Quelle: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - www.imi-online.de

IMI-Aktuell 2017/396

Kampfjets über G-20

(10.07.2017)

Nach Angaben des Blogs „Augen Geradeaus“, kam es am Freitag beim G-20 Gipfel in Hamburg zu einem Luftüberwachungseinsatz (Combat Air Patrol) der Bundewehr. Wie das Verteidigungsministerium auf Anfrage des Blogbetreibers bestätigte, kreisten am Abend des Sinfoniekonzerts in der Elbphilharmonie zwei Eurofighter-Abfangjäger über Hamburg, um die Überwachung und Sicherung des Luftraums zu gewährleisten. Über Schleswig-Holstein befand sich zudem ein Tankflugzeug zur Luftbetankung der Kampfjets im Einsatz. Es handelte sich dabei nicht um das erste Großereignis, bei dem die Bundeswehr mit dem sogenannten Air Policing eine Aufgabe aus dem polizeilichen Zuständigkeitsbereich übernahm. So kam es bereits während der Fußball-WM und beim G-8 Gipfel in Heiligendamm zu Luftraumüberwachungs-Einsätzen. Als rechtlicher Rahmen für diese Art von Bundeswehreinsätzen, welche keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, dient für gewöhnlich Artikel 35 Absatz I des Grundgesetzes, der alle Behörden des Bundes und der Länder zu gegenseitiger Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Bezugnehmend auf den rechtlichen Aspekt dieser Einsätze urteilt der Autor des Blogeintrags, „[D]er Einsatz der Bundeswehr zur Überwachung und Sicherung des Luftraums [sei] im Vergleich zu einem Einsatz der Streitkräfte im Inland am Boden rechtlich weit weniger problematisch.“ Unerwähnt in dieser Einschätzung bleibt der Umstand, dass eine solche qualitative Unterscheidung zwischen Luft- und Bodeneinsätzen mitnichten aus der Gesetzgebung hervorgeht. „Weniger problematisch“ dürfte ein solcher Einsatz dem Autor vielmehr aufgrund der geschaffenen Tatsachen bzw. Präzedenzfälle der letzten Jahre erscheinen, die zu einer sukzessiven Verschiebung der Akzeptanzgrenzen in der Bevölkerung geführt haben mögen. (sw)

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Quelle: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - www.imi-online.de