Informationsstelle Militarisierung (IMI) - 2003
 


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10.1.2003


Dokumentation


Die USA haben keine automatischen Überflugrechte


Deutschland müsste Nutzung des Luftraums durch US-Flugzeuge bei einem militärischen Angriff gegen den Irak vorher genehmigen


FREIBURG taz Deutschland ist nicht verpflichtet, den USA Überflugrechte für einen Angriff gegen den Irak zu gewähren. Nach allgemeinem Völkerrecht hat jeder Staat über seinem Staatsgebiet die Lufthoheit. Der Ein- oder Überflug ist nur mit Genehmigung dieses Staates erlaubt. Abkommen, die den USA generelle Rechte für den militärischen Überflug gewähren, sind nicht bekannt.

So regelt das Nato-Truppenstatut mit seinem Zusatzabkommen zwar umfassend die Rechtsstellung der US-Truppen in Deutschland. Flugrechte werden hier aber nur für "Manöver und andere Übungen" eingeräumt. Und selbst in diesem Fall besteht das Recht nur "vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden".

Das "War Time Host Nation Support"-Abkommen, das zwischen deutscher und US-Regierung im Jahre 1982 geschlossen wurde, sah zwar deutsche Unterstützungsleistungen für die Aufstockung von US-Truppen im Falle einer (gemeinsam festzustellenden) "Krise oder eines Krieges" vor, aber keine automatischen Überflugsrechte. Außerdem wurde das Abkommen 1996 von den USA gekündigt, existiert also gar nicht mehr. "Es gibt auch keine Nachfolgeregelung", hat der Berliner Friedensforscher Otfried Nassauer beobachtet.

Auch aus dem Nato-Vertrag ergeben sich keine Verpflichtungen der Bundesregierung, Überflugrechte einzuräumen. Der Bündnisfall kann nur bei einem "bewaffneten Angriff" auf einen Nato-Staat festgestellt werden. Ein solcher Angriff seitens des Irak liegt nicht vor. Doch auch der Bündnisfall löst keinerlei Automatismus aus. Die Nato-Staaten müssen nur die Hilfe leisten, die sie "für erforderlich erachten", um den Angriff abzuwehren. Ein Präventivschlag der USA ist sicher kein Bündnisfall.

Ob es darüber hinaus weitergehende Geheimabkommen zwischen den USA und Deutschland gibt, kann naturgemäß niemand ausschließen. Allerdings gibt es Präzedenzfälle, in denen Deutschland den USA Überflugrechte verweigerte, um nicht in bestimmte Krisen hineingezogen zu werden. Klaus Schwarz, Mitarbeiter bei der Stiftung Wissenschaft und Politik, erinnert sich dabei an zwei Fälle: den israelisch-arabischen Jom-Kippur-Krieg 1973 und die Bombardierung der libyschen Hauptstadt Tripolis durch die USA 1986.

"CHRISTIAN RATH

taz Nr. 6847 vom 7.9.2002, Seite 9, 77 TAZ-Bericht CHRISTIAN RATH






Christian Rath / taz / Dokumentation





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