Quelle: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - www.imi-online.de

IMI-Standpunkt 2007/051

Ein kontrafaktisches Urteil

Verfassungsgericht erklärt Afghanistan zum Verteidigungsfall

Christoph Marischka (05.07.2007)

Erste Einschätzungen und Hintergründe zum Urteil des Bundesverfassungsgericht finden sie auch in einem Interview von Tobias Pflüger mit Radio Lora, München:
http://www.freie-radios.net/portal/content.php?id=17885

Diesen Artikel finden Sie im AUSDRUCK-Layout als pdf hier: https://www.imi-online.de/download/CM-Aug07-VerfG.pdf

Die nun vom Bundesverfassungsgericht abgewiesene „Klage gegen den Tornadoeinsatz“ der Fraktion „Die Linke“ hatte argumentiert, dass sich die NATO von einem „System kollektiver Verteidigung“ mit dem Ziel der „Wahrung des Friedens“ zu einem Militärbündnis gewandelt habe. Da die Allianz auch außerhalb des Bündnisgebiets – und selbst außerhalb des schwammig formulierten „euro-atlantischen Raums“ – siehe Afghanistan – Kriege und zwar Angriffskriege führe, komme dies einem „informellen Vertragswandel“ gleich, ohne dass dies vom Bundestag gebilligt worden sei. Dieser sei somit in seinen Rechten verletzt worden, wogegen sich die Organklage richtete.

Das Verfassungsgericht folgte dieser Auffassung nicht. „An […] Anhaltspunkten für eine strukturelle Entfernung der Nato von ihrer friedenswahrenden Ausrichtung fehlt es“, heißt es in der Begründung. Die von der Linkspartei „angegriffenen Maßnahmen lassen keinen Wandel der Nato hin zu einem Bündnis erkennen, das dem Frieden nicht mehr dient und an dem sich die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen daher nicht mehr beteiligen dürfte.“ Die NATO wird von den Verfassungsrichtern also immer noch als reines Verteidigungsbündnis gesehen, deshalb seien auch Auslandseinsätze der Bundeswehr in diesem Rahmen verfassungsgemäß. Entsprechend dem Grundgesetz dient die Bundeswehr nur der Verteidigung. Somit folgt das BVerfG implizit der Aussage Strucks, dass Deutschlands Sicherheit am Hindukusch verteidigt wird. In der Pressemitteilung zum Urteil steht wörtlich: „Der ISAF-Einsatz hat von Beginn an das Ziel gehabt, den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zu ermöglichen und zu sichern, um dadurch ein Wiedererstarken von Taliban, Al-Qaida und anderen friedensgefährdenden Gruppierungen zu verhindern. Die Sicherheitsinteressen des euro-atlantischen Bündnisses sollten dadurch gewahrt werden, dass von einem stabilen afghanischen Staatswesen in Zukunft keine aggressive und friedensstörende Politik zu erwarten ist, sei es durch eigenes aktives Handeln dieses Staates, sei es durch duldendes Unterlassen im Hinblick auf terroristische Bestrebungen auf dem Staatsgebiet.“ Damit wird aber ignoriert, dass der „zivile Wiederaufbau“ fehlgeschlagen ist und stattdessen in Militärkreisen von einer „aggressiven Aufstandsbekämpfungsoperation“ und einem „Krieg“ in Afghanistan die Rede ist. Die Bedrohung durch Terroranschläge ist in Deutschland und anderen NATO-Staaten durch den Afghanistankrieg gestiegen. Die Argumentation, der ISAF-Einsatz diene dem Frieden oder deutschen Sicherheitsinteressen ist also schlicht falsch. Die eben zitierte Begründung verleitet jedoch zu der Interpretation, das BVerfG wolle auch Präventivkriege legitimieren, wenn sie dem Aufbau eines „stabilen Staatswesens“ und der Abwehr möglicher Angriffe dienen sollen.

Das Urteil kommt überraschend. Viele Kommentatoren sahen durchaus Erfolgschancen für die Klage, fast alle rechneten damit, dass das Verfassungsgericht zumindest Einschränkungen für zukünftige Einsätze formulieren würde. Tatsächlich ist eher das Gegenteil der Fall. So wird gleich für weitere Einsätze außerhalb des NATO-Gebietes grünes Licht gegeben, wenn sie – wie nach Auffassung des BVerfG – der Friedenssicherung dienen: Der „regionale Bezug als Kernelement des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags bedeutete jedoch von Beginn an nicht, dass militärische Einsätze der NATO auf das Gebiet der Vertragsstaaten beschränkt sein müssten… Bei einem Angriff muss die Verteidigung nicht an der Bündnisgrenze enden, sondern kann auf dem Territorium des Angreifers stattfinden, wobei auch dessen langfristige und stabile Pazifizierung der Sicherung eines dauerhaften Friedens des Bündnisses dient. Insofern entspricht neben der militärischen Verteidigung gegen einen Angriff auch ein damit sachlich und zeitlich in Verbindung stehender komplementärer Krisenreaktionseinsatz auf dem Gebiet des angreifenden Staates…“ Wenige Sätze später wird selbst die Notwendigkeit eines konkreten Angriffs in Frage gestellt: „Krisenreaktionseinsätze können auch unabhängig von einem äußeren Angriff oder ergänzend zur dauerhaften Befriedung eines Angreifers dem Zweck des NATO-Vertrags entsprechen.“

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Damit folgt das Verfassungsgericht seiner bisherigen Strategie, im Bereich der Außenpolitik rechtliche Beschränkungen der Exekutiven zu negieren. Im Urteil heißt es: „Das Grundgesetz hat der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weit bemessenen Spielraum zu eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung überlassen.“ Hinsichtlich der Operation Enduring Freedom (OEF) und des Völkerrechts stellten die Karlsruher Richter ihre Kompetenz (in doppelter Hinsicht) selbst in Frage: „Weder hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die Anschläge des 11. September 2001 völkerrechtlich dem damaligen afghanischen Taliban-Regime zugerechnet werden können, noch ist zu entscheiden, ob sich die Operation Enduring Freedom auf das Recht auf kollektive Selbstverteidigung stützen konnte…“

Gerade deshalb aber sei eine strikte Trennung der beiden Einsätze notwendig. Genau diese hält das Verfassungsgericht für gegeben: „…nicht nur rechtlich, sondern auch in der praktischen Durchführung [sind] hinreichende Vorkehrungen dafür geschaffen, dass es zu einer Vermischung der Operationen mit der Folge der Auflösung der bisherigen Trennung der Verantwortungsbereiche nicht kommt“. Die Grundlage für diese Einschätzung beruht ausschließlich auf der Aussage des Generalinspekteurs der Bundeswehr, Wolfgang Schneiderhan. Sein Vorgesetzter ist offensichtlich eigentlich anderer Meinung. Auf die Frage, ob er ausschließen könne, „dass die Informationen, die die Aufklärungsflüge der Tornados bringen, auch zur Vorbereitung von Kampfeinsätzen im Rahmen der 'Operation Enduring Freedom' herangezogen werden?“ antwortete Verteidigungsminister Jung gegenüber der „Welt“ vom 4.2.2007: „Ich kann das nicht ausschließen, und ich will es auch nicht ausschließen. Eines muss klar sein: Auch die Terrorismusbekämpfung ist ein zentraler Aspekt.“(1) Unmittelbar nach dem Urteil sagte auch der Vorsitzende des Bundeswehrverbandes, Bernhard Gertz: „Isaf und OEF sind zwei Seiten einer Medaille“.(2)

In der Presse wurde das Urteil überwiegend begrüßt, da es rechtliche Schranken für Auslandseinsätze aus dem Weg räumte und der Regierung freie Bahn lässt. Kritik kam allerdings auch hier an der äußerst gewagten Argumentationsweise des obersten Gerichts. In einem Kommentar der Süddeutschen wurde das Urteil als „indifferent und wurstig“ bezeichnet: „Das Urteil ist nicht im Tenor zu geißeln, es ist im Ergebnis durchaus vertretbar. Zu beklagen ist aber der methodische Unernst, zu beklagen ist die merkwürdige Indifferenz, ja die Wurstigkeit, mit der die Verfassungsrichter eine existentielle Problematik abhandeln – man muss fast schon sagen, wie sie sich ihrer entledigen. Das floskelhafte Urteil sagt nämlich in Kürze folgendes: Solange die Nato nur behauptet, dass ihre Aktionen friedenssichernd sind, sind sie es auch und stehen daher auf dem Boden des Nato-Vertrages von 1955.“(3)

Anmerkungen:
1) Jürgen Wagner: „Das wäre ein großartiger Beitrag“ – Deutschlands Tornadoeinsatz in Afghanistan, in: IMI-Analyse 2007/02b, in: AUSDRUCK (April 2007). Alle vorangegangen Zitate entstammen dem Urteil des BVerfG (2 BvE 2/07) und der dazugehörigen Pressemitteilung, Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-072.html
2) Quelle: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,492267,00.html
3) Quelle: http://www.netzeitung.de/presseschauen/687931.html

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