Der Mustervertrag

Dokument 3 zur Zusammenarbeit Bundeswehr und Krankenhäuser

von: | Veröffentlicht am: 16. Juni 2000

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Dokument 5 zur Zusammenarbeit Bundeswehr und Krankenhäuser
Muster Vertrag
Muster

Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser wiederum vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ….. (Ort), (Straße, Nr.),
– im folgenden Bundeswehr genannt �

und dem

(Krankenhausträger), (Ort), Straße, Nr.), vertreten durch ……
– im folgenden Krankenhaus genannt �

über
die Zusammenarbeit der Reservelazarettgruppe …… mit dem Krankenhaus ……

Präambel

Die Bundeswehr und das Krankenhaus ….. sehen sich gemeinsam in den jeweils wahrgenommenen Aufgabenbereichen einer der Humanität und Würde der Patienten entsprechenden medizinischen Versorgung verpflichtet. In diesem Sinne wirken die zivile und militärische Einrichtung als Partner in der Zielsetzung zusammen, Gesundheit zu erhalten, Krankheiten vorzubeugen, sie zu erkennen, zu lindern und zu heilen. Dies erfordert gemeinsame Anstrengungen und eine sachgerechte Koordinierung aller am Behandlungsprozeß Beteiligten.

Die Bundeswehr und das Krankenhaus ……. sind sich dessen bewußt, daß eine sachgerechte Kooperation zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Leistungssteigerung führen kann und die Partizipation am technischen Fortschritt, insbesondere an medizinischen Neuerungen, erleichtert.

Eine enge Zusammenarbeit schon zu Friedenszeiten in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die gemeinsame Nutzung von Material und Gerät bilden die Grundlage für eine derartige Kooperation. Das Zusammenwirken zivilen und militärischen Personals, welches sich in seinen individuellen Fähigkeiten kennt und mit vertrautem Gerät arbeitet, schafft zudem die Basis für die Kooperation im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung. Die Vertragsparteien streben eine gegenseitige, ausgewogene Bereitstellung der Leistungen an.

Unbeschadet der generellen Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung hat dieser Rahmenvertrag die gemeinsame klinische Versorgung von zivilen und militärischen Patienten in einem Verbund zwischen zivilem Krankenhaus und militärischer Reservelazarettgruppe (ResLazGrp) im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung zum Ziel. Es besteht Einvernehmen, diese Zusammenarbeit im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft zu gestalten.

1. Abschnitt: Ausbildungskooperation

§ 1
Grundsätze

1. Die Bundeswehr strebt die fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr am Krankenhaus …… an.
2. Bei Soldaten des Sanitätsdienstes besteht das Ziel darin, diesen zur Ergänzung und Vertiefung ihrer fachlichen Kenntnisse Erfahrungen und Fertigkeiten sowie zur Weiterbildung auf Spezialgebieten eine Aus-, Fort- und Weiterbildung am Krankenhaus……. zu vermitteln.
3. Bei Sanitätsoffizieren (Arzt) besteht das Ziel der Kooperation im Regelfall in deren Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung für Ärzte in wehrmedizinisch relevanten Gebieten, Teilgebieten und Bereichen und dem Erwerb entsprechender Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen.
4. Zu diesem Zweck wird die Bundeswehr entsprechend ihrem Bedarf und den Möglichkeiten der Ausbildungsstätte nach Abstimmung mit dem Krankenhaus im Rahmen dieser Vereinbarung Angehörige des Sanitätsdienstes � im folgenden Soldaten genannt – abstellen oder zur Dienstleistung zur Verfügung stellen. Ein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Krankenhaus ……. wird hierdurch nicht begründet. Die Soldaten erhalten während der Ausbildung unverändert Besoldung nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz von der Bundeswehr. Eine individuelle Ausbildungsvergütung seitens des Krankenhauses wird nicht gezahlt.
5. Das Krankenhaus benennt für jeden auszubildenden Soldaten einen für die Ausbildung Verantwortlichen.
6. Die Grundsätze dieses Abschnitts gelten entsprechend, wenn Reservisten der Bundeswehr im Rahmen von Wehrübungen zur fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in das zivile Krankenhaus abgestellt werden. Die Einzelheiten der Durchführung derartiger Wehrübungen sind vorher mit dem Krankenhaus abzustimmen.

§ 2
Einsatz der Soldaten

Das Krankenhaus ….. wird die Soldaten nach Maßgabe näherer Vereinbarungen über Zeitpunkt, Dauer und Art der Ausbildung in der klinischen Versorgung einsetzen. Seitens des BMVg werden die Grundsätze dieser Vereinbarungen durch VM-Blatt bekanntgegeben.

§ 3
Ausbildungsrahmen

Die Soldaten werden nicht

* zur Besetzung freier Planstellen
* als Aushilfskräfte auf vorübergehend unbesetzten Stellen bzw.
* zur Vollvertretung

eingesetzt.

§ 4
Weisungsrechte

Während der Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung sind die Soldaten den Weisungen des Krankenhauses und des für die Ausbildung Verantwortlichen sowie der Hausordnung des Krankenhauses unterworfen. Bei Verstößen hiergegen wird die Ausbildung des Soldaten auf Vorschlag des Krankenhauses seitens der Bundeswehr mit sofortiger Wirkung beendet. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß vor einer als ultima ratio anzusehenden Beendigung der Ausbildung eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden soll, welche das Ausbildungsziel nicht gefährdet.

§ 5
Dienstzeiten

Der tägliche Dienst der Soldaten richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete der Ausbildungsstätte geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie nach den besonderen Gepflogenheiten der Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung der Vorgaben und Regelungen der soldatenrechtlichen Bestimmungen.

§ 6
Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Soldaten verpflichten sich zur Beachtung der in der jeweiligen Ausbildungsstätte geltenden Grundsätze für die Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln, Heilmitteln und ärztlichen Leistungen und übernehmen für die nach ihren Weisungen handelnden Personen die Verantwortung für eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 7
Erholungsurlaub

Die Soldaten erhalten nach Absprache mit der Ausbildungsstätte Erholungsurlaub nach den Vorschriften der Soldaten-Urlaubsverordnung durch den zuständigen truppendienstlichen Vorgesetzten.

§ 8
Versicherungsschutz bei Patientenschädigungen

Die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsandten Soldaten werden im Rahmen der Krankenhausleistungen des Krankenhauses ….. tätig und unterliegen damit dem Versicherungsbereich dieses Hauses. Das Krankenhaus ….. stellt hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung sicher. Bedingt die damit verbundene Risikoerhöhung eine Erhöhung der Versicherungsprämien, werden die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung eine sachgerechte Verteilung der so entstandenen Zusatzkosten regeln.

§ 9
Gesundheitliche Schäden

Erleidet ein Soldat während seiner Ausbildung bei der Ausbildungsstätte gesundheitliche Schäden, findet das Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I, S. 785) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 10
Haftung des Bundes für Schäden des Krankenhauses

Entsteht dem Krankenhaus ….. ein Schaden, den ein Soldat in Ausübung der ihm übertragenen Pflichten schuldhaft verursacht hat, wird die Bundeswehr hierfür eintreten, sofern das Krankenhaus bei gleichem Verhalten des eigenen Personals dieses nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung in Anspruch nehmen könnte. Ein Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber dem Soldaten bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 11
Rückruf aus besonderen Gründen

Ein Rückruf der Soldaten aus besonderen Gründen (z.B. Katastrophenfall, Alarmfall, Seucheneinsatz) ist gegenüber dem Krankenhaus mit einer Frist von 6 Stunden zu erklären, um dem Krankenhaus organisatorische Neudispositionen zu ermöglichen. Einer Wahrung dieser Frist bedarf es nicht, wenn der sofortige Rückruf aus in der Natur der Sache liegenden Gründen unumgänglich ist. Die Bundeswehr berücksichtigt bei einem sofortigen Rückruf jedoch, daß ein Abbruch einer gerade durch den Soldaten erfolgenden Patientenversorgung (Notfallversorgung, OP etc.) nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung des Patienten führen darf. Das Krankenhaus wird in einem solchen Fall alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um den Soldaten durch ziviles Personal zu ersetzen.

§ 12
Verwendung im eigenen Bereich

Im Sinne einer unterbrechungsfreien Weiterbildung beabsichtigt die Bundeswehr, Soldaten nicht mehr als 6 Wochen im Jahr im eigenen Bereich einzusetzen. Sie wird das Krankenhaus hierüber frühzeitig, mindestens …… Wochen vor dem Rückruf, unterrichten. Endet die Weiterbildungszeit mit einem qualifizierten Abschluß, sollen die letzten 6 Monate jedoch nicht unterbrochen werden.

§ 13
Bescheinigung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die Soldaten erhalten nach Abschluß der Ausbildung durch den Ausbildungsverantwortlichen eine Bescheinigung über die Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Die Bescheinigung soll als Mindestangaben enthalten Ausbildungszeit, Ausbildungsziel, übertragene Aufgaben, erbrachte Leistungen und Angaben, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde.

2. Abschnitt: Geräte- und Materialkooperationen

§ 14
Grundsätze

Für beide Vertragsparteien besteht das Ziel einer engen Zusammenarbeit in Fragen der Materialbedarfsdeckung, -bewirtschaftung und �erhaltung darin, durch kooperative Nutzungsüberlassung eine moderne und angemessene Ausstattung sicherzustellen, um unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit am technischen Fortschritt teilhaben zu können.

§ 15
Nutzungsüberlassung

Die Bundeswehr überläßt dem Krankenhaus …… für die Zeit vom …. bis …. unentgeltlich zum Gebrauch Geräte und sonstige Nichtverbrauchsgüter � im weiteren Material genannt – gemäß beigefügter Materialliste. Die Überlassung von Material kann auch in Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag näher geregelt werden.

§ 16
Transport

Das Krankenhaus führt grundsätzlich den Transport des Materials vom und zum abgebenden Truppenteil auf eigene Gefahr und eigene Rechnung durch. In Ausnahmefällen kann nach Absprache mit dem Krankenhaus die Bundeswehr die Transporte mit eigenen Mitteln durchführen. Die Bundeswehr wird das Material dem Krankenhaus übergeben. Die ordnungsgemäße Übergabe / Übernahme sowie der mangelfreie Zustand des Materials sind zu bescheinigen. Der Übergabe-/ Übernahmebeleg wird als Anlage zum Vertrag genommen.

Soweit eine weitere Nutzung des Materials nach Ablauf der Überlassungsdauer bei der Bundeswehr angestrebt wird, ist das Material in ordnungsgemäßem Zustand (mangelfrei /sauber/trocken) zurückzugeben.

§ 17
Verwendungszweck

Das Krankenhaus … verpflichtet sich, das überlassene Material ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Bundeswehr hat das Recht, sich jederzeit über den Verbleib und die bestimmungsgemäße Nutzung des überlassenen Materials zu unterrichten.

§ 18
Nutzer / Betreiber

Das Krankenhaus ….. ist Nutzer des überlassenen Materials bzw. Betreiber der überlassenen Geräte. Es hat für die Einhaltung der anwendbaren strahlenschutz- und sicherheitstechnischen Vorschriften zu sorgen.

§ 19
Instandhaltung / Verlust

Das Krankenhaus verpflichtet sich, die nach den Rechtsvorschriften vorgesehenen Prüf- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, übernimmt die Kosten für Wartung, Instandsetzung, Erhaltung und Pflege des Materials und ersetzt die durch Verlust entstehenden Schäden nach Maßgabe des jeweiligen Zeitwertes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 20
Haftung

Die aus der Materialnutzung resultierende vertragliche und außervertragliche Schadenshaftung des Krankenhauses ……. richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die aus der Materialüberlassung resultierende vertragliche und außervertragliche Haftung der Bundeswehr und ihrer Angehörigen gegenüber dem Krankenhaus ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
1. Das Krankenhaus ….. hat die Bundeswehr und ihre Angehörigen von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen sie von den tatsächlichen Benutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Genehmigung, Durchführung oder Beendigung der Nutzungsüberlassung erhoben werden. Der interne Schadensregreß nach Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 21
Rücktritt

Der Bund ist berechtigt, jederzeit mit einer Frist von ….. von der Nutzungsüberlassung zurückzutreten, wenn dringende dienstliche Belange der Bundeswehr dies erfordern. In diesem Fall trägt jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten.

3. Abschnitt: Landes- und Bündnisverteidigung

§ 22
Grundsätze

Die u.a. mit diesem Vertrag angestrebte Zusammenarbeit des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit zivilen Partnerkrankenhäusern bildet die Grundlage für eine Kooperation im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung. Beide Vertragspartner stimmen darin überein, daß es in diesem Fall weder volkswirtschaftlich sinnvoll noch im individuellen Interesse der Patienten ist, ein ziviles und ein militärisches Gesundheitssystem isoliert voneinander zu betreiben. Vielmehr kommt es darauf an, das insgesamt vorhandene klinische Potential optimal für die Behandlung aller Behandlungsbedürftigen � Soldaten wie Zivilisten � effektiv und zu beiderseitigem Vorteil zu nutzen.

Die Bundeswehr richtet nach Mobilmachung Reservelazarettgruppen ein, die über Bettenkapazitäten in verschiedenen Fachbereichen und verschiedene fachärztliche Kapazitäten verfügen. Die Reservelazarettgruppe ….. stellt mit dem Krankenhaus ….. einen derartigen Verbund her. Weitere Krankenhäuser können in den Verbund einbezogen werden. Um die Kapazität für die Akutversorgung bei Bedarf steigern zu können, setzen die Reservelazarettgruppe … und das Krankenhaus … ihre diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten gemeinsam ein. Grundsätzlich bleibt das Krankenhaus im Falle der Mobilmachung durch Belassen des dortigen Personals in vollem Umfang funktionsfähig und wird mit Personal und Material der Reservelazarettgruppe verstärkt. Dabei soll im Regelfall die anspruchsvolle Diagnostik und Therapie in der vorhandenen zivilen Infrastruktur, die Pflege und Rekonvaleszenz in den überwiegend in Kasernen stationierten Reservelazaretten erfolgen.

Einzelheiten zur Einsatzplanung werden zwischen dem Krankenhaus und der Bundeswehr in einer Anlage zu diesem Vertrag festgelegt.

Für Übungen und Vorbereitungen des Einsatzes sind die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 23
Administrative Zuordnung der Patienten

Die Aufnahme und Behandlung sowohl von zivilen als auch von militärischen Patienten erfolgt durch das zivile Krankenhaus. Sie bleiben auch bei einer Verbringung in die Reservelazarettgruppe Patienten des zivilen Krankenhauses. Das Krankenhaus …. wird die Patienten bei der Aufnahme hiervon in Kenntnis setzen.

§ 24
Verlegungen und Verbringungen

1. Eine Verbringung der Patienten in die Reservelazarettgruppe bzw. in das Krankenhaus erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. Überweisungen von militärischen Patienten an andere zivile Einrichtungen zur ambulanten und/oder stationären Behandlung erfolgen durch Sanitätsoffiziere.
2. Anschlußheilbehandlungen erfolgen nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 25
Zuständigkeiten / Unterstellungen

1. Militärisches Personal, das in dem Zivilkrankenhaus Dienst verrichtet, unterliegt den fachlichen und allgemeinen Weisungen des zivilen Krankenhauses. Die truppendienstliche Unterstellung unter den Kommandeur der Reservelazarettgruppe bleibt davon unberührt. Abgeordnetes ziviles Personal unterliegt den fachlichen und allgemeinen Weisungen der aufnehmenden Einrichtung. Die Abordnung bedingt keine Veränderung des arbeitsrechtlichen Status des Zivilpersonals gegenüber dem abordnenden Krankenhaus. Bei jeder Abordnung obliegt der abordnenden Stelle die Sicherstellung der arbeits-, tarif- oder dienstrechtlichen Voraussetzungen einer Abordnung.
2. Ziviles Krankenhauspersonal, das in der Reservelazarettgruppe eingesetzt wird, unterliegt den fachlichen und allgemeinen Weisungen dieser Einrichtung. Die Anweisungen zur militärischen Sicherheit sind zu beachten.

In ihrer Verantwortung für Diagnostik und Therapie sind die eingesetzten Ärzte unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

§ 26
Gesundheitliche Schäden

Erleidet ein Angehöriger des von der Bundeswehr abgestellten Personals im zivilen Krankenhaus einen gesundheitlichen Schaden, finden die im Bereich der Bundeswehr geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung (Soldatenversorgungsgesetz etc.)

Erleidet ein Angehöriger des vom Zivilkrankenhaus an die Reservelazarettgruppe abgeordneten Personals dort einen gesundheitlichen Schaden, finden die für den zivilen Bereich geltenden Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung entsprechende Anwendung.

§ 27
Haftung

Sowohl die Haftung des zivilen Krankenhauses als auch der Bundeswehr für alle gegenüber den Patienten verursachten Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Bund stellt das Krankenhaus von den in Abs. 1 genannten Schadensersatzansprüchen frei, sofern diese auf schuldhaftem Verhalten bei der Erbringung von Leistungen durch Personal der Bundeswehr resultieren. Er haftet entweder unmittelbar gegenüber dem Patienten oder erstattet bei einer Inanspruchnahme des Krankenhauses diesem im Innenverhältnis den entstandenen Schaden im gesetzlichen Umfang. Ein Rückgriffsrecht des Bundes gegenüber den Soldaten bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 28
Patiententransport

Der Transport von Patienten zwischen dem Krankenhaus…. und der Reservelazarettgruppe wird von militärischer Seite sichergestellt. Der Bund stellt das Krankenhaus von etwaigen Ersatzansprüchen aufgrund von Transportschäden frei.

§ 29
Versorgung / Unterstützung

1. Die von beiden Vertragsparteien jeweils eingegangenen Verträge und die bestehenden Verfahren zur Ver- und Entsorgung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen bleiben durch diese Zusammenarbeit grundsätzlich unberührt. Die Vertragsparteien bemühen sich, diese Regelungen zu vereinheitlichen und zu koordinieren. Die wechselseitige Nutzung von Material und Dienstleistungen wird in Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag näher geregelt.

§ 30
Kostenerstattung

Die gegenseitige Erstattung von Kosten für gegenüber dem Vertragspartner erbrachte Leistungen wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die den Grundsätzen der Gleichberechtigung und einer ausgeglichenen Leistungsbilanz genügt. Maßgebend für diese Leistungsbilanz ist eine betriebswirtschaftliche Betrachtung und nicht die in § 23 geregelte administrative und haftungsrechtliche Zuordnung der Patienten.

§ 31
Seelsorge

Die Seelsorge erfolgt in Zusammenarbeit der hierfür zuständigen Mitarbeiter des Krankenhauses mit den Militärpfarrern der Reservelazarettgruppe.

Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 32
Kündigung und Vertragsänderungen

1. Dieser Vertrag wird für unbefristete Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 2 Jahren jeweils zum Jahresende gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 33
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Die Regelungen des 3. Abschnitts über die Landes- und Bündnisverteidigung werden mit Beginn der Mobilmachung wirksam.

………., den ……….
___________________
Wehrbereichsverwaltung ___________
Krankenhaus