IMI-Aktuell 2017/390

Drohnen-Rechtsstreit: Beschluss öffentlich

von: 5. Juli 2017

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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2017 zum Rechtsstreit über die geplante Drohnenanschaffung ist nun online einsehbar, wenn auch an einigen Stellen gekürzt. Die Entscheidung wird ja, wie bereits bekannt, nicht mehr diese Legislaturperiode fallen, da die SPD dem Vorhaben die Zustimmung verweigerte (mehr dazu in IMI-Standpunkt 2017/17). Interessant am Beschluss ist ein Passus über die geplante Bewaffnung, da dies ja auch zumindest nach außen hin Stein des Anstoßes bei der SPD war. Ein vorgebrachter Grund des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg) für die Heron TP war die schnellere Bewaffnungsfähigkeit, nämlich direkt nach der Indienststellung. Die Ausbildung des späteren Bedienpersonals an den favorisierten Waffen sollte zeitnah nach Vertragsschluss beginnen. Bei dem Konkurrenzmodell Certifiable Predator B (CPB), vom Hersteller General Atomics, der vor dem OLG wegen der Vergabeentscheidung geklagt hatte, hätte durch den Wunsch des Bewaffnungstyps erst eine spätere Ausbildung und damit auch Bewaffnung erfolgen können.

Hier der entsprechende Auszug aus dem Beschluss mit ein paar Anmerkungen in eckigen Klammern für ein besseres Textverständnis. Auslassungspunkte wurden durch den Hinweis [gekürzt] ersetzt:

„Unstreitig kann die Antragstellerin [General Atomics] die von der Antragsgegnerin [BMVg] bevorzugte Art der Bewaffnung nicht anbieten [zur Bewaffnung siehe Artikel bei Spiegel Online]. Sie ist dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 (GA Bl. 337) nicht entgegen getreten. Soweit sie geltend macht, der CPB könne auch mit eigenen Waffen der Antragsgegnerin ausgestattet werden, da standardisierte Schnittstellen vorhanden seien und eine Genehmigung der US-Regierung für diese Bewaffnung unproblematisch – wie im Fall von Großbritannien [Großbritannien hat zunächst 16 Drohnen dieses Typs mit einer Option weitere 10 nachträglich zu kaufen, hier ein Link zur US Defense Security Cooperation Agency mit weiteren Details] – erlangt werden könne, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Die Bewaffnung, die die Antragsgegnerin aus sachlich nachvollziehbaren Gründen von Anfang an favorisiert hat, stammt aus [gekürzt, siehe aber SpOn-Artikel zur Bewaffnung] (GA Bl. 337). Hinzu kommt, dass sich ein solches Vorgehen auch noch aus einem weiteren Grund nachteilig auf die geforderte schnelle Systemverfügbarkeit 24 Monate nach Vertragsschluss auswirken kann. Während die Ausbildung auf Heron TP [gekürzt] nach Vertragsschluss [gekürzt] beginnen kann und nach 24 Monaten bereits 24 Crews ausgebildet sind, kann die Antragstellerin die taktische Waffenausbildung in ihrem Simulator nur mit US-amerikanischen Waffen durchführen. Bei Waffen aus anderen Ländern erfolgt die taktische Waffenausbildung durch den Hersteller [der entsprechenden Bewaffnung], wie der Zeuge L. auf Nachfrage bei seiner Vernehmung ausgesagt hat. Dies bedeutet aber, dass die taktische Waffenausbildung und das Bedienen der Waffe am CPB erst nach Integration der (fremden) Waffen und Auslieferung der Drohnen erfolgen können.“(mp)