Quelle: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - www.imi-online.de

Dokumentation, in: Widerspruch 53

Vom Feindstrafrecht zur Rechtlosigkeit

Das antiterroristische Netzwerk von Militär, Polizei und Geheimdienst

Heiner Busch (07.02.2008)

Folgenden Text von Heiner Busch dokumentieren wir mit freundlicher Genehmigung der Widerspruch-Redaktion. Er erschien in Heft 53 mit dem Schwerpunkt „Weltordnung, Kriege und Sicherheit“. Näheres unter:
http://widerspruch.ch/

Heiner Busch ist Redakteur der Zeitschrift Bürgerrechte & Polizei/CILIP und Mitglied des Vorstandes des Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V.


Vom Feindstrafrecht zur Rechtlosigkeit
Das antiterroristische Netzwerk von Militär, Polizei und Geheimdienst

Der Strafverteidigertag gehört in der BRD seit drei Jahrzehnten zu den wenigen linksliberalen Veranstaltungen. Er ist ein jährliches Treffen von Anwälten, Rechtswissenschaftlern und rechtspolitisch Interessierten, denen bewusst ist, dass das Strafrecht zu den gefährlichsten Waffen des Staates gehört und dass die demokratische Qualität eines Staates mit den Rechten der Beschuldigten und ihrer Verteidigung steht und fällt. Kontroverse Diskussionen sind hier zwar durchaus üblich. Im Jahre 2005 war jedoch auch ein Referent geladen, dessen Thesen für die Teilnehmer schlicht unannehmbar waren: Dem Bonner Strafrechtslehrer Günther Jakobs gebührt das zweifelhafte Verdienst, den Begriff des „Feindstrafrechts“ in die rechtswissenschaftliche Diskussion in Deutschland eingeführt zu haben.
Was er unter seiner terminologischen Neuschöpfung verstanden wissen will, hat der mittlerweile emeritierte Professor in diversen Aufsätzen seit 1999 erklärt. Sein Kernsatz lautet: „Der prinzipiell Abweichende … kann nicht als Bürger behandelt, sondern muss als Feind bekriegt werden.“ (Jakobs 2004, 95) Jakobs konstruiert sein „Feindstrafrecht“ als Gegensatz zum „Bürgerstrafrecht“. Letzteres beziehe sich auf „normale“ Rechtsbrüche, auf Normverletzungen, die die gesellschaftliche und staatliche Ordnung insgesamt nicht in Frage stellen. Der Straftäter werde hier auch weiterhin als Bürger, als Person behandelt. Er habe im Strafverfahren Rechte, er ist Prozesssubjekt. Das gehe nur, weil er die Voraussetzungen „personalen Verhaltens“ mitbringe. Er sei im Grundsatz rechtstreu. Die Strafe habe die Funktion, die vollzogene Normverletzung auszugleichen, ihr zu widersprechen.

Im Gegensatz dazu gehe es beim „Feindstrafrecht“ nicht darum, den Bürger als Täter – salopp gesprochen – nach einem einmaligen Ausrutscher zurück auf den Pfad der Tugend zu bringen. Es richte sich gegen Individuen, „die sich in ihrer Haltung (etwa bei Sexualdelikten) oder in ihrem Erwerbsleben (etwa bei Wirtschaftskriminalität, Rauschgiftkriminalität, sonst organisierter Kriminalität) oder durch Einbindung in eine Organisation (beim Terrorismus, bei organisierter Kriminalität, schon bei der Verbrechensverabredung) vermutlich dauerhaft, zumindest aber entschieden vom Recht abgewandt haben, also die kognitive Mindestgarantie nicht leisten, die für die Behandlung als Person erforderlich ist.“ (Jakobs 2004, 92)

Ziel des Feindstrafrechts sei deshalb nicht die Ahndung einzelner, konkret benennbarer strafbarer Handlungen, die bereits vollzogen sind, sondern die „Abwehr künftiger Gefahren“, die von dem „Feind“ ausgehen. Der Staat dürfe den „Feind“ auch nicht mehr „als Person behandeln, weil er ansonsten das Recht auf Sicherheit der anderen Personen verletzen würde.“ (ebd., 93) Diese Annahme hat Konsequenzen: Zum einen werde „die Strafbarkeit … weit in den Bereich der Vorbereitung vorverlagert“. Der Staat wartet nicht bis die strafbare Handlung erfolgt, er bekämpft terroristische Vereinigungen (§ 129a deutsches Strafgesetzbuch) oder kriminelle Organisationen (Art. 260ter Schweizerisches Strafgesetzbuch) bereits bei der Entstehung des organisatorischen Zusammenhanges, aus dem heraus vielleicht zukünftig eine eigentliche strafbare Handlung erfolgen könnte. Die Haftstrafe wird ergänzt durch die Verwahrung. Und auch im Strafprozess werden andere Formen aufgezogen: Bei der Überwachung der Telekommunikation, beim Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern, bei Lauschangriffen etc. ist der Beschuldigte nur noch Objekt staatlicher Handlungen und nicht mehr Prozesssubjekt.

Jakobs’ Thesen sind eine Mischung aus rechtsphilosophisch verbrämten Forderungen und Fallbeschreibungen. Beispiele für feindstrafrechtliche Elemente fand der Professor deshalb seit langem: beim materiellen Strafrecht etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, für die die BRD bereits seit den 70er Jahren besondere Bestimmungen hat, die wiederum an alte Normen des politischen Strafrechts anknüpfen, die schon im 19. Jahrhundert geschaffen wurden; beim Strafprozessrecht, wo die Gesetzgebung der vergangenen zwei Jahrzehnte systematisch auf die „Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung“ abgestellt hat. Die Grenzen zwischen Strafverfahrensrecht einerseits und Polizei- und Geheimdienstrecht andererseits sind in der Tat nur noch schwer zu ziehen (Busch 2004, Pütter u.a. 2005).

Jakobs präsentierte sich auf dem Strafverteidigertag nicht nur als Apologet dieser Art „sauberer“ Rechtsgrundlagen, womit der deutsche Rechtsstaat seine Organe mit immer mehr Befugnissen zur Überwachung und „Bekämpfung“ ausstattet und sie ermächtigt, willkürlich, das heisst: ohne konkreten Tatverdacht, Bürger zu Feinden umzudefinieren. Selbst die Katastrophe des Rechtsstaats schien ihm denkmöglich. Nur wenige konservative Rechtslehrer in der Geschichte der BRD haben es gewagt, den § 136a der deutschen Strafprozessordnung, der die „freie Willensentschliessung und Willensbetätigung“ des Beschuldigten verlangt und ihn vor Misshandlung, Folter und Täuschung schützt, in Frage zu stellen. Jakobs nimmt auch diese Hürde. In einem Radiobeitrag lässt er sich folgendermassen zitieren: „Praktisch wird das dazu führen, dass Terroristen, die als solche überführt sind, auch jenseits der durch § 136a StPO gezogenen Grenzen zur Offenbarung weiterer Gefahren gezwungen werden. Sie müssen gezwungen werden, weil der Staat wegen seiner Schutzpflicht auf kein Mittel verzichten darf.“ (Meier, S. 18)

Man könnte die Äusserungen des Professor emeritus getrost ignorieren, denn für die Analyse der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen geben seine aus dem Naturrecht hergeleiteten Ideen nicht viel her. Beachtenswert sind sie vielmehr als ideologisches Artikulieren eines Rechtsdiskurses, der auf die Definition von Feinden und die Rückkehr der Folter in die Realität der „westlichen Demokratien“ abzielt.

Feindliche Kombattanten

Die USA haben die Unterscheidung zwischen Bürgern und Feinden im Jahre 2006 formell rechtlich verankert. Am 17. Oktober 2006 unterzeichnete US-Präsident George W. Bush den Military Commissions Act. Das Gesetz legalisierte nicht nur die Militärtribunale auf dem US-Stützpunkt in Guantánamo, die der Oberste Gerichtshof noch dreieinhalb Monate zuvor für illegal erklärt hatte. Vielmehr erhielt nun auch das gesamte System der Geheimgefängnisse ausserhalb des US-Territoriums, einschliesslich der Überwachung und der Behandlung der dort Inhaftierten, eine „ordentliche“ Rechtsgrundlage.

Handelten Militär und Geheimdienste bis dahin aufgrund einer blossen Anordnung des Präsidenten, so waren sie nunmehr formell vom Kongress ermächtigt, Personen, die sie der Teilnahme an oder Unterstützung von terroristischen Aktionen gegen die USA verdächtigen, als „unlawful enemy combattants“ (illegale feindliche Kombattanten) für unbegrenzte Zeit in einem Gefängnis ausserhalb der USA festzuhalten. Für sie sollen selbst elementare Menschenrechte nicht mehr gelten, ihr rechtlicher Status ist faktisch ausgelöscht: Anders als normale Kriegsgefangene, für die weiter das Kriegsvölkerrecht gilt, sollen sie sich weder auf die Genfer Konventionen zum Schutz von Kriegsgefangenen berufen noch die Überprüfung ihrer Inhaftierung vor einem ordentlichen Gericht in den USA verlangen können.

Die Exekutive bestimmt, welche Ausländer – einschliesslich legaler Residenten in den USA (Inhaber einer Green Card) – unter diese Kategorie von Personen fallen. Sie bestimmt weiter, wen sie vor ein Militärtribunal bringt. Der „Richter“ kann dabei unter Zwang gemachte Aussagen als Beweismittel akzeptieren, wenn die „Gesamtumstände“ sie als „verlässlich und von genügender Beweiskraft“ erscheinen lassen. Folter und „grausame, ungewöhnliche und inhumane Behandlung“ sind zwar verboten. Auf dem Papier gilt die Anti-Folter-Konvention also weiter. Die US-Regierung folgt jedoch einer eigenwilligen Auslegung: Verharren in Stresspositionen, lange Isolationshaft, Ausnutzung individueller Phobien wie Angst vor Hunden, Desorientierung durch das Überstülpen von Kapuzen sowie durch Entzug von Licht, Schlaf, Kleidung und sonstigen Gegenständen, Anhaltung von Häftlingen unter extremen Temperaturen, insbesondere grosser Kälte bei gleichzeitigem Entzug von Kleidung und Decken – das sind Methoden, die der US-Verteidigungsminister ausdrücklich für das Lager auf Guantánamo, in dem immer noch über 300 Personen festsitzen, zugelassen und angeordnet hat (Nowak 2006, 28).

„Ausserordentliche Zuführung“

Die Regierung Bush hat bereits im Herbst 2001 verlauten lassen, dass sie ihren „Krieg gegen den Terror“ nicht nur metaphorisch versteht und dass sie in diesem Krieg keine Grenzen anerkennen will – weder rechtliche noch geographische. Sie begann damit, Gefangene aus Afghanistan nach Guantánamo zu deportieren, und sie intensivierte das Programm der „extraordinary rendition“, der Verschleppung von „Terrorverdächtigen“ – sei es in Staaten, in denen sie mit Sicherheit gefoltert werden, sei es in die Verhör- und Haftzentren, die die CIA selbst betreibt.
Der Begriff „rendition“ bezeichnet laut Human Rights Watch (HRW 2005) zunächst nur den Transfer einer Person von einem Land in ein anderes und wäre also – je nach Blickwinkel – als „Überstellung“ oder „Zuführung“ zu übersetzen. Wenn diese ausserhalb des rechtlichen Rahmens eines Auslieferungsverfahrens oder einer (ausländerrechtlichen) Ausschaffung geschehe, sei von „extraordinary rendition“ die Rede. Der rechtliche Rahmen dient in den hier zu Debatte stehenden Fällen jedoch allenfalls als juristische Nebelkerze.

Dieser war bereits überschritten, als es noch um die „Zuführung“ zu einem Gerichtsverfahren ging: Spätestens seit Anfang der 90er Jahren massten sich die USA an, gesuchte Personen in anderen Ländern zu entführen (oder sie sich von willigen Behörden des betreffenden Staates übergeben zu lassen), um sie vor eigene Gerichte zu stellen.(1) 1995 unterzeichnete der damalige Präsident Bill Clinton eine „Presidential Decision Directive“, die das Zurückholen von flüchtigen Terrorverdächtigen aus dem Ausland zur „höchsten Priorität“ erklärte. Bei Fällen der „erzwungenen Rückkehr“ sollten sich die US-Behörden möglichst der Kooperation des betroffenen Staates versichern.(2)

Schon vor dem 11. September 2001 habe es „viele Dutzend“ solcher „extraordinary renditions“ gegeben, bestätigte der damalige CIA-Direktor George Tenet im März 2004 vor der „9/11-Commission“ des Kongresses (Tenet 2004, S. 19). Human Rights Watch (HRW) geht von über 80 Fällen aus (HRW 2005, Kap. 3). Die tatsächliche Verschleppung organisierte dabei durchgängig die CIA. Fast immer konnte sie sich auf die Kooperation der Behörden des Aufenthaltsstaates stützen. Unklar ist laut HRW jedoch, wieviele der Entführten in die USA und vor dortige Gerichte und wieviele dagegen in andere Länder gebracht wurden. Wie der ehemalige CIA-Mitarbeiter Michael Scheuer gegenüber dem Europaratsberichterstatter Dick Marty angab, war letzteres schon vor dem 11. September 2001 nur an minimale Voraussetzungen gebunden. Der Zielstaat musste zum einen eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Betroffenen führen oder geführt haben und zum anderen zusichern, „den Verdächtigen nach seinen nationalen Gesetzen zu behandeln“ (Marty-Bericht 2006, 10). Was danach mit der Person geschah, war dem Geheimdienst egal.

Nach dem 11. September wurde das Programm der „extraordinary renditions“ massiv ausgeweitet. Bereits in den ersten drei Jahren des „War on terror“ hatte die CIA 100-150 Personen auf diese Weise verschwinden lassen (HRW 2005, Kap. 2). Auch hat sich das Ziel des Programms verlagert: Während die CIA in der Zeit vor den Anschlägen in erster Linie daran interessiert war, „Terrorverdächtige“ aus dem Verkehr zu ziehen, ging es nun vor allem darum, aus den Betroffenen nützliche Informationen für den Krieg gegen den Terror herauszuholen. Das geschah und geschieht nicht nur in Guantánamo, sondern auch in vielen der „black sites“ der CIA, deren Existenz der US-Präsident im September 2006 erstmals zugab.
Die CIA verhörte die Leute aber nicht nur selbst. Für eine Vielzahl der Opfer führte der Leidensweg nach der Entführung und den ersten Befragungen durch US-amerikanische Agenten zunächst in Staaten wie Marokko, Ägypten oder Syrien, wo sie über Monate hinweg gefoltert und befragt wurden. Anders als vor September 2001 waren diese Folterstaaten aber meist nicht die Endstation. Sie führten selbst oft keine Strafverfahren gegen die Betroffenen durch, sondern verhörten die Gefangenen im Auftrag der CIA, die sie anschliessend wieder zurücknahm und in der Regel nach Guantánamo schaffte.

Rechtliche Probleme sieht die US-Regierung bei ihrem Vorgehen nicht. Ihre eigenen Geheimgefängnisse belässt sie mit Bedacht ausserhalb des eigenen Territoriums, und für deren Insassen hat sie den beschriebenen Null-Status des „illegalen feindlichen Kombattanten“ parat. Auch beim Transfer in andere Staaten trennt sie sauber zwischen dem „homeland“ und dem Handeln ihrer Dienste an anderen Orten des Planeten. Das in Art. 3 der UN-Anti-Folterkonvention enthaltene Verbot der Rückschiebung in Folterstaaten sei nur für den Transfer einer Person von den USA aus bindend (Marty-Bericht 2006, 60).

Europäische Mittäter und Nutzniesser

Spätestens seit Dick Martys Bericht für die Parlamentarische Versammlung des Europarats vom Juni 2006 ist klar, dass sich nicht nur die USA den Vorwurf gefallen lassen müssen, vor Folter nicht zurückzuschrecken. Europäische Staaten agierten vielmehr als Komplizen in diesem schmutzigen „Krieg gegen den Terror“. Ihre Beteiligung beschränkt sich nicht darauf, Überflüge und Zwischenlandungen bei Gefangenentransporten durch die CIA oder ihre Tarnfirmen geduldet und deren Aufklärung allenfalls zögerlich unterstützt zu haben. Ohne die Hilfe von Bürgerrechtsorganisationen und „plain spotters“ wäre das „globale Spinnennetz“ dieser Flüge nach wie vor verborgen geblieben.

Martys Vorwürfe richten sich jedoch nicht nur gegen schwache, von den USA abhängige Staaten: gegen Bosnien und Mazedonien, deren Polizeibehörden an der Verschleppung von sechs algerischen Staatsangehörigen im Januar 2002 bzw. des Deutschen (libanesischer Herkunft) Khaled el Masri im Dezember 2003 mitgewirkt haben; oder gegen Polen und Rumänien, auf deren Hoheitsgebiet sich CIA-Gefängnisse befanden und deren militärische Geheimdienste sowohl diese Anlagen als auch die Transporte der Gefangenen dorthin absicherten (Marty-Bericht 2007).

Als Mittäter und Nutzniesser von gravierenden Menschenrechtsverletzungen stehen vielmehr auch Regierungen von scheinbar soliden Rechtsstaaten und ihre Staatsschutz- bzw. Geheimdienste da – und zwar in mehrfacher Hinsicht: Sowohl in Deutschland als auch in Grossbritannien bedurfte es eines Wechsels an der Regierungsspitze, bis man sich für die Rückkehr von Guantánamo-Häftlingen einsetzte. Die rot-grüne deutsche Bundesregierung – im Amt bis Herbst 2005 – und die Spitzen der „Sicherheitsbehörden“ behandelten den in Deutschland geborenen Türken Murat Kurnaz bis zuletzt als Sicherheitsrisiko und weigerten sich mit vorgeschobenen ausländerrechtlichen Argumenten, auf die Freilassungsangebote der USA einzugehen. Erst im Frühsommer 2006, nach dem Antritt der Regierung Merkel, liess man Kurnaz wieder einreisen (Fälle 2007, S. 19f.). Jamil el-Banna, Omar Deghayes, Shaker Abdur Raheem Aamer, Byniam Mohammed al-Habashi und Abdennour Sameur, die allesamt vor ihrer Verschleppung in Grossbritannien lebten, können erst seit dem Abgang von Premierminister Tony Blair und seines Kabinetts auf offizielle britische Hilfe hoffen. Die neue Regierung unter Gordon Brown erklärte sich im August 2007 bereit, sich in den USA für die Rückkehr der Gefangenen einzusetzen.(3)

In einer ganzen Reihe von Fällen ist die aktive Mithilfe westeuropäischer Geheimdienste an „rendition“-Fällen wohl dokumentiert: Am 18. Dezember 2001 übergab die schwedische Sicherheitspolizei (SÄPO) die beiden ägyptischen Asylsuchenden Muhammed Al Zery und Ahmed Agiza auf dem Stockholmer Flughafen Bromma an CIA-Agenten, die die beiden nach Kairo brachten (Fälle 2007, S. 27f.). Bisher Al-Rawi und Jamil El-Banna wurden am 8. November 2002 auf Betreiben des britischen Inlandsgeheimdienstes MI 5 auf dem Flughafen von Banjul (Gambia) verhaftet, von wo aus sie die CIA zunächst nach Afghanistan und schliesslich nach Guantánamo brachte (Fälle 2007, S. 29f.). In Mailand entführten CIA-Agenten am 17. Juni 2003 unter Mithilfe des italienischen Geheimdienstes SISMI den Ägypter Abu Omar, brachten ihn auf die NATO-Airbase in Aviano, von wo aus er zunächst nach Ramstein und schliesslich nach Kairo verfrachtet wurde (Fälle 2007, S. 25ff). Dass europäische Geheimdienste ihre Brüder und Schwestern bei der CIA zudem mit Informationen versorgt haben, mag zwar nicht erwiesen sein. Eine andere Erklärung dafür, dass einige der Verschleppten während der Verhöre mit Details aus ihrem Privatleben konfrontiert wurden, ist jedoch kaum vorstellbar (Marty-Bericht 2006, 32, 46).

Dürftige Rechtfertigungen für „Befragungen“ in Guantánamo

Europäische Geheimdienste (und zuweilen selbst Polizei- und Justizbehörden) schrecken auch nicht davor zurück, das System der „extraordinary renditions“ für ihre Zwecke mitzunutzen: Die Kritik von Bürgerrechtsorganisationen, dass Beamte der britischen Dienste Gefangene bereits kurz nach ihrer Verhaftung u.a. in Pakistan und Afghanistan befragten, ohne etwas für ihre Freilassung getan zu haben, stiess beim Innenministerium auf taube Ohren (The Independent v. 28.3.2006).

Die deutsche Bundesregierung ist sich offensichtlich darüber im klaren, dass die Anti-Folter-Konvention und dementsprechend auch die Strafprozessordnung, nicht nur Folter und Misshandlung selbst, sondern auch die Verwertung von unter solchen Bedingungen erzwungenen Aussagen ausschliesst. Um diese Hürde zu umschiffen, trennt sie deshalb zwischen polizeilichen Vernehmungen und nachrichtendienstlichen Befragungen. Ziel letzterer sei nicht die Sammlung von Informationen für deutsche Strafverfahren, sondern nur die „Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse“.

Zu einer solchen Vernehmung, die keine sein soll, reisten im September 2002 zwei Beamte des Bundesnachrichtendienstes (BND) und einer des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) nach Guantánamo. Befragt wurden der mauretanische Staatsbürger Ould Slahi und Murat Kurnaz, der an zwei Tagen hintereinander insgesamt zehn Stunden Rede und Antwort stehen musste. Beamte des Bundeskriminalamts (BKA) durften bei dieser Gelegenheit nicht mit, nachdem der Generalbundesanwalt die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden verneint hatte. (Der § 129b des deutschen Strafgesetzbuchs – terroristische Auslandsvereinigung – war noch nicht in Kraft.) Bei der Befragung Mohammed Zammars im Staatssicherheitsgefängnis in Damaskus drei Monate später waren dagegen je zwei Vertreter des BND, des BfV und des BKA zugegen.

In ihrem Bericht an das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) vom Februar 2006 machte die Bundesregierung klar, dass sie auf solche „Befragungen von im Ausland inhaftierten Personen“ nicht verzichten will. Sie seien „ein unverzichtbarer Bestandteil der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung zur Aufklärung von Gefährdungen durch den internationalen Terrorismus“ und fänden „in enger Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden des zuständigen Staates“ statt. Für die Betroffenen sei die Teilnahme ausserdem freiwillig. Wie sie in die Gewalt dieses „zuständigen“ Staates gekommen sind, interessiert die Bundesregierung und ihre Geheimdienste nicht sonderlich. Nur dann, wenn „im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene im Aufenthaltsland der Folter unterworfen wird“, könne die Befragung unterbleiben. In Zukunft soll das selbst der Geheimhaltung unterliegenden PKGr regelmässig unterrichtet werden. „Angehörige von deutschen Ermittlungsbehörden (sprich: des BKA, d.Verf.) werden künftig zu solchen Befragungen nicht mehr hinzugezogen“ (Bundesregierung 2006, 82f.). Sie müssen sich nun aus zweiter Hand bei ihren geheimdienstlichen KollegInnen informieren.

Ähnliche Pirouetten dreht die Bundesregierung, wenn es um die „Befragungsergebnisse“ geht, die den deutschen Geheimdiensten „gelegentlich und in unregelmässigen Abständen … – auch von amerikanischer Seite – angeboten“ werden (Bundesregierung 2006, S. 80f.). Diese würden nur Aussagen der „Befragten“ enthalten, aber „keine Angaben zu den Aufenthaltsorten der Inhaftierten oder zu deren Verbringung in andere Länder“ und auch nichts „zu den Umständen der Befragung oder dem Zustand der Inhaftierten.“ Die Bundesregierung könne zwar „nicht ausschliessen, dass Befragungen durch ausländische Behörden im Einzelfall mit einer Verletzung von Rechten der Befragten einhergehen.“ Aber man sei „unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht daran gehindert“, solche Informationen entgegenzunehmen und ausserdem könnten „blosse Vermutungen über bestimmte Befragungsmethoden in einzelnen Ländern … nicht Grundlage dafür sein, konkrete Hinweise auf mögliche terroristische Aktivitäten nicht zur Kenntnis zu nehmen“. Erklärungen wie diese demonstrieren ein Nicht-wissen-wollen. Über die „in einzelnen Ländern“ praktizierten Verhörmethoden könnte sich die Bundesregierung rasch und billig aus den Jahresberichten von Amnesty International informieren – wenn sie dies wollte. Sich vorzustellen, was im „Einzelfall“ passieren könnte (und desöfteren auch passiert), wenn inhaftierte Personen unter rechtlich unklaren Bedingungen festgehalten werden, fällt einem nun wirklich nicht schwer.

Dass die Bundesregierung die US-amerikanische Praxis der „renditions, die offenbar nicht den Regeln über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen folgt, im Hinblick auf allgemein anerkannte völkerrechtliche Prinzipien (inkl. Menschenrechtsschutz und Staatensouveränität) für problematisch“ (Bundesregierung 2006, 85) halte, ist eine Beschwichtigungsformel, die niemand im Ernst glauben mag. Dass zumindest der Innenminister Wolfgang Schäuble anders denkt, offenbarte er unlängst an einer rechtspolitischen Tagung der CDU-nahen Konrad-Adenauer-Stiftung: „Die Deutschen wissen immer, was die Amerikaner falsch machen.“ Anders ausgedrückt: Kritik am grossen Bruder USA ist nicht zugelassen, selbst wenn es um Folter und Verschleppung geht.

Reinhard Müller, der für Sicherheitsfragen zuständige und um unverblümte Worte nie verlegene Journalist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, überschrieb seinen Bericht bezeichnenderweise mit „Keine Tabus?“ (FAZ v. 4.12.2007) Dass Schäuble solche nicht kennt, hat er das Jahr 2007 hindurch regelmässig bestätigt: Da waren nicht nur die wiederkehrenden Forderungen nach „online-Durchsuchungen“ und weiteren Befugnissen des BKA im Vorfeld von Straftaten. Im April dachte Schäuble laut und öffentlich über die Abschaffung der Unschuldsvermutung gegenüber Terroristen nach. Im Juli räsonierte der Minister über „Extremfälle wie das sogenannte Targetted Killing“, die „präventive Tötung mutmasslicher Terroristen“ nach Praxis der israelischen Armee, für die sich an der Tagung der Adenauer-Stiftung auch der frühere Verteidigungsminister Rupert Scholz, ebenfalls CDU, einsetzte. Im September schliesslich wünschte sich Schäuble einen Verfassungsartikel über den „Quasi-Verteidigungsfall“, mit dem er das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2006 umgehen könnte (Zeit-online v. 25.9.2007). Das Gericht hatte damals eine Bestimmung des noch von der rot-grünen Koalition verabschiedeten Luftsicherheitsgesetzes, die den Abschuss von durch Terroristen gekaperten Flugzeugen erlaubte, für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Grundrecht auf Leben, das Grundrecht schlechthin, lasse so etwas nicht zu.

Mit dem Recht auf Leben hat in der Schweiz auch der Verteidigungsminister Samuel Schmid keine Probleme. So führte er beim G8-Gipfel von Evian 2003 und bei den jährlichen Treffen des WEF in Davos regelmässig sein schwarzes Köfferchen spazieren, um im Notfall den roten Knopf zu drücken und der Luftwaffe die „licence to kill“ zu erteilen. Schwierigkeiten mit der Folter im Lager auf Guantánamo löst die Bundesanwaltschaft ganz „rechtsstaatlich“. Offenbar im Zusammenhang mit dem Nada/Al Taqwa-Verfahren richtete der stellvertretende Bundesanwalt Claude Nicati im Jahre 2003 ein offizielles Rechtshilfeersuchen an die USA: Guantánamo-Insassen sollten zu 140 Fotos von zum Teil in der Schweiz inhaftierten Personen befragt werden. Sie sollten darüber Auskunft geben, ob sie diese Personen im Umkreis von Al-Qaida-Trainingslagern in Afghanistan gesehen hätten. Die Antwort scheiterte in diesem Fall nicht am guten Willen der USA, sondern daran, dass die Schweizer Seite nicht angab, welche der damals noch an die 600 Gefangenen auszuquetschen seien. Die für die Kontrolle der Sicherheitsbehörden des Bundes zuständige Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte fand an dem Ersuchen nichts auszusetzen. Die Antwort „erfolgte auf dem formellen justiziellen Rechtshilfeweg.“ Und das Ergebnis: „kein Anlass für weitere Massnahmen“.

Strafverfolgung, Geheimdienstoperation oder/und Krieg

Zurück zum Ausgangspunkt: Fast möchte man meinen, dass einige in den Staaten, die sich selbst als „westliche Demokratien“, als „Rechtsstaaten“ verklären, die Schriften des Günther Jakobs als Rechtsgrundlage für ihre Terrorismusbekämpfung verstehen wollen. Sie haben die Feinderklärung gegen den „islamistischen Terrorismus“ sowohl innerstaatlich als auch international nachvollzogen. Die schöne rechtsphilosophische Unterscheidung von Bürgern und Feinden haben sie aber nicht übernommen – naturgemäss nicht. Die Trennung zwischen „Bürgerstrafrecht“ und „Feindstrafrecht“, die Jakobs zieht, erweist sich als Fiktion, denn das Kennzeichen der präventiven Befugnisse von Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Staatsschützern besteht seit jeher gerade darin, dass sie eben nicht nur auf Feinde Anwendung finden, sondern auf all jene, die Feinde sein könnten, also auf die, die „Merkmale des Sicherheitsrisikos“ tragen. Im günstigen Falle stellt sich nach der Kontrolle heraus, dass der Betroffene doch zu den Bürgern zu rechnen ist. Das „normale“ Verfahren der Strafjustiz, bei dem der Bürger solange als unschuldig gilt, bis seine Schuld nachgewiesen ist, wird bei der staatsschützerischen Überwachung schon immer umgedreht.

Im Namen des Krieges gegen den internationalen Terrorismus beschränken sich die Staaten aber nicht auf die traditionellen Instrumentarien der (innerstaatlichen) Überwachung und des politischen Strafrechts, das sie seit 2001 gründlich ausgebaut haben. Der neue Anti-Terrorismus begründet Kriege und militärische Operationen. Und er hat ein Instrumentarium hervorgebracht, das sich den herkömmlichen Kategorien entzieht: Es ist weder eines des Krieges noch der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr, es verknüpft militärische, polizeiliche und geheimdienstliche Aktio¬nen. Und es funktioniert außerhalb des Rechtssystems und behandelt die Betroffenen als rechtlose Objekte; es schaltet Öffentlichkeit und Parlamente aus und verbindet geheime exekutive Praktiken mit einem umfassenden Repertoire an Sanktionen.

Einzelne Personen und ganze Gruppen werden außerhalb der Rechtsordnung gestellt; ihnen werden nicht einfach nur einzelne Rechte beschnitten, sondern die gesamte Person wird aus dem Rechtssystem verbannt. Den Betroffenen werden elementare Menschenrechte und die Möglichkeiten entzogen, diese einzuklagen. Das Verfahren und die Entscheidung darüber, wer in welcher Form betroffen wird, liegt allein bei der Exekutive. Die Einzelnen sind staatlicher Gewalt unmittelbar und hilflos ausgeliefert. Guantánamo ist zum Inbegriff dieses Entrechtlichungs- und Entmenschlichungs-Systems geworden. Der Terminus „unlawful enemy combatant“ ist der Versuch, den Status der Rechtlosigkeit in rechtsförmiger Konstruktion zu camouflieren.

Eine neue Qualität erhält der anti-terroristische Krieg durch die Kooperation der Akteure: Militär, Geheimdienste, Staatsschutz, polizeiliche Spezialkräfte unterschiedlicher Staaten wirken offenkundig zusammen. Das Militär nimmt neben Kriegsgefangenen nun auch „enemy combatants“ fest, für die selbst das Kriegsvölkerrecht nicht mehr gilt. Polizeien geben Hinweise auf Personen und/oder nehmen diese fest, übergeben sie Geheimdienstlern, die sie über Kontinente hinweg in die Hände nationaler Polizeien geben oder in vom Militär betriebene Lager schaffen. Nach dem 11.9.2001 entstand unter US-amerikanischer Führung ein anti-terroristischer Archipel, der sich auf ein Netzwerk transnationaler Militär-Polizei-Geheimdienst-Kooperation stützt. Dass dieser Archipel keinen Frieden, ja noch nicht einmal eine Befriedung bringt, ist offensichtlich.

Fälle und Dokumente zur Praxis der „extraordinary renditions“ finden sich im Internet u.a. auf www.cageprisoners.com und www.statewatch.org/rendition/rendition.html

Anmerkungen

(1) Schon 1990 entführten Agenten der US-Drogenpolizei DEA den Arzt Humberto Alvarez Machain aus Mexiko. 1992 wurde Alvarez von dem Vorwurf, einen DEA-Agenten getötet zu haben, freigesprochen und klagte daraufhin auf Schadenersatz, New York Times v. 16.12.1992 und 30.6.2004. Auch andere Staaten umgingen das Auslieferungsverfahren: Der französische Geheimdienst DST entführte im August 1994 Ilich Ramirez Sanchez (Carlos) aus dem Sudan, s. www.ilichramirez.blogspot.com. Auch das deutsche Bundeskriminalamt liess sich in den 70er Jahren gesuchte Terroristen „kurzhändig überstellen“, s. Herold, H.: Perspektiven der Fahndung nach internationalen Terroristen, in: BKA-Vortragsreihe Bd. 25, Wiesbaden 1980, S. 137-145 (140).
(2) www.fas.org/irp/offdocs/pdd39.htm
(3) www.cageprisoners.com/print.php?id21371

Literatur

Bundesregierung, 2006: Bericht (offene Fassung) gemäss Anforderung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 25. Januar 2006 zu Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Stand: 15. Februar 2006); www.bundestag.de/aktuell/archiv/2006/pkgr_irak/bericht_breg_offen.pdf

Busch, Heiner, 2004: Verpolizeilichung des Strafverfahrens – eine Gesetzgebungsbilanz. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 79 (3), 6-21

Busch, Heiner, 2007: Fälle. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 87 (2), 17-35

Grey, Steven, 2006: Das Schattenreich der CIA. München

Jakobs, Günther, 2004: Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht. In: Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht (HRRS), H. 3, 88-95

Human Rights Watch, 2005: Report to the Canadian Commission of Inquiry into the Actions of Canadian Officials in Relation to Maher Arar. New York 7 june, www.hrw.org/backgrounder/eca/canada/arar/index.htm

Marty-Bericht 2006: Council of Europe, Parliamentary Assembly, Committee on Legal Affairs and Human Rights: Alleged secret detentions and unlawful inter-state transfers involving Council of Europe member states, Draft report – Part II (explanatory memorandum), Strasbourg 2006, http://assembly.coe.int/CommitteeDocs/2006/ 20060606_Ejdoc162006PartII-FINAL.pdf

Marty-Bericht 2007: Council of Europe, Parliamentary Assembly, Strasbourg 2007, http://assembly.coe.int/Documents/WorkingDocs/ Doc07/edoc11302.pdf

Mayer, Jane, 2005: Outsourcing torture. In: New Yorker, Ausgabe v. 14.-21.2., 106-123

Meier, Horst, 200: Feindstrafrecht? Über Terrorismusbekämpfung im Rechtsstaat, Manuskript eines Features des Deutschlandfunks, ausgrestrahlt am 11.4.2006
Military Commissions Act, www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/PL-109-366.pdf

Nowak, Manfred, 2006: Das System Guantánamo. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, H. 36, 23-30

Pütter, Norbert u.a., 2005: Bekämpfungsrecht und Rechtsstaat. In Bürgerrechte & Polizei/CILIP 82 (3), 6-15

Tenet, George, 2004: Written Statement for the Record of the Director of Central Intelligence before the National Commission on Terrorist Attacks upon the United States, March 24, 2004, www.9-11commission.gov/hearings/hearing8/tenet_statement.pdf

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