IMI-Standpunkt 2013/022 - in: AUSDRUCK (Juni 2013)

Frustrierende Drohnen im lückenlosen Gefechtsfeld

von: Christoph Marischka | Veröffentlicht am: 20. Mai 2013

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Wer sich durch seinen Nachbarn bedroht fühlt, der behält seinen Nachbarn im Auge. Militärisch betrachtet heißt das, dessen Rüstungsprogramme zu beobachten und stets mit dem Ziel, einen leichten Vorsprung zu erringen, mitzuziehen. Nun ist Deutschland aber durch keinen Nachbarn und keine Großmacht mehr militärisch bedroht. Entsprechend wurde nicht abgerüstet, sondern umgerüstet, weil nicht mehr nur durch die Nachbarn, sondern in der ganzen Welt Bedrohungen ausgemacht werden. Ermöglicht wird dies durch einen Erweiterten Sicherheitsbegriff, der auch die Sicherheit der Handelswege, den Zugang zu Rohstoffen und Energieträgern, irreguläre Migration und Terrorismus als Gefahren für die Exportnation benennt und zum Ausdruck kommt dies in der berühmten Aussage, Deutschlands Sicherheit werde auch am Hindukusch verteidigt. Zugleich wird sie auch auf dem Balkan, am Horn von Afrika und in Mali verteidigt. In keinem dieser Fälle handelt es sich um einen zwischenstaatlichen Konflikt, bekämpft werden „Opposing Militant Forces“, Piraten, Schmugglernetzwerke, Aufständische und Islamisten. Damit hat sich nach Auffassung der Sicherheitspolitiker_innen der Bedarf nach „Aufklärung und Wirkung“ in zweierlei Hinsicht entgrenzt: Von den Nachbarn und mehr oder weniger offen feindlichen Großmächten auf die ganze Welt und von der Ebene der Staaten und ihrer Rüstungsprojekte bis tief hinein in die Gesellschaften. Die Haltungen und Anreize einzelner Stämme, Dörfer, Clans und Jugendgruppen werden militärisch relevant. Die Bemühungen, Anthropolog_innen in die Kriegführung einzubinden und mit Hilfe von NGOs „Country Stability Pictures“ und „Kontinentale Frühwarnsysteme“ zu erstellen, werden zukünftig durch eine entsprechende „Signal Intelligence“ auf Ebene des Individuums erweitert. Die nun erstmal von der Beschaffungsliste des Verteidigungsministeriums gestrichene Aufklärungsdrohne „Euro Hawk“ und die „Allied Ground Surveillance“ der NATO (die hierauf aufbauen sollte), dienen eben diesem Zweck. Binnen Stunden sollten sie in 20 Kilometern Höhe an jeden Ort der Welt fliegen, SMS- und Handynetzwerke anzapfen und hochauflösende Bilder auch einzelner Personen liefern können. Obwohl nun keine weiteren „Euro Hawks“ mehr angeschafft werden, weil sie sich nicht in den zivilen Luftraum integrieren lassen, sollen die Erprobungsflüge bei Manching noch bis mindestens Ende September fortgesetzt werden, um die darin eingebaute Überwachungstechnologie für Folgeprojekte zu testen. An nahezu allen deutschen Hochschulen wird gegenwärtig an Systemen geforscht, mit denen „verdächtiges Verhalten“ automatisch aus Übersichtsaufnahmen erkannt und die entsprechenden Personen durch stationäre oder fliegende Kameras verfolgt werden können. Ziel ist die Überwachung „weite[r] Räume, in denen nur wenige eigene Kräfte zur Verfügung stehen“.1 Dass überhaupt „eigene Kräfte“ vor Ort sind, wird von der sicherheitspolitischen Gemeinschaft schlicht vorausgesetzt und auch nicht in Frage gestellt und allein dadurch werden die Aktivitäten der ansässigen Bevölkerung oder Durchreisender zur Frage der nationalen und internationalen Sicherheit.

 

Was diese Entgrenzung militärischer Aufklärung für Folgen hat, lässt sich gegenwärtig in der Debatte um die Anschaffung bewaffneter Drohnen für die Bundeswehr gut beobachten und ist hochbedenklich: Einigen zuckt jetzt schon der Finger am noch nicht vorhandenen Abzug. So jedenfalls beschrieb es der Vorsitzende des Bundeswehrverbandes, Ulrich Kirsch, jüngst in einem Interview mit dem Deutschlandfunk: „Wenn Sie eine Aufklärungsdrohne haben, die nicht bewaffnet ist, und feststellen, dass Ihre eigenen Leute in Gefahr sind, aber nicht wirken können, … wenn Sie in einer solchen Lage sind, ist es erst mal für den Drohnenführer, der das am Bildschirm sieht, sehr schwierig“.2 Eine ähnliche „Hilflosigkeit“ wollte uns kurz zuvor Joachim Käppner in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung suggerieren: “Die Heckenschützen, die eine Nato-Fahrzeugkolonne beschießen und dann auf Geländemotorrädern zu einem Dorf flüchten. Man sieht sie offenbar rauchend im Innenhof eines Lehmgehöfts herumstehen, die Gewehre über der Schulter: Terroristen bei der Mittagspause. Die Frauen und Männer im Container sitzen weit davon entfernt im Stützpunkt Masar-i-Sharif, dem Nato-Hauptquartier für Nordafghanistan. Mehr als zusehen können sie nicht.“3 Deshalb bräuchte die Bundeswehr bewaffnete Drohnen, weil diese, wie es Oberst a.D. Wolfgang Richter in seinem leidenschaftlichen Plädoyer für die Anschaffung bewaffneter Drohnen in einem Papier der Stiftung Wissenschaft und Politik ausdrückt, „die Fähigkeiten zur kontinuierlichen Raumüberwachung, Lageaufklärung, Zielerfassung und Waffensteuerung in einem System “ bündeln und damit „die Zeit zwischen Aufklärung und Waffeneinsatz drastisch … verkürzen “ könnten.4

 

Das wirklich dümmliche besteht – sowohl bei Richter, wie bei Käppner – darin, dass diese Argumentation von der verkürzten Reaktionszeit mit dem Narrativ einer vermeintlich erhöhten Präzision bewaffneter Drohnen einerseits und der Verleugnung jeder Dynamik zur weiteren Autonomisierung von Drohnen andererseits im selben Atemzug genannt wird. Tatsächlich liefern sie mit ihren Beispielen bereits jetzt jene Argumente, die zu einer weiteren Verkürzung der Kommandowege, einer weiteren Autonomisierung der Drohnen und damit zwangsläufig auch zur abnehmenden „Präzision“ im Sinne einer Unterscheidung von „legitimen“ und „illegitimen“ Zielen führen werden. Die zentrale Strategie in der aktuellen Argumentation für die Anschaffung bewaffneter Drohnen ist jedoch eine vehemente, wenngleich äußerst unscharfe Abgrenzung von der Praxis „gezielter Tötungen“ in der Drohnenkriegführung der USA.5 Fast scheint es, als wollten die Autoren antiamerikanische Ressentiments ansprechen, wenn sie behaupten, „dass es für Deutschland nicht in Frage kommt, seine Streitkräfte zum gezielten Töten in einer Grauzone zwischen den Völkerrechtsnormen für bewaffnete Konflikte und rechtsstaatlicher Strafverfolgung einzusetzen“(Richter). „Politisch wären gezielte Mord-Missionen in der Bundesrepublik ohnehin nie durchsetzbar“, so Käppner und: „In Deutschland würden gezielte Hinrichtungen gegen das Grundgesetz verstoßen“. Bei beiden Autoren ist jedoch anzunehmen, dass sie darüber informiert sein dürften, dass sich die Bundeswehr in gemeinsamen Stäben und durch Informationsaustausch an der Erstellung eben jener ‚Capture or Kill‘-Listen beteiligt, die durch die gezielte Tötung ihrer Verbündeten abgearbeitet werden. Wer vor diesem Hintergrund etwa die völlig fehlende Öffentlichkeit dafür betrachtet, dass sich die Bundeswehr am Horn von Afrika an einer Mission beteiligt, bei der gelegentlich „Pirateninfrastruktur“ an Land beschossen wird, ohne es (wie auch häufig nach Close Air Support in Afghanistan) auch nur für nötig zu halten, anschließend mögliche zivile Opfer aufzuklären, müsste daran zweifeln, dass gezielte Tötungen durch bewaffnete Drohnen der Bundeswehr tatsächlich für alle Zeit ausgeschlossen sind. Otfried Nassauer verwies in diesem Zusammenhang noch darauf, dass auch deutsche Spezialkräfte längst eingesetzt werden, „um Taliban- oder Al-Qaida-Führer festzusetzen. Was läge also näher, als gerade solche Einsätze durch bewaffnete Drohnen zu schützen und zu unterstützen. Doch sobald sich bei dieser Mission die Gefahr eines Gefechtes abzeichnet und wenn die abgefeuerte Rakete der Drohne die Zielperson tötet, was unterscheidet dann diesen Einsatz noch grundsätzlich von einer amerikanischen Drohnenmission zur gezielten extralegalen Tötung von sogenannten ‚Hochwertzielen‘?“6

 

Die Antwort ist ein Begriff, der gegenwärtig unter denjenigen, dir für die Anschaffung bewaffneter Drohnen schreiben, Hochkonjunktur hat: Das „Gefechtsfeld“, die Kampfdrohnen der Bundeswehr sollen der „Gefechtsfeldunterstützung“ dienen und das soll die Abgrenzung von der Drohnenkriegführung der USA ermöglichen. Alle genannten Beispiele unterstreichen aber, wie unscharf auch dieser Begriff und damit die völkerrechtliche Argumentation ist, welche die Autoren damit verbinden. Bei Käppner jedenfalls ist keine Rede davon, ob sich die „Terroristen bei der Mittagspause“ zuvor über eine Grenze bewegt haben oder nicht. Richter denkt für die SWP bereits jetzt offen darüber nach, dass zukünftig „Führungskräfte, Logistik und Versammlungsräume“ angegriffen werden könnten, „bevor der Gegner selbst zum Angriff antritt“ (man bedenke auch die Folgen, wenn die „Gegner“ das Gefechtsfeld ähnlich definieren). Ihm zufolge seien „militärische Gegenmaßnahmen zulässig“, falls der betreffende Staat „grenzüberschreitende Angriffe nichtstaatlicher bewaffneter Kräfte … nicht unterbinden kann oder will“. Dass alleine die Vorüberlegungen zur Anschaffung bewaffneter Drohnen zu derartigen völkerrechtlichen Überlegungen anregen, gibt zunächst eher den Kritiker_innen recht. Doch v.a. auch abseits von Staatsgrenzen und Völkerrecht sollten wir den Begriff des „Gefechtsfeldes“ womöglich ernst nehmen und überlegen, wie Drohnen dieses „Gefechtsfeld“ transformieren, welche humanitären und sozialen Folgen das haben kann. Das fängt schon bei den Aufklärungsdrohnen an, die ein entgrenztes und vermeintlich lückenloses Gefechtsfeld durch ihre Aufklärung überhaupt erst schaffen. Dabei wird etwa vom Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung zusammen mit der Bundeswehr in Afghanistan längst an Systemen zur „Entlastung der Auswerter bei ihren mehrstündigen Beobachtungs- und Auswertungsaufgaben“ und damit einer Teilautonomisierung zumindest in der Bildgebung gearbeitet.7 Ein erweiterter Sicherheitsbegriff im Verbund mit teilautonomen Aufklärungssystemen schaffen dann das lückenlose und entgrenzte Gefechtsfeld, in dem es „sehr schwierig“ (Kirsch) ist, nicht einzugreifen, nicht zu töten. Sie vernichten soziale Räume und Rückzugsräume nicht nur für Kombattanten, sondern auch für die Zivilbevölkerung. Und sie schaffen die Debatten, die darum kreisen, wie man „Terroristen bei der Mittagspause“, in einem Lehmgehöft in Zentralasien töten kann, ohne „sich erheblicher Gefahr“ auszusetzen (Käppner).

 

1 Wolfgang Richter: Kampfdrohnen – Völkerrecht und militärischer Nutzen, SWP-Aktuell 2013/A.

2 „Das wird woanders fehlen“, Bettina Klein im Interview mit Ulrich Kirsch, Deutschlandfunk vom 16.5.2013.

3 Joachim Käppner: Entscheidet euch – Die Frage der Kampfdrohnen spaltet die Gesellschaft …, in: Süddeutsche Zeitung, Nr.108, 11./12. Mai 2012.

4 Wolfgang Richter, a.a.o.

5 Das gilt insbesondere auch für den Atrikel von Sidney E. Dean: Umstrittener Kampfdrohneneinsatz der USA, in: Europäische Sicherheit und Technik, 4/2013: „Die Gefechtsfeldverwendung der Kampfdrohnen ist folglich vergleichsweise unumstritten, auch aus rechtlicher Sicht … Äußerst kontrovers sind hingegen die Drohnenkampagnen des Geheimdienstes, die der ‚gezielten Tötung‘ (‚targeted killing‘) von Terroristen in offiziell neutralen Ländern gilt“.

6 „Keine neue Qualität der Kriegsführung? Streit um den Kauf bewaffneter Drohnen durch die Bundeswehr “, Beitrag von Otfried Nassauer für die Sendung „Streitkräfte und Strategien“, NDR Info vom 20.04.2013.

7 „ABUL“ unter www.iosb.fraunhofer.de.