Quelle: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - www.imi-online.de

IMI-Aktuell 2020/159

De-minimis: Zweifel

(26.02.2020)

Ein wichtiger Aspekt der neuen Rüstungsexportregeln ist die Einführung einer sog. „De-minimis-Regelung“, mit der eine Art Blankoexportschein für Produkte erteilt wird, bei denen der deutsche Anteil den Wert von 20 Prozent nicht überschreitet (siehe IMI-Analyse 2019/21). Die FAZ berichtet nun von einem interessanterweise aus der Bundeswehr-Universität stammenden Gutachten, das die Regelung für gesetzeswidrig hält: „An der Rechtmäßigkeit des deutsch-französischen Abkommens über Rüstungsexporte gibt es Zweifel. Das geht aus einem Gutachten der Staatsrechtlerin Sigrid Boysen hervor, das der F.A.Z. vorliegt. Die Kritik der Lehrstuhlinhaberin für Öffentliches Recht an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg zielt auf das Kernelement des Abkommens, die sogenannte De-minimis-Regel. […] Dem Gutachten der Uni Hamburg zufolge verstößt dieses neue Abkommen aber gegen geltendes Recht. Die Bundesregierung dürfe die Entscheidung über Rüstungsexporte grundsätzlich nicht delegieren. Ferner sei für das Abkommen ein Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestags erforderlich. Und schließlich verstoße die De-Minimis-Regelung auch gegen den Vertrag über Waffenhandel (ATT) und damit gegen Internationales Recht.“ (jw)

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