Wirkung zu
erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten
Län-
dern.
(2) Artikel III-38
und Unterabschnitt 3 dieses Abschnitts gelten für die aus den Mitglied-
staaten stammenden
Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mit-
gliedstaaten im
freien Verkehr befinden.
Artikel III-37
Als im freien
Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten
Ländern,
für die in dem
betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die
vorgeschrie-
benen Zölle und
Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet
worden sind.
Artikel III-38
Ein- und
Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten
verboten.
Dieses Verbot gilt
auch für Finanzzölle.
Artikel III-39
Der Ministerrat
erlässt auf Vorschlag der Kommission die Verordnungen oder Beschlüsse zur Fest-
setzung der Sätze
des Gemeinsamen Zolltarifs.
CONV 850/03 74
Artikel
III-40
Bei der Ausübung
der ihr aufgrund dieses Unterabschnitts übertragenen Aufgaben geht die Kom-
mission von
folgenden Gesichtspunkten aus:
a) der
Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten
Ländern zu
fördern;
b) der Entwicklung
der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwick-
lung zu einer
Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem
Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet
die
Kommission darauf,
zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertig-
waren nicht zu
verfälschen;
d) der
Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu
vermei-
den und eine
rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs
innerhalb der
Union zu gewährleisten.
Unterabschnitt 2
Zusammenarbeit im
Zollwesen
Artikel III-41
Im Rahmen des
Geltungsbereichs der Verfassung werden durch Europäische Gesetze oder Rahmen-
gesetze Maßnahmen
zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.
Unterabschnitt 3
Verbot von
mengenmäßigen Beschränkungen
Artikel III-42
Mengenmäßige
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung
sind zwischen den
Mitgliedstaaten verboten.
CONV 850/03 75
Artikel
III-43
Artikel III-42
steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht ent-
gegen, die aus
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der
Ge-
sundheit und des
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommer-
ziellen Eigentums
gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein
Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels
zwi-
schen den
Mitgliedstaaten darstellen.
Artikel III-44
(1) Die Mitgliedstaaten
formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Dis-
kriminierung in
den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mit-
gliedstaaten
ausgeschlossen ist.
Dieser Artikel
gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder
mittelbar die
Einfuhr oder die
Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert,
lenkt
oder merklich
beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger
übertragenen
Monopole.
(2) Die
Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten
Grundsätzen
widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und
mengen-
mäßigen
Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Ist mit einem
staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absat-
zes oder der
Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der
Anwendung
dieses Artikels
gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und den Lebensstandard der
betreffenden
Erzeuger gewährleistet werden.
CONV 850/03 76
ABSCHNITT
4
DER KAPITAL- UND
ZAHLUNGSVERKEHR
Artikel III-45
Im Rahmen dieses
Abschnitts sind Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwi-
schen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
verboten.
Artikel III-46
(1) Artikel III-45
berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Län-
der, die am 31.
Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder von Rechtsvor-
schriften der
Union für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktin-
vestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen
oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.
(2) Die Maßnahmen
im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit dritten Ländern im
Zusammenhang mit
Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlas-
sung, der
Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu
den
Kapitalmärkten
werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt.
Unbeschadet
sonstiger Bestimmungen der Verfassung bemühen sich das Europäische Parlament
und der
Ministerrat um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles eines
freien Kapi-
talverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern.
(3) In Abweichung
von Absatz 2 können Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für
die
Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt
darstellen, nur durch
ein Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates festgelegt werden. Der Ministerrat
beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel III-47
(1) Artikel III-45
berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die
einschlägigen Bestimmungen ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige
mit
unterschiedlichem
Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die
unerlässlichen Bestimmungen zu erlassen, um Zuwiderhandlungen gegen
innerstaatliche
Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der
Aufsicht über
Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr
zwecks
administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu
erlas-
sen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
CONV 850/03 77
(2)
Dieser Abschnitt berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des
Niederlas-
sungsrechts, die
mit der Verfassung vereinbar sind.
(3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein
Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien
Kapital-
und
Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels III-45 darstellen.
Artikel III-48
Falls
Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen
das
Funktionieren der
Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen,
kann der
Ministerrat auf Vorschlag der Kommission Verordnungen oder Beschlüsse zur
Einführung
von
Schutzmaßnahmen gegenüber dritten Ländern mit einer Geltungsdauer von höchstens
sechs
Monaten erlassen,
wenn diese unbedingt erforderlich sind. Er beschließt nach Anhörung der Euro-
päischen
Zentralbank.
Artikel III-49
Sofern dies
notwendig ist, um die Ziele des Artikels III-158, insbesondere in Bezug auf die
Verhü-
tung und
Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und Menschenhandel zu
ver-
wirklichen, kann
durch Europäische Gesetze ein Rahmen für Maßnahmen in Bezug auf Kapitalbe-
wegungen und
Zahlungen geschaffen werden, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Ver-
mögenswerten oder
wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Besitzer oder Eigentümer natür-
liche oder
juristische Personen, Gruppen oder nichtstaatliche Einheiten sind.
Zur Durchführung
der in Absatz 1 genannten Gesetze erlässt der Ministerrat auf Vorschlag der
Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
CONV 850/03 78
ABSCHNITT
5
WETTBEWERBSREGELN
Unterabschnitt 1
Vorschriften für
Unternehmen
Artikel III-50
(1) Mit dem
Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen
Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-
tensweisen, welche
den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes
bezwecken oder
bewirken, insbesondere
a) die
unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder
sonstiger Ge-
schäftsbedingungen;
b) die Einschränkung
oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung
oder der
Investitionen;
c) die Aufteilung
der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung
unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern,
wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den
Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätz-
liche Leistungen
annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
Vertragsgegenstand
stehen.
(2) Die nach
diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Absatz 1 kann
jedoch für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von
Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder
Gruppen von solchen, die unter angemesse-
ner Beteiligung
der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Waren-
erzeugung oder
-verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fort-
schritts
beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen
auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich
sind, oder
CONV 850/03 79
b)
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden
Waren den
Wettbewerb
auszuschalten.
Artikel III-51
Mit dem
Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherr-
schenden Stellung
auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder
mehrere
Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten
zu be-
einträchtigen.
Dieser Missbrauch
kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der
unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Ver-
kaufspreisen oder
sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der
Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum
Schaden der
Verbraucher;
c) der Anwendung
unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern,
wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den
Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätz-
liche Leistungen
annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
Vertragsgegenstand
stehen.
Artikel III-52
(1) Der
Ministerrat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen
zur Verwirklichung
der in den Artikeln III-50 und III-51 niedergelegten Grundsätze. Er beschließt
nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
(2) Die in Absatz
1 vorgesehenen Europäischen Verordnungen bezwecken insbesondere:
a) die Beachtung
der in Artikel III-50 Absatz 1 und Artikel III-51 genannten Verbote durch die
Einführung von
Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die
Einzelheiten der Anwendung des Artikels III-50 Absatz 3 festzulegen; dabei ist
dem Er-
fordernis einer
wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle
Rechnung zu
tragen;
c) gegebenenfalls
den Anwendungsbereich der Artikel III-50 und III-51 für die einzelnen Wirt-
schaftszweige
näher zu bestimmen;
d) die Aufgaben
der Kommission und des Gerichtshofs bei der Anwendung der in diesem Absatz
vorgesehenen
Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis
zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und diesem Ab-
schnitt sowie den
aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Verordnungen anderer-
seits festzulegen.
CONV 850/03 80
Artikel
III-53
Bis zum
Inkrafttreten der gemäß Artikel III-52 erlassenen Europäischen Verordnungen
entscheiden
die Behörden der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Arti-
keln III-50,
insbesondere Absatz 3, und III-51 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen,
Beschlüs-
sen und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche
Ausnutzung
einer
beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.
Artikel III-54
(1) Unbeschadet
des Artikels III-53 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in
den Artikeln
III-50 und III-51 niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines
Mit-
gliedstaats oder
von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
die ihr Amtshilfe
zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze
vermutet werden.
Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um
diese
abzustellen.
(2) Wird die
Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so erlässt die Kommission einen mit Grün-
den versehenen
Europäischen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung ge-
gen die Grundsätze
vorliegt. Sie kann ihren Beschluss veröffentlichen und die Mitgliedstaaten er-
mächtigen, die
erforderlichen Bestimmungen zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen zu erlassen,
deren Bedingungen
und Einzelheiten sie festlegt.
(3) Die Kommission
kann Europäische Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen
erlassen, bei
denen der Ministerrat gemäß Artikel III-52 Absatz 2 Buchstabe b gehandelt hat.
Artikel III-55
(1) Die
Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unterneh-
men, denen sie
besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Ver-
fassung und
insbesondere deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln III-55 bis III-58
widerspre-
chende Maßnahmen
treffen oder beibehalten.
(2) Für
Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse
betraut sind oder
den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Bestimmungen der Verfas-
sung, insbesondere
die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen nicht die
Erfüllung der
ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die
Entwicklung des
Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Inte-
resse der Union
zuwiderläuft.
(3) Die Kommission
achtet auf die Anwendung dieses Artikels und erlässt erforderlichen-
falls geeignete
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
CONV 850/03 81
Unterabschnitt
2
Beihilfen der
Mitgliedstaaten
Artikel III-56
(1) Soweit in der
Verfassung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitglied-
staaten oder aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die
Begünsti-
gung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu ver-
fälschen drohen,
mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaa-
ten
beeinträchtigen.
(2) Mit dem
Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen
sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der
Her-
kunft der Waren
gewährt werden;
b) Beihilfen zur
Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außerge-
wöhnliche
Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für
die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete
der Bundesrepublik
Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursach-
ten
wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.
(3) Als mit dem
Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur
Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der
Lebensstandard
außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung
herrscht;
b) Beihilfen zur
Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder
zur Behebung einer
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur
Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschafts-
gebiete, soweit
sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemein-
samen Interesse
zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur
Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die
Handels- und
Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das
dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten
von Beihilfen, die durch vom Ministerrat auf Vorschlag der Kommission erlas-
sene Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse bestimmt werden.
CONV 850/03 82
Artikel
III-57
(1) Die Kommission
überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die
in diesen
bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen
vor,
welche die
fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.
(2) Stellt die
Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt
hat, dass eine von
einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Bin-
nenmarkt nach Artikel
III-56 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so er-
lässt sie einen
Europäischen Beschluss, der darauf abzielt, dass der betreffende Staat sie
binnen
einer von ihr
bestimmten Frist aufhebt oder umgestaltet.
Kommt der
betreffende Staat diesem Europäischen Beschluss innerhalb der festgesetzten
Frist nicht
nach, so kann die
Kommission oder jeder betroffene Mitgliedstaat in Abweichung von den Arti-
keln III-265 und
III-266 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
Der Ministerrat
kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Europäischen Beschluss
er-
lassen, dem
zufolge eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von
Ar-
tikel III 56 oder
von den in Artikel III-58 vorgesehenen Europäischen Verordnungen als mit dem
Binnenmarkt
vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss
rechtfer-
tigen. Hat die
Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes
vorgese-
hene Verfahren
bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den
Minister-
rat die Aussetzung
dieses Verfahrens, bis der Ministerrat sich geäußert hat.
Äußert sich der
Ministerrat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die
Kommission.
(3) Die Kommission
wird von den Mitgliedstaaten über jede beabsichtigte Einführung oder
Umgestaltung von
Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie
der
Auffassung, dass
ein derartiges Vorhaben nach Artikel III-56 mit dem Binnenmarkt unvereinbar
ist,
so leitet sie
unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende
Mitgliedstaat
darf die
beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor dieses Verfahren zu einem
abschlie-
ßenden Beschluss
geführt hat.
(4) Die Kommission
kann Europäische Verordnungen zu den Arten von staatlichen Bei-
hilfen erlassen,
die - wie vom Ministerrat gemäß Artikel III-55 festgelegt - von dem Verfahren
nach
Absatz 3
ausgenommen werden können.
Artikel III-58
Der Ministerrat
kann auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen zur Durchführung
der Artikel III-56
und III-57 und insbesondere zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung
des Artikels
III-57 Absatz 3 sowie zur Festlegung derjenigen Arten von Beihilfen erlassen,
die von
diesem Verfahren
ausgenommen sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
CONV 850/03 83
ABSCHNITT
6
STEUERLICHE
VORSCHRIFTEN
Artikel III-59
Die
Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar
noch mittel-
bar höhere
inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren
unmittelbar
oder mittelbar zu
tragen haben.
Die
Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine
inländischen Abgaben,
die geeignet sind,
andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Artikel III-60
Werden Waren aus
einem Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausge-
führt, so darf die
Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausge-
führten Waren
mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Artikel III-61
Für Abgaben außer
Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Ent-
lastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuh