IMI-Analyse 2005/024 - in: AUSDRUCK (August 2005)

Kofi Annans Kniefall vor den Völkerrechtsbrechern. Die Reform der UNO


von: Michael Haid | Veröffentlicht am: 9. August 2005

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Der UN-Generalsekretär Kofi Annan hat 2005 zum entscheidenden Jahr der bereits dreizehnjährigen Reformdebatte der Vereinten Nationen erklärt. In der Tat könnte sich die Institution UN und ihre völkerrechtlichen Grundlagen durch die geplante Reform tief greifend verändern. Ein wesentlicher Auslöser dieses Reformvorhabens war die Marginalisierung der UN durch die westlichen Staaten gegen Ende der 1990er Jahre. Die neue NATO-Strategie vom April 1999 und ihre Exekution im Angriffskrieg gegen Jugoslawien führten der Weltöffentlichkeit vor Augen, dass diese Staaten nicht mehr gewillt waren, den UN-Sicherheitsrat als einziges Legitimierungsorgan für globale militärische Gewaltanwendung zu betrachten. Je nach politischer Situation führten sie auch ohne ein Mandat der Vereinten Nationen – zuletzt beim Angriffskrieg der USA und Großbritanniens gegen den Irak – völkerrechtswidrige Aktionen aus.

Andere westliche Strategiepapiere wie die Nationale Sicherheitsstrategie der USA von 2002, die Europäischen Sicherheitsstrategie oder die Verteidigungspolitischen Richtlinien der Bundeswehr von 2003 griffen die Inanspruchnahme der UN nach politischer Nützlichkeit ebenfalls auf. Die Autoren dieser Papiere fühlten sich der UN-Charta nicht mehr verpflichtet. Sie beriefen sich nur noch auf sie, wenn es politisch opportun war. So verlor der UN-Sicherheitsrat als Entscheidungs- und Legitimierungsinstanz sowie das Völkerrecht als Ganzes drastisch an Bedeutung.

Um diesem Trend entgegenzuwirken und um den neuen Themen und Problemlagen, die nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 auf der internationalen Agenda standen, Lösungsmöglichkeiten entgegenzuhalten, initiierte Kofi Annan einen die UN-Charta- und Organe betreffenden Reformprozess. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse sollen auf der UN-Generalversammlung in New York am 14.-16. September 2005 beschlossen werden.

Die UN-Millenniumsziele oder die Halbierung der weltweiten Armut in zehn Jahren?

Kofi Annan stellte am 21. März 2005 seinen Reformvorschlag mit dem Titel „In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle“ vor.[1] Dieser Bericht beginnt mit einem Abschnitt „Freiheit von Not“, der sich auf den Bericht einer von Annan eingesetzten 250-köpfigen Expertenkommission unter Leitung von Jeffrey D. Sachs unter der Bezeichnung „In die Entwicklung investieren: Ein praktischer Plan zur Erreichung der Millenniums- Entwicklungsziele” vom Januar 2005 stützt.[2]

Gegenstand der Arbeit der Kommission war eine Bestandsaufnahme der Armut und ihrer Ursachen in der so genannten Dritten Welt. Sie hatte zur Aufgabe, einen Aktionsplan zur Erreichung der, im Millenniumsgipfel 2000[3] beschlossenen Entwicklungsziele bis 2015 zu erarbeiten. Die Hauptziele sind die Halbierung der circa einer Milliarde vom Hungertod bedrohten Menschen, die Geschlechtergleichstellung, die Senkung der Kindersterblichkeit, die Bekämpfung von HIV/ Aids, die Verwirklichung bildungspolitischer und ökologischer Ambitionen sowie der Aufbau eines gerechteren weltweiten Handels- und Finanzsystems[4].Die Ursachen der katastrophalen Lebensbedingungen der Menschen in Entwicklungsländern werden in erster Linie in korrupten und despotischen Regierungen, Umweltzerstörungen, klimatischen Bedingungen, mangelnden Grundlagen an Infrastruktur und natürlichen Ressourcen und den verheerenden Auswirkungen von Konflikten gesehen.[5]

Das Genannte sind durchaus Gründe für diese Armutssituation. Jedoch ist es ein fatales Versäumnis dieser Analyse, die Rolle der neoliberalen Institutionen Weltbank, WTO, IWF oder des GATT-Abkommens für die Entwicklung dieser Staaten völlig auszublenden. Sie sind oft durch ihre neoliberalen Forderungen an die Entwicklungsstaaten – beispielsweise den Aufbau von exportorientierten Großbetrieben – dafür verantwortlich, dass die sozioökonomische Struktur der dortigen Gesellschaften durch die dadurch erfolgende Ruinierung der für den lokalen Markt herstellenden Kleinproduzenten, die das wirtschaftliche Rückgrat der dortigen Gesellschaften bildet, erodiert. Die daraus entstehende ökonomische Destabilisierung und soziale Desintegration tragen dann das Ihre zu den oben beschriebenen Ursachen bei.[6]

Zudem werden den Entwicklungsländern häufig, wie der Bericht selbst diagnostiziert, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Welthandel verwehrt, da sich die reichen Länder einer Vielfalt von Zöllen, Kontingenten und Inlandssubventionen bedienen, um den Zugang zu ihren Märkten einzuschränken und ihre eigenen Produzenten zu schützen.[7]

Keine Thematisierung erfuhr weiterhin die Rolle der beiden Weltmächte zu Zeiten des Kalten Krieges und der ehemaligen Kolonialherren. Diese Akteure hatten einen erheblichen Anteil am Ausbruch oder der Aufrechterhaltung von zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Kriegen und daraus resultierender Armut, deren Folgen bis heute nachwirken.

Der Bericht gesteht ein, dass die von der UN entworfene entwicklungspolitische Strategie maßgeblich vom Willen der reichen Geberländer abhängt. Für die Industriestaaten ist die Unterstützung der Millenniumsziele nur selektiv interessant. Deshalb ist eine erhebliche Verbesserung der Armutssituation nicht zu erwarten. Diese Ausgangsposition führt im Annan-Bericht zum Entwurf einer Neudefinition der kollektiven Sicherheit, so etwas wie ein „Plan B“, der eingreift, wenn die beschriebenen entwicklungspolitischen Maßnahmen ins Leere laufen und die Industrienationen spezifische Interessen bedroht sehen. Diesem „Plan B“ sind die folgenden Abschnitte des Annan-Berichts gewidmet.

Die „Vision“ einer neuen Kollektiven Sicherheit: Präventivkrieg und „Verantwortung zum Schutz“

Annan setzte mit der Vorgabe, ein neues Verständnis kollektiver Sicherheit zu entwickeln, im November 2003 die „Hochrangige Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel“ unter dem Vorsitz des früheren thailändischen Ministerpräsidenten Anand Panyarachun ein. Die Gruppe legte ihren Bericht „Eine sicherere Welt: Unsere gemeinsame Verantwortung“ am 2. Dezember 2004 vor.[8]

Darin werden als Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit in der Welt (1) soziale und wirtschaftliche Bedrohungen (Armut, HIV/ Aids, Umweltzerstörung), (2) zwischenstaatliche Konflikte, (3) innerstaatliche Konflikte (Bürgerkrieg, Völkermord), (4) Massenvernichtungswaffen (nukleare, radiologische, biologische und chemische Waffen), (5) Terrorismus und (6) organisierte Kriminalität identifiziert, da sie negative Auswirkungen auf ihre Umwelt haben können.[9] Diese Erweiterung des alten- rein militärischen- Sicherheitsbegriffs um neue – ökonomische, soziale und ökologische – Elemente wird in der westlichen Fachwelt als erweiterter Sicherheitsbegriff bezeichnet.[10]

Dieser definiert Bedrohungen nach der möglichen Intensität der negativen Auswirkungen für die sozioökonomische Infrastruktur der Industriegesellschaften und ist Grundlage der oben genannten Strategiepapiere der NATO und EU. Wünschenswert wäre es gewesen, einen Sicherheitsbegriff für die Gesellschaften der armen Länder zu entwickeln, indem die Belange dieser Menschen ebenfalls zur Geltung kommen. So befindet sich der im Bericht formulierte Anspruch, eine Vision der Sicherheit für alle Staaten und Gesellschaften dieser Welt zu generieren, in einem eklatanten Widerspruch zum für die „Vision der kollektiven Sicherheit“ tatsächlich als Grundlage verwandten erweiterten Sicherheitsbegriff.

Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta untersagt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die gegenseitige Anwendung oder Androhung von Gewalt und lässt dabei nur zwei Ausnahmen zu: zum einen die Selbstverteidigung nach Artikel 51 und zum anderen vom Sicherheitsrat genehmigte militärische Maßnahmen nach Kapitel VII in Antwort auf eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung.

Ein wesentlicher Teil dieser „Vision“ müsse nicht in einer Änderung der UN-Charta, sondern in einer Einigung darin bestehen, wann und wie der Sicherheitsrat Gewalt auf der Grundlage einer Neudeutung der Artikel 51 und des Kapitels VII genehmigen könnte. Dazu sei es erforderlich, gewisse in der Vergangenheit vorgekommene Inkompatibilitäten zwischen dem Völkerrecht und der Praxis aufzuheben.[11]

Konkret handelt es sich dabei um drei Konstellationen: erstens, wenn ein Staat als Antwort auf eine nicht unmittelbar drohende Gefahr, ohne sich an den Sicherheitsrat zu wenden, für sich gemäß Artikel 51 das Recht geltend macht, in Selbstverteidigung einen Präventivschlag durchzuführen.[12] Der Bericht der Hochrangigen Gruppe nennt hierzu ausdrücklich den Fall eines in mutmaßlich feindseliger Absicht erfolgten Erwerbs der Fähigkeit zur Herstellung von Nuklearwaffen und belegt dies mit dem Begriff „antizipatorische Selbstverteidigung“.[13] Die UN-Vision stellt dabei Staaten wie den Iran oder Nordkorea, mit denen eine friedliche, im beidseitigen Einverständnis erfolgte Problemlösung angestrebt werden müsste, bereits als mögliche Angriffsziele hin.

Zweitens, wenn ein Staat eine tatsächliche oder potentielle externe Bedrohung für andere Staaten oder Menschen außerhalb seiner Grenzen darzustellen scheint, jedoch im Sicherheitsrat Uneinigkeit herrscht. Dann plädiert der Bericht der Hochrangigen Gruppe für die Herbeiführung eines „Konsenses“ zur Erteilung eines Mandats zur Gewaltanwendung. Die Genehmigung zum Kampfeinsatz soll dabei unabhängig davon gelten, ob die Gefahr unmittelbar oder in einer entfernteren Zukunft droht, ob sie Handlungen des Staates selbst oder Akteure, die er unterstützt, oder ob sie eine tatsächliche oder potentielle Gewalthandlung oder einfach einer Herausforderung der Autorität des Rates, annimmt. Genauer gesagt, wird eine Kombination von Terroristen, Massenvernichtungswaffen, zerfallenden Staaten und weiteren Faktoren genannt, die die präventive Anwendung von Gewalt rechtfertige.[14]

Diese Konstellation bestimmt zerfallende Staaten oder solche, die selbst oder in denen Gruppen den westlichen Interessen zuwiderlaufende Handlungen beabsichtigen oder Terroristen ihre mutmaßlichen Basen haben, zu Kampfzonen, in denen willkürlich von interventionsfähigen Staaten Militärschläge geführt werden dürften. An diesem Beispiel lässt sich besonders gut die Tatsache verdeutlichen, dass der erweiterte Sicherheitsbegriff hauptsächlich nur einer kleinen Gruppe von Staatenlenkern zur Eliminierung ihnen unangenehmer staatlicher und privater Akteure dienlich ist, die Bevölkerung dieser Gebiete in diesem Sicherheitsverständnis nur zweitrangig einkalkuliert wird und oft nicht Profiteur, sondern Leidtragender solcher Militäraktionen ist.

Drittens, wenn die Bedrohung sich in erster Linie gegen die eigene Bevölkerung eines Staates richtet.[15] Der Präzedenzfall hierzu stellt der Jugoslawienkrieg dar. Die Hochrangige Gruppe interpretiert den internationalen politischen Streit[16] zwischen Befürwortern und Gegnern einer Intervention so, als dass sie eine wachsende Akzeptanz dahingehend notiert, dass der Sicherheitsrat nach Kapitel VII und gemäß der sich herausbildenden „Norm einer kollektiven internationalen Schutzverantwortung“ militärische Angriffshandlungen zur Beseitigung massiver innerstaatlicher menschenrechtswidriger Vorgänge genehmigen sollte, wenn er bereit sei, diese Situationen als Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu erklären.[17]

Das Konzept der „Verantwortung zum Schutz“ („Responsibility to Protect“) basiert auf dem gleichnamigen Bericht der „Internationalen Kommission über Intervention und staatliche Souveränität“,[18] die vom kanadischen Premierminister Jean Chrétien im September 2000 eingesetzt wurde. Chrétien griff den Appell Kofi Annans auf, die seit dem Jugoslawienkrieg akute Frage der Legitimität einer militärischen Intervention von Staaten in innerstaatliche Angelegenheiten eines souveränen anderen Staates endgültig zu klären.[19]

Der im Dezember 2001 vorgelegte Bericht gründet sich auf der Annahme, dass die Souveränität eines Staates auch den Schutz der Zivilbevölkerung beinhalte. Könne oder wolle ein Staat diesen Schutz seiner Bevölkerung nicht gewährleisten, so seien die anderen Staaten in der Verantwortung diesen Schutz zu bieten, wenn nötig auch durch militärische Aggression.[20]

Diese Auffassung stellt eine massive Aufforderung zum Bruch des Völkerrechts dar. Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig und untersagt das Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören. Die „Verantwortung zum Schutz“ ist nichts weiter als ein Legitimationskonstrukt für Regierungen, die ein Interesse daran haben, in dem betreffenden Staat zu intervenieren. Der Schutz der Bevölkerung vor massiver Verletzung ihrer Rechte spielt weder bei der Interventionsentscheidung- noch Durchführung die maßgebliche Rolle. Verteidigungsminister Peter Struck gab unlängst in einer Rede bekannt, dass die Bundeswehr nicht aufgrund moralischer Erwägungen, sondern ausschließlich zur Durchsetzung deutscher Interessen eingesetzt werde.[21]

Dass die zwölfköpfige Kommission zu einer Befürwortung der Verletzung staatlicher Souveränität kam, ist angesichts der Mitgliederberufung nicht weiter verwunderlich. Stellvertretend für andere kann hier der General a.D. Klaus Naumann genannt werden. Naumann war von 1991 bis 1996 Generalinspekteur der Bundeswehr und leitete in dieser Zeit den Umbau der Bundeswehr zu einer Interventionsarmee ein. Von 1996 bis 1999 bekleidete er das Amt des Vorsitzenden des NATO-Militärausschusses. In dieser Eigenschaft betrieb er zielgerichtet die Umstrukturierung der NATO in ein globales Interventionsbündnis und war einer der Strategen hinter dem nicht von der UN mandatierten Angriff der NATO auf Jugoslawien.

In der Zwischenzeit hat auch die EU die „Verantwortung zum Schutz“ als Legitimationsbeschaffer übernommen. Eine vom EU-Außenbeauftragten Javier Solana berufene Kommission unter dem Vorsitz der Direktorin der London School of Economics and Political Science, Mary Kaldor, veröffentlichte im Herbst 2004 ihren Bericht „Eine menschliche Sicherheitsdoktrin für Europa“, in dem sie mit Blick auf die instabilen Regionen Afrikas und Asiens für die EU eine Verantwortung zum Schutz reklamierte und für die Aufnahme dieses Konzepts in die Europäische Sicherheitsstrategie warb.[22]
Annan appellierte an die Mitgliedstaaten, der UN geeignete „Friedenssicherungskapazitäten“ zur Verfügung zu stellen. Er bezeichnete die Beschlüsse der EU zum Aufbau verfügungsbereiter Einsatzgruppen, gemeint sein können eigentlich nur die europäische Eingreiftruppe und die Kampfgruppen („Battlegroups“), in seinem Bericht als bewundernswert.[23]

In den beiden letzten Fällen soll die Billigung der Anwendung militärischer Gewalt nur ausgesprochen werden, wenn der Sicherheitsrat nach Prüfung von fünf Legitimitätskriterien – (1) den Ernst der Bedrohung, (2) die Redlichkeit der Motive, (3) der Anwendung als letztes Mittel, (4) der Verhältnismäßigkeit der Mittel, (5) die Angemessenheit der Folgen – die Notwendigkeit dieses Handelns festgestellt hätte.[24] Dies klingt seriös und rückversichernd, verkennt jedoch die Praxis. Gerade was Jugoslawien oder den Irak angeht, hatte

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n die einschlägigen Protagonisten keine Hemmungen, die nötige Lage herbeizulügen und deren Glaubwürdigkeit mit politischem Druck zu vermitteln.

Die globale „Strategie gegen den Terror“

In Kofi Annans Bericht kommt dem „Kampf gegen den Terror“ erhebliches Gewicht zu, das sich in dem Bestreben äußert, ihm Rahmen der kollektiven Sicherheitsvision eine globale „Antiterrorstrategie“ zu entwerfen. Herzstück dieser Strategie soll eine von allen Staaten getragene Definition von Terrorismus sein, die sich im Wortlaut folgendermaßen anhört: „Das Recht auf Widerstand gegen eine Besatzung muss in seiner wahren Bedeutung verstanden werden. Es kann nicht das Recht umfassen, Zivilpersonen vorsätzlich zu töten oder zu verstümmeln. Ich unterstütze rückhaltlos die Forderung der Hochrangigen Gruppe nach einer Definition des Terrorismus, die klar stellen würde, dass Terrorismus jede Handlung ist, (…), die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Zivilpersonen oder Nichtkombattanten herbeiführen soll und die darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.“[25]

Natürlich ist es ein notwendiges Ziel, zu verhindern, dass Zivilisten Schaden zugefügt wird. Die politische Schlussfolgerung allerdings, all diejenigen, die dieses Gebot missachten, als Terroristen zu brandmarken, ist eine in seiner Konsequenz katastrophale Aussage. Denn sie macht keinen Unterschied mehr zwischen den einzelnen Besatzungsakteuren, deren Legitimationen und dem Grund des Widerstands. NATO-, EU- und UN-Besatzungszonen, eigenmächtig durchgeführte Besatzungen von Staaten gegenüber anderen Staaten oder deren Gebietsteilen sowie staatliche Besatzungsregime gegen nach Autonomie strebenden Landesteilen oder gar Aufstandsversuche der Bevölkerung gegen despotische Regierungen werden in einen Topf geworfen. Autoritäre, die Menschenrechte verletzende Regierungen könnten sich durch diese Terrorismusdefinition in ihrer Unterdrückungspolitik bestätigt sehen und ihre Repressionen verstärken.

Auch die von NATO, EU oder der UN in ihren Mandatsgebieten aufrechterhaltenen Machtverhältnisse bzw. die Stützung von bestimmten Gruppierungen und der Ausschluss von anderen können in Bürgerkriegsgebieten Widerstand und Gewalttaten hervorrufen. Diese Aktionen generell als Terrorismus anzusehen, ist nicht vertretbar.

Deutschlands Platz an der Sonne: Die Reform des Sicherheitsrats

Das ambitionierteste außenpolitische Projekt der rot-grünen Bundesregierung ist die Erlangung eines ständigen Sitzes im UN-Sicherheitsrat mit Vetorecht.[26] Das intensive Engagement des Bundeskanzlers, die Bundeswehr geradezu inflationär über den halben Globus verteilt im „Krieg gegen den Terror“ und der ISAF in Afghanistan einzusetzen, lässt sich nicht unerheblich auf dieses Ziel zurückführen. Als Kofi Annan sich in seinem Bericht vom März diesen Jahres für eine Erweiterung des Sicherheitsrates stark machte und dazu aufrief, die im Bericht der Hochrangigen Gruppe vorgestellten Modelle A und B der Reform des Sicherheitsrates zu diskutieren, schien dieses Ziel ein bedeutendes Stück nähergerückt zu sein.[27] Zumindest suggerierten deutsche Politiker und Diplomaten, dass der Hauptteil der UN-Reform aus der Erweiterung des Sicherheitsrats bestünde, was, wie deutlich geworden sein dürfte, nicht der Fall ist.

Seit 1945 besteht der Sicherheitsrat aus den fünf ständigen, mit Vetorecht ausgestatteten Mitgliedern USA, Russland, Großbritannien, Frankreich und China und den zehn, alle zwei Jahre wechselnden nichtständigen Mitgliedstaaten. Zusätzlich schlägt Modell A die Schaffung von sechs weiteren ständigen Sitzen, ohne Vetorecht, sowie drei neue, auf zwei Jahre befristete, nichtständige Sitze vor. Modell B sieht keine neuen ständigen Sitze vor, sondern die Schaffung einer Kategorie von acht Sitzen für eine nicht erneuerbare zweijährige Amtszeit[28] Gemeinsam ist allen beiden Modellen, dass das Vetorecht ein Monopol der jetzigen fünf ständigen Mitglieder ist und in der Auffassung der USA, Chinas und auch Russlands bleiben sollte.

Davon ließ sich Berlin allerdings nicht abschrecken. Die UN-Generalversammlung hatte am 11. Juli 2005 mit der lange angekündigten Debatte um eine Reform des Sicherheitsrates begonnen. Der Antrag der Vierergruppe (G-4), bestehend aus Deutschland, Japan, Indien und Brasilien, fordert zunächst einen Grundsatzbeschluss der Generalversammlung, den Sicherheitsrat von derzeit 15 auf 25 Mitglieder zu vergrößern. Von den zehn zusätzlichen Ratssitzen sollen sechs ständige Sitze sein – je zwei für Asien (Indien, Japan) und für Afrika (mehrere Kandidaten) und je einer für Westeuropa (Deutschland) und Lateinamerika (Brasilien). Von den vier nichtständigen ist jeweils einer für Afrika, Asien, Lateinamerika/ Karibik und Osteuropa vorgesehen. Die G-4 fordert für die sechs neuen ständigen Mitglieder auch das Vetorecht. Allerdings sollen sie von diesem Recht erst Gebrauch machen dürfen, wenn die jetzt angestrebte Ratserweiterung 15 Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft worden ist.[29]

In maßloser Selbstüberschätzung wähnte sich die Bundesregierung schon am Ziel. Davon scheint sie jedoch Ende Juli weiter entfernt zu sein als jemals zuvor. Es wurden zwei Gegenentwürfe in die Versammlung eingebracht. Eine rund 40 Staaten starke Gruppe um Italien, Spanien, Polen, Argentinien, Indonesien und Pakistan, „Vereint für den Konsens“ bzw. „Kaffee-Gruppe“ genannt, lehnt ständige Ratssitze für die G-4 ab. Sie hat ihren Vorschlag für eine Ratserweiterung um zehn ausschließlich nichtständige Sitze formal als Antrag in die Generalversammlung eingebracht. Für die dann zwanzig nichtständigen Ratsmitglieder sieht dieser Antrag im Unterschied zur bisherigen Regelung nach einer zweijährigen Präsenz im Rat die Möglichkeit einer unmittelbaren Wiederwahl vor.[30]

Mit diesem Gegenantrag hatte die G-4 ebenso wenig gerechnet wie mit Änderungswünschen der 53 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union (AU). Auf ihrem Gipfeltreffen im libyschen Syrte Anfang Juli hatte die AU in Abweichung vom Antrag der G-4 neben den beiden vorgesehenen ständigen Sitzen auch zwei statt einen der vier nichtständigen Sitze für Afrika gefordert. Außerdem verlangte sie das uneingeschränkte Vetorecht für die künftigen neuen ständigen Ratsmitglieder.[31]

Die Außenminister der G-4 Staaten versuchen mit allen Mitteln so viele Staaten der AU auf ihre Seite zu ziehen als möglich. Ansonsten wäre die Initiative der G-4 absolut aussichtslos. Deshalb ist wohl auch das deutsche Interesse an der in Niger ausgebrochenen Hungersnot, die rund 2,5 Millionen Menschen betrifft, rasant gewachsen. Wurden die seit November 2004 regelmäßig verlautbarten Hilfsappelle international ignoriert, so verdreifachte die Bundesregierung urplötzlich ihre Nigerhilfe auf 1,5 Millionen Euro.[32] Obwohl Schröder sonst bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit hervorhob, Deutschland müsse in den Sicherheitsrat aufgenommen werden, weil es drittstärkster und vor dem Irakkrieg zweitgrößter Truppensteller für UN-Einsätze sei, besann sich diesmal die Regierung auf ihre entwicklungspolitischen Instrumente.

Sollte der G-4 Antrag tatsächlich die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten, sollen nach Vorstellung der vier Antragssteller Interessenten an einem ständigen Ratssitz innerhalb einer Woche der Generalversammlung ihre Kandidatur vorlegen. Gewählt werden soll so lange, bis zwei asiatische und zwei afrikanische Staaten sowie je ein Land aus Lateinamerika und Westeuropa die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht haben.

Nach einer erfolgreichen Wahl neuer Ratsmitglieder müsste die notwendige Veränderung der UNO-Charta von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Darunter müssen die bisherigen fünf ständigen Mitglieder des Rats sein.[33] Wie es nun wirklich weitergeht, wird sich in der nächsten Zeit zeigen. Aktuell ist ein Erfolg der Vorstellungen der G-4 als sehr unwahrscheinlich einzustufen.

Fazit

Die oben formulierte „Rechtsunsicherheit“, wie in den drei genannten Fällen künftig der Sicherheitsrat zu entscheiden habe, löste Annan in einem Kniefall ausgerechnet vor denjenigen Staaten auf, die das bisherige Gewaltverbot durch die Angriffskriege gegen Jugoslawien und Irak missachteten und die Normen des Völkerrechts mit Füßen traten.[34]

Annans Vorschlag, die Option von Präventivkriegen unter bestimmten Voraussetzungen in die Interpretation des Völkerrechts aufzunehmen, kann als Angebot an die bisherigen Völkerrechtsbrecher in den westlichen Regierungen gedeutet werden, den Sicherheitsrat wieder als Forum für internationale Entscheidungen zu nutzen und die UN damit wieder international aufzuwerten. Im Gegenzug würde aber damit ein grundlegender Wesenszug des Völkerrechts und die Gründungsidee der UN, nämlich das strikte Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen, über Bord geworfen werden.

Angestrebt wird somit letztlich die Abwertung des in der UN-Charta verankerten Souveränitäts-Paradigmas: nämlich seine Relativierung durch einen ihm übergeordneten Menschenrechts-Maßstab (nachdem es 1945 bewusst als absolutes und den Menschenrechten gleichgestelltes Leitprinzip etabliert worden war). Die Folgen dieser faktischen Völkerrechtsänderung wären epochal: Mit der Relativierung des Souveränitätsprinzips würden die Lehren aus zwei Weltkriegen faktisch ad acta gelegt. Mit allen – heute kaum absehbaren – Konsequenzen.[35]

Anmerkungen:

[1] Vgl. Bericht des Generalsekretärs: In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle“, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 59. Tagung, Tagungsordnungspunkte 45 und 55, A/59/2005, 21. März 2005, http://www.bundesregierung.de/Anlage824607/pdf_datei.pdf
[2] Vgl. UN Millennium Project 2005: Investing in Development. A Practical Plan to Achieve the Millennium Development Goals. Overview, New York January 2005, http://www.bundesregierung.de/Anlage776330/Bericht+des+Milleniumprojektes+%28in+englischer+Sprache%29.pdf
[3] Gemeint ist die 55. Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11.-15. September 2000 in New York
[4] Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO, S. 9-11
[5] Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 13
[6] Vgl. Haydt, Claudia/ Pflüger, Tobias/ Wagner, Jürgen: Globalisierung und Krieg, AttacBasisTexte 5, 2003, S. 7 ff.
[7] Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 20
[8] Vgl. Mitteilung des Generalsekretärs: Übermittlungsschreiben des Vorsitzenden der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel an den Generalsekretär, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 59. Tagung, Tagungsordnungspunkt 55: Weiterverfolgung der Ergebnisse des Millenniumsgipfels, A/59/565, New York, 2. Dezember 2004, http://www.bundesregierung.de/Anlage773460/Bericht+des+ Highlevel+Penel+%28in+deutscher+Sprache%29.pdf
[9] Vgl. ebd., S. 28
[10] Vgl. Gareis, Sven Bernhard/ Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen, Opladen 2002, S. 29 ff.
[11] Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 37
[12] Vgl. ebd.
[13] Vgl. Mitteilung des Generalsekretärs, aaO., S. 62
[14] Vgl. Mitteilung des Generalsekretärs, aaO., S. 63
[15] Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 65 f .
[16] Artikel 51 bestimmt, dass Gewaltanwendung ausschließlich zur Selbstverteidigung zulässig ist. Die zentrale Passage in Artikel 51 lautet: „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung “ Seit Gründung der UN im Jahre 1945 haben sich die Völkerrechtsexperten über die Reichweite dieser Selbstverteidigung gestritten. Dabei stehen sich zwei Lesarten gegenüber: Die Vertreter einer restriktiven Interpretation machen geltend, Artikel 51 legitimiere den Anspruch auf Selbstverteidigung ausschließlich als Reaktion auf einen vorangegangenen militärischen Angriff. Anders als die Restriktivisten argumentieren die Minimalisten: Indem die UN-Charta ein „naturgegebenes Recht“ auf Selbstverteidigung vorsehe, werde dieses Recht auch prinzipiell als Äußerungsform staatlicher Souveränität anerkannt. Deshalb könne man einer Regierung die Berufung auf dieses Recht nicht streitig machen, solange der UN-Sicherheitsrat (in dem konkreten Konfliktfall) nicht tätig geworden ist. Vgl. Falk, Richard: Einer flog übers das Völkerrecht. Der mögliche Irakkrieg und die Charta der Vereinten Nationen, in: Le Monde diplomatique, Dezember 2002, dokumentierter Text in Auszügen in: http://www.kozmopolit.com/Irakspecial/RFalkDe.html
[17] Vgl. Mitteilung des Generalsekretärs, aaO., S. 64
[18] Eine äußerst lesenswerte Kommentierung und Analyse dieses Berichts findet sich bei: Der ICISS-Report: „The Responsibility to Protect”. Eine Übersicht über den Bericht der- International Commission on Intervention and State Sovereignity- (ICISS), http://www.rootcauses.de/publ/icissumm.html
[19] Vgl. Report of the International Commission of Intervention and State Sovereignity (ICISS): The Responsibility to Protect, Ottawa, Dezember 2001, http://www.iciss.ca/pdf/Commission-Report.pdf
[20] Vgl. Ebd., S. 13 ff.
[21] Vgl. Struck, Peter: Rede anlässlich des 15. Forums „Bundeswehr und Gesellschaft“ der Welt am Sonntag am 9. November 2004 in Berlin (22) Pflüger, Friedbert: : Deutschlands Interessen in Afrika. Entwicklungspolitische Herausforderungen, in: Die politische Meinung Nr. 419/2004, S.69-73, S. 71
[22] Vgl. The Barcelona Report on the Study Group on Europe´s Security Capabilities: A Human Security Doctrine for Europe, http://www.lse.ac.uk/Depts/global/Human%20Security%20Report%20Full.pdf
Sehr empfehlenswert zum Thema Menschliche Sicherheit ist die Studie von Marischka, Christoph: Menschliche Sicherheit. Das humanistische Pendant zum „Krieg gegen den Terror“?, IMI-Studie Nr. 1/2005
[23]Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 35
[24] Vgl. Mitteilung des Generalsekretärs, aaO., S. 65
[25] Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 30
[26] Vgl. Schröder, Gerhard: Rede vor der 58. Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York am 24. September 2003 und Kaiser, Karl: Der Sitz im Sicherheitsrat. Ein richtiges Ziel deutscher Außenpolitik, in: Internationale Politik, Nr. 8/2004, S. 47-56
[27] Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 47 f.
[28] Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 48 f.
[29] Vgl. „Reform ´05“- Joint Position paper by Brasil, India, Japan, Germany on Security Council Reform, March 31 2005, http://www.germany-un.org/archive/press/2005/pr_03_31_05.html
[30] Vgl. Noch ein Reformvorschlag, in: die tageszeitung vom 23./24. Juli 2005, S. 10
[31]Vgl. Chauvistré, Eric: Sitz in weiter Ferne. Reform der Vereinten Nationen, in: die tageszeitung vom 19. Juli 2005, S. 2
[32]Vgl. Johnson, Dominic: Deutschland verdreifacht Hilfe für Niger, in: die tageszeitung vom 22. Juli 2005, S. 9
[33]Vgl. Zumach, Andreas: Die UNO debattiert über ihre Reform, in: die tageszeitung vom 12. Juli 2005, S. 11
[34]Vgl. Bericht des Generalsekretärs, aaO., S. 38
[35] Vgl. Der ICISS-Report, aaO.

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