IMI-Standpunkt 2007/052

Absehbarer Reformvertrag ist ebenfalls ein Militärvertrag


von: Tobias Pflüger | Veröffentlicht am: 11. Juli 2007

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Irlands Regierungschef Ahern sagt: „Etwa 90 Prozent des Kernpakets bleiben gegenüber dem europäischen Verfassungsvertrag unverändert“. Das ist analytisch zutreffend, allerdings Betrug an der Bevölkerung in Frankreich und den Niederlanden.

„Das zweite Kapitel enthält die auf der Regierungskonferenz 2004 geänderten Bestimmungen des Titels V des bestehenden EUV (einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich)“. (Mandat Regierungskonferenz)

Damit sollen alle Regelungen des Verfassungsvertrags für den Militärbereich in den neuen EU-Reformvertrag übernommen werden. Konkret sollen vertraglich festgeschrieben werden:

1. EU-Aufrüstungsverpflichtung;

2. EU-Rüstungsagentur (nun auch im Vertrag);

3. Neue Militärinterventionsoptionen wie „Abrüstungsmaßnahmen“ sprich gewaltsame „Entwaffnungsmissionen“;

4. Militärische Unterstützung von Drittländern „bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“;

5. Enge Kooperation von EU und NATO;

6. Keine parlamentarische Kontrolle bei der Außen- und Militärpolitik;

7. Der EuGH hat in der Außen- und Militärpolitik keinerlei Entscheidungskompetenzen;

8. Militärische Solidaritätsklausel bei der Terrorismusbekämpfung;

9. EU-Battle-Groups für schnelle weltweite EU-Militärinterventionen (nun auch im Vertrag);

10. Militärische „Strukturierte Zusammenarbeit“. Einzelne EU-Mitgliedstaaten können militärpolitisch vorausgehen;

11. Ermöglichung eines eigenständigen EU-Militärhaushalts zusätzlich zu einzelstaatlichen Militärhaushalten.

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EU-Aufrüstung und EU-Militarisierung werden beschleunigt. Der Militärbereich war das Rückgrat des Verfassungsvertrages. Der absehbare Reformvertrag ist ebenfalls ein Militärvertrag.

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